Die Affären im Fall Mollath

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 19.06.2013

Als ich im November 2012 erstmals den Fall Mollath wahrgenommen hatte, habe ich meinen Beitrag mit dem Titel „Was sind die Fehler der bayerischen Justiz?“ überschrieben. Manche meiner juristischen Bekannten hielten meinen Artikel für anmaßend und den Titel für voreilig. Ohne genaue Aktenkenntnis, so ihre Kritik, sei meine Urteilsrezension unfair, und schon der Titel des Beitrags zeuge von meiner Voreingenommenheit – offenbar sei ich ja bereits davon überzeugt, dass überhaupt Fehler gemacht worden seien.

Diese Kritik traf in gewisser Weise zu: Tatsächlich war ich aufgrund der Urteilslektüre bereits  der Überzeugung, dass Fehler gemacht worden waren. Und tatsächlich hatte ich (noch) keinerlei Aktenkenntnis. Allerdings ist es in der Rechtswissenschaft üblich und auch völlig legitim (rechtskräftige) Urteile zu rezensieren – ein Urteil, zumal eines mit so schweren Folgen für den Betroffenen muss so gefasst sein, dass aus ihm die Gründe für den Urteilstenor überzeugend hervorgehen. Ich hätte mich trotzdem ehrlich gefreut, wenn es bei einem nur schlecht geschriebenen Urteil geblieben wäre.

Aber nachdem ich im Dezember und Januar immer mehr Aktenbestandteile und Gutachten gelesen hatte, wuchs meine Erschütterung: Eine solche Ansammlung von offenkundigen Fehlentscheidungen und Machtmissbräuchen in einem Fall war mir noch nicht begegnet. Ich war nun sicher, dass jeder anständige und verständige Jurist, eigentlich jeder Mensch, der sich über diesen Fall sachkundig machen würde, meine Meinung teilen würde: Hier ist einem Menschen in vielfacher Weise Unrecht geschehen und es geschieht ihm immer noch Unrecht. Unrecht, dass nun schnellstmöglich abgestellt, korrigiert und ausgeglichen werden musste.

Aber ich hatte mit der größten Schwäche der Bayerischen Justiz nicht gerechnet: Leider besteht  – trotz der vielen hervorragenden Juristinnen und Juristen in Bayern – eine offenbar systematisch angelegte Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit zur Fehlerkorrektur. Seit einigen Monaten liegen nun Wiederaufnahmeanträge vor. Und seither scheint einerseits ein gewisser Stillstand eingekehrt zu sein, andererseits überschlagen sich seit der vergangenen Woche zusätzliche Ereignisse und weitere Affären innerhalb der Affäre. Viele Einzelheiten zum Fall habe ich in weiteren Beiträgen hier im Beck-Blog geschildert, andere sind inzwischen Allgemeingut geworden – man kann sich zur „Affäre Mollath“ mittlerweile auch durch Buchlektüre (Przybilla/Ritzer: Die Affäre Mollath) schlau machen.

- Ein Untersuchungsausschuss des Landtags, maßgeblich in Gang gesetzt, als ein Behördenchef meinte, er könne die Landtagsabgeordneten für dumm verkaufen („Affäre Aktenvermerk“), hört den laut Psychiatrie für die Allgemeinheit gefährlichen Herrn Mollath im Landtag an. Mit seiner ruhigen und bestimmten Redeweise, in der er den Fall aus seiner Sicht schildert, erstaunt Mollath die Abgeordneten.

- Die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth, zuständig für die jährlichen Überprüfungen der weiteren Unterbringung Mollaths, kommt, basierend auf dem rechtskräftigen Urteil sowie auf älteren psychiatrischen Gutachten, zum Ergebnis, die Unterbringung sei nach wie vor gerechtfertigt, sie sei auch verhältnismäßig, Herr Mollath nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich. Damit schiebt die StVK dem LG Regensburg die alleinige Verantwortung für die Entscheidung über Mollaths Schicksal zu (Affäre „Schwarzer Peter“). Ergänzung (19.06.2013): Die Entschiedung der StVK beruht darauf, dass man von den rechtskräftig festgestellten Straftaten des Herrn Mollath auszugehen habe, diese also quasi als "wahr zu unterstellen" seien. Auf dieser Tatsachengrundlage und auf Grundlage derjenigen Gutachten, die ausgehend von diesen Taten dem Herrn Mollath Gefährlichkeit attestierten, meinte die StVK, eien Fehleinweisung ausschließen zu können. Auch wenn in diesem Bereich Vieles umstritten ist, bin ich der Auffassung, dass die StVK zwar das Urteil nicht beseitigen kann, jedoch durchaus bei der aktuellen Gefährlichkeitsbeurteilung neu bekanntgewordene Umstände, die die Taten betreffen, zu berücksichtigen hat. Noch viel mehr gilt dies für einen Arzt, der schon nach seiner Berufsordnung nicht verpflichtet sein kann, seinem Gutachten juristische Fiktionen zu unterlegen. Als äußerst problematisch sehe ich es an, dass die StVK sich wiederum nur kurz und verzerrend mit der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung auseinandergesetzt hat.

