Fahrrad ohne Dynamo - großer Wurf?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2013
Rechtsgebiete: DynamopflichtStrafrechtVerkehrsrecht4|5974 Aufrufe

Nur eine Kurzmeldung: Verkehrsminister Ramsauer hat gerade verkündet, dass die "Dynamopflicht" für Fahrräder kippen soll. Hier etwa eine entsprechende (sachliche) Meldung der "Zeit" und eine etwas lustigere Meldung der Welt

Ach so, wer die derzeitige Rechtslage sich einmal anschauen möchte:

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie- Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

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4 Kommentare

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Fällt dann auch endlich das nicht ansatzweise nachvollziehbare Verbot von Blinkern, Bremslicht, Fernlicht und Nebelschlussleuchten an Fahrrädern?

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Laut Empfehlung des Verkehrsausschusses sollen künftig "für den Betrieb der aktiven lichttechnischen Einrichtungen auch wiederaufladbare Energiespeicher" verwendet werden dürfen. Dabei muss über eine Anzeige "dem Fahrer die Kapazität sinnfällig angezeigt werden".
(aus dem ZEIT-Artikel)

 

Das ist doch gleich doppelter Käse:

1. "Wiederaufladbare Energiespeicher" bedeutet, das man batteriebetriebene Lampen nur mit Akkus, aber nicht mit Einwegbatterien betreiben darf, obwohl die Beleuchtung die gleiche ist.

2. "Anzeige der Kapazität" - welche heutige Lampe hat sowas? Das bedeutet, dass nahezu die gesamte heutzutage verfügbare elektrische Beleuchtung nicht (im Falle von Rennrädern: nicht mehr?) zulässig ist.

Es sei denn, dass man "Anschalten und leuchtet = Kapazität in Ordnung" als Anzeige anerkennt.

 

 

@ Jens Müller: Ich nehme an, dass Sie wissen, dass "An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein." nicht mehr greift, wenn man die entsprechenden Beleuchtungen nicht am Rad befestigt, sondern am Körper.

Das Fernlichtverbot (Abs. 3), was ich persönlich für das größte Problem halte, umgehe ich dann auch bei nächtlichen Fahrten auf unbeleuchteten Straßen durch eine helle LED-Stirnlampe - die nebenbei auch dahin leuchtet, wo ich hinsehe. Außerdem kann die beim Abstellen des Rades an öffentlichen Plätzen nicht gestohlen oder beschädigt werden.

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@ I.S.:

1. "auch" = beides, Normalzellen oder Akkus sind möglich.

2. es gibt heute bereits zahlreiceh Batteriescheinwerfer auf dem Markt, die über eine grüne LED ausreichende Batterie-/Akkuspannung anzeigen, bei zu geringer wechselt die LED auf rot.

Ich habe es allerdings noch nie erlebt, dass die an meinem dynamolosen Rad angebrachte funktionierende Batteriebeleuchtung moniert wurde - gemäß dem praktizierten Motto der Uniformierten: "wir sind schon froh wenn überhaupt ein sichtbares Licht am Rad ist".

Man schaue in die doch offen verfügbare Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses und die Masse der Fragen und Vermutungen erledigt sich von selbst. Dann müsste man auch nicht nur die bisherige Rechtslage posten, sondern könnte jenseits eines Zeitungsberichtes einen fundierten Ausblick geben.

 

Aus Umweltgründen sollen nur Akkus (eingebaut oder wechselbar) erlaubt werden. Keine Wegwerfbatterien.

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