-   Durch Presseberichte kommt heraus, dass im ursprünglichen Entwurf des staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags insgesamt fünf Sachverhalte als Rechtsbeugung des Vors. Richters Brixner gewertet wurden – im dann offiziellen Antrag wurden diese Rechtsbeugungsvorwürfe nicht erhoben. Offenbar hatte die Staatsanwaltschaft, möglicherweise in der Diskussion mit höheren Hierarchieebenen, Angst vor der eigenen Courage bekommen: Das völlige Versagen sowie die kaum anders als mit böser Absicht interpretierbaren Fehlentscheidungen und Sachverhaltsverfälschungen wollte man abschließend dann doch nicht als vorsätzliche Rechtsbeugung bezeichnen (Affäre „Rechtsbeugung“). Zudem soll ein Antragsentwurf sich auch zum fehlenden Nachweis des Sachbeschädigungsvorwurfs geäußert haben.

- Nachdem der Pressesprecher des LG Regensburg im Fernsehen (Sendung Report Mainz am 11.06.) zum Erstaunen des Publikums betonte, das Gesetz kenne keine Frist, und damit den Eindruck erzeugte, im Fall Mollath sehe das Gericht keinerlei Eilbedürftigkeit, sah sich der Ministerpräsident erneut genötigt, in den Fall einzugreifen und darauf hinzuweisen, das bayerische Volk erwarte eine baldige Entscheidung („Affäre Eilbedürfnis“). Ergänzung (19.06.2013): Die Kritik wird heute vom LG Regensburg zurückgewiesen. Der komplexe Fall erfordere eine sorgfältige Prüfung.

- Wenn man sich für einen Moment in die Lage des Betroffenen hineindenkt, ist das (schon Tage zuvor in den Medien kursierende) von Unbekannten gefälschte Fax, in dem angeblich das LG Regensburg die Freilassung Herrn Mollath anordnet, besonders perfide. Ohne sich zuvor beim Gericht über die Echtheit des Faxes rückzuversichern wurde Herrn Mollath von einem Arzt die baldige Freilassung angekündigt (Affäre „Fax“).

- Und noch etwas anderes muss man sich bewusst machen: Herr Mollath ist nach wie vor untergebracht, also seiner Freiheit beraubt - auf Grundlage eines Urteils, das in der Substanz ein Fehlurteil ist und auf Grundlage eines Strafverfahrens, das hanebüchene und erschreckende Fehler enthielt. Jeder Tag in Gefangenschaft verlängert das aus meiner Sicht, aus Sicht der Staatsanwaltschaft und aus Sicht der Verteidigung klar erkennbare Unrecht. 

UPDATE 22.06.2013

Seit gestern berichtet die Presse vom Auskunftsersuchen  des BVerfG an das Bayerische Justizministerium in der Sache Mollath. Hintergrund ist die schon vor längerer Zeit eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Unterbringungsentscheidungen des OLG Bamberg und des LG Bayreuth von 2011 und 2012 im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Die Verfassungsbeschwerde wurde nunmehr von der Verteidigung noch einmal aktualisiert und um die neuen Entwicklungen angereichert.  Nun wird spannend sein, ob das bayrische Justizministerium weiterhin die Unterbringung als verhältnismäßig und rechtmäßig ansieht, also die gerichtlichen Entscheidungen als korrekt bezeichnet, oder ob es auf die neuen Entwicklungen reagiert und auch die letztjährige Aufhebung einer solchen Entscheidung durch das BVerfG berücksichtigt. Der Stern zitiert den Ministeriumssprecher mit folgender aufschlussreicher Äußerung:

"Wir werden die Frage unseres höchsten Gerichts schnell und umsichtig beantworten", sagte der bayerische Ministeriumssprecher. Dabei werde besonders berücksichtigt, dass Mollath schon seit sieben Jahren in der Psychiatrie untergebracht sei - "eine sehr lange Zeit ohne Freiheit". Die Anfrage gebe nun die Möglichkeit, "auf diesen Umstand einzugehen". (Hervorhebung H.E.M.)

Das erscheint mir die Ankündigung einer Kritik an den Beschlüssen der o.a. Gerichte zu sein, zumindest in der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit. Die Politik hat möglicherweise mittlerweile erkannt, dass große Teile der Bevölkerung nicht mehr nachvollziehen können, warum Mollath immer noch nicht frei gelassen wird, obwohl die Zweifel an seiner jahrelangen Unterbringung und insbesondere an seiner Allgemeingefährlichkeit unübersehbar geworden sind. 

Wie schon in meinen früheren Beiträgen ausgeführt: Selbst wenn Herr Mollath nunmehr - etwa nach Intervention des BVerfG oder aufgrund einer Beschwerdeentscheidung des OLG Bamberg - aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entlassen werden muss, ändert das nichts am Fortgang des Wiederaufnahmeverfahrens in Regensburg. Möglicherweise könnte dann aber der Zeitdruck auf die zuständige Kammer des LG Regensburg etwas geringer werden. Denn auch wenn der Fall Mollath keine Haftsache im förmlcih-strafprozessualen Sinne ist - er ist, solange Herr Mollath untergebracht ist, praktisch eine Haftsache im verfassungsrechtlichen Sinn.

UPDATE 24.06.2013

Sechs Optionen für die Freilassung von Gustl Mollath:

Angesichts des vor dem Wochenende bekanntgewordenen Auskunftsersuchens des BVerfG und der heutigen Entscheidung des OLG Nürnberg über eine Beschwerde von RA Strate erscheint es mir sinnvoll, einmal die derzeitigen Optionen für eine Freilassung Herrn Mollaths aus der Psychiatrie aufzuzeigen:

1. Nach wie vor kann die mit dem Wiederaufnahmeverfahren befasste Kammer des LG Regensburg jederzeit zu dem Schluss kommen, wegen der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahme die Vollstreckung nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen.

2. Kommt das LG Regensburg sogar zu der Feststellung, die Wiederaufnahme sei begründet, entfällt die Rechtskraft des angegriffenen Urteils und Herr Mollath wäre (unabhängig von einer neuen Hauptverhandlung) sofort freizulassen. Allerdings hat das LG Regensburg bislang nicht einmal über die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge entschieden udn auch schon angedeutet, dass die Entscheidung über die Begründetheit noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

3. Das BVerfG könnte im Rahmen der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Mollaths einstweilig die Freilassung anordnen (§ 32 BVerfGG). Grund könnte sein, dass die Unterbringung mittlerweile verfassungsrechtlich nicht mehr als verhältnismäßig beurteilt wird und das Freiheitsgrundrecht Herrn Mollaths eine sofortige Freilassung gebietet - ganz unabhängig davon, ob Herr Mollath die Straftaten begangen hat oder nicht bzw. ob die psychiatrischen Gutachten zutreffen oder nicht. Mit der Entscheidung würde natürlich das Wiederaufnahmeverfahren nicht obsolet.

4. Das OLG Bamberg wird über die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Bayreuth (§ 67 d StGB, §§ 463, 453 Abs.2 StPO) über die weitere Vollstreckung zu entscheiden haben. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist Herr Mollath freizulassen.

5. Der Ministerpräsident des Freistaats Bayern, Herr Seehofer, könnte von seinem Gnadenrecht Gebrauch machen. Dies ist (in Bayern) auch von Amts wegen ohne Antrag des Betroffenen möglich und es gilt auch für den Maßregelvollzug. Diese Lösung wäre allerdings nach meiner Einschätzung wohl nicht im Sinne des Untergebrachten, würde aber womöglich den politischen Druck aus dem Fall Mollath nehmen.

6. Erst wieder in einem Jahr findet die nächste regelmäßige Überprüfung der Vollstreckung nach § 67 d StGB vor dem LG Bayreuth statt. Die dortige Strafvollstreckungskammer hat erst vergangene Woche entschieden, dass die Unterbringung fortzusetzen sei. Ergänzung: Nach § 67 e StGB wäre sie verpflichtet, auch vorher bereits neu zu entscheiden, wenn sich eine neue Sachlage ergibt.

Ob und wann eine Freilassung erfolgt, ist nach wie vor völlig offen; auch welche der Optionen die wahrscheinlichere ist, lässt sich kaum einschätzen. Und wegen der (aus meiner Sicht) schon etlichen Überraschungen in diesem Fall, wage ich auch keine Prognose mehr.

UPDATE 01.07.2013

Heute wurde u.a. über die "Option 5" - die Begnadigung durch den Ministerpräsidenten spekuliert. Ich glaube nicht, dass ein Gnadenakt dem Interesse von Herrn Mollath entspräche, aber (theoretisch) möglich wäre es, wie ich oben schon schrieb. Natürlich habe ich auch gesagt, dass eine Gnadenentscheidung (eigentlich) einer Gerichtsentscheidung nicht vorgreifen darf.

Es mehren sich zudem die Anzeichen dafür, dass jedenfalls die Politik inzwischen einen anderen Kurs einschlagen möchte. Heute hat Frau Justizministerin Merk  der Augsburger Allgemeinen gegenüber geäußert:

"Ich werde in meiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht deutlich machen, dass nach meiner Auffassung die Unterbringung des Mannes mit zunehmender Dauer unverhältnismäßig ist"

Die Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung ist meines Erachtens schon spätetens seit November 2012  offenkundig; trotzdem hat das LG Bayreuth jüngst die Verhältnismäßigkeit auch nach über sieben Jahren Unterbringung bejaht, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung hinreichend zu beachten. Mittlerweile steht allerdings § 62 StGB nicht mehr im Mittelpunkt der Betrachtung, sondern die juristischen und tatsächlichen Fehler, auf denen das Urteil beruht, und die in der Wiederaufnahme nun geprüft werden. Ich glaube daher, diese Kehrtwende kommt zu spät, um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen, denn noch vor ein paar Wochen hat Frau Merk, auch wenn sie es jetzt bestreitet, das Urteil und die Unterbringung Herrn Mollaths verteidigt. Am schnellsten könnte jetzt das OLG Bamberg (Option 4) dem Wunsch der Ministerin nachkommen und in der Beschwerdeentscheidung über die weitere Vollstreckung Herrn Mollath freilassen. Die Wiederaufnahme wäre damit nicht erledigt, allerdings würde dann der Zeitdruck auf das LG Regensburg erheblich nachlassen.

UPDATE 04.07.2013

Das längere Interview mit Herrn Prof. Kröber von Alexander Dill auf  Telepolis zeigt größtenteils die Sicht des Psychiaters in diesem Fall: Nicht die Psychiatrie, sondern die Justiz ist verantwortlich. Auch meiner Ansicht nach beruht die Unterbringung Herrn Mollaths v.a. auf fehlerhaften juristischen Entscheidungen. Aber eine kritisch-prüfende Rolle der Psychiatrie gab es nicht, sondern nur eine bestätigende, die - im Falle Prof. Kröbers - auf einer Wahrunterstellung nicht nur des Urteils, sondern der gesamten Akten beruht, die er zur Beurteilung herangezogen hat. Nicht ein einziges kritisches Wort Prof. Kröbers zu diesen Akteninhalten findet sich.

Einige kritische Punkte aus dem Interview (das ganze Interview ist lesenswert!) möchte ich aufgreifen und kommentieren:

"Telepolis: Nun ist es ja so, dass die Justiz das zurückspielt, indem sie sagt: Die Gutachter haben doch bescheinigt, dass Mollath weiterhin gefährlich ist.

Kröber: Nein, die Gutachter haben bescheinigt, dass Mollath krank ist. Das ist einhelliger Tenor und das wird man vielleicht auch verifizieren können, wenn er draußen ist. Das hat sich auch aus der Beobachtung in der Klinik ergeben, wo er doch von zahlreichen Leuten über Jahre erlebt wurde. Es hat sich dort niemand gemeldet, der sagt: Wir beobachten Mollath schon seit Jahren in der Klinik und er ist völlig gesund."

Selbstverständlich gehört die Gefährlichkeitsprognose (neben der Krankheitsdiagnose) zu den zentralen Aufgaben des psychiatrischen Sachverständigen. Die Gefährlichkeit ist der Grund der Unterbringung. Und Herr Prof. Kröber hat diese Gefährlichkeit ausdrücklich bejaht.


"Kröber: Die Frage ist, ob dieses Urteil juristisch standhält, wenn es zu neuen Ermittlungen kommt, ob die Beweislage stabil ist. Das weiß ich nicht. Wenn aber in einem ordentlichen Verfahren die Delikte rechtskräftig festgestellt wurden, kann ich nicht als Psychiater diese Delikte infrage stellen."

Zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens (von Dr. Leipziger) gab es noch keine rechtskräftige Feststellung. Ergibt sich (aus den Akten), dass die in der Anklage beschriebenen Taten anders abgelaufen sind bzw. ergeben sich Gründe (z.B. aus der in den Akten erkennbaren Motivlage der Ehefrau), dafür, dass es nicht so gewesen ist, braucht der Gutachter nichts zu unterstellen.  Zudem: Formell ist nur der Tenor der Entscheidung rechtskräftig festgestellt. Der Gutachter muss den Tatablauf, wie er in den Urteilsgründen steht, nicht unterstellen.


"Kröber: Ansonsten gelten die Gründe weiter, die bisher rechtskräftig festgestellt worden sind. Das ist ja in der Revision zum Bundesgerichtshof gegangen und dort konnte kein Fehler festgestellt werden."

Es war keine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden - deshalb wurden vom BGH auch keine Fehler überprüft. Dafür kann Herr Kröber nichts; dennoch taugt es nicht als Argument.


"Telepolis: Bei so einer Beziehungstat, die wir in kleinerem Bereich ja auch aus den meisten Familien kennen, ist es doch meist so, dass mit der Trennung auch das Tatmotiv verschwindet. Nur in seltenen Ausnahmefällen verfolgt man seinen Partner dann noch weiter.

Kröber: Bei Mollath scheint genau das einige Jahre der Fall gewesen zu sein, wenn man das Urteil liest. Ich kenne durchaus Beispiele, wo so etwas bis zum Mord passiert. Zur Bewusstlosigkeit würgen ist in einer anderen Liga. Da waren die ja schon getrennt. Die Frau ist nach der Trennung noch in Mollaths Wohnung gekommen, um ihre Sachen zu holen. Dabei ist es passiert, wenn es so stimmt. Die Justiz hat die Geschichte eher verläppert. Da gab es dann keine Schreibmaschine. Das Ganze ging erst wieder voran durch die Reifenstecherei, das war aber bereits mehr als vier Jahre nach der Trennung. Da erst hat man gesagt: Er ist weiter gefährlich. Aber ich gebe Ihnen Recht: Sein Wahn bezog sich in diesen letzten Jahren schon lange nicht mehr auf seine Frau, sondern auf die Nürnberger Firma Diehl und die große Verschwörung, die er dort sah."
 

Ergänzung 05.07.2013: Herr Kröber hat jetzt folgende korrigierende Version in das Interview einfügen lassen:

"Das war im August 2001, vor der Trennung. Die Frau ist nach der Trennung Ende Mai 2002 nochmal in Mollaths Wohnung gekommen, um ihre Sachen zu holen. Dabei gab es einen laut Urteil einen erneuten Übergriff, er hat sie festgehalten und am Verlassen der Wohnung gehindert. Die Justiz hat diese Vorfälle in der Akutphase der Trennung eher verläppert. Offenbar bestand kein großes Verfolgungsinteresse. Das Ganze ging erst wieder voran durch die [Mollath vorgeworfene] Reifenstecherei im Januar 2005, drei Jahre nach der Trennung."
Mein Kommentar unten bezieht sich auf die erste Version, ist also zum Teil nicht mehr aktuell, zum Teil betrifft meine Kritik aber auch die ergänzte Version

Prof. Kröbers Darstellung ist grob unrichtig. Die Körperverletzung durch Würgen fand laut Ehefrau im Jahr 2001 statt. Erst Monate später zog sie aus der Wohnung aus, noch einmal etliche Monate später zeigte sie ihren Mann an. Diese beiden Umstände wurden weder in den Urteilsgründen noch in einem der Gutachten gewürdigt, stattdessen wurde alles unkritisch als richtig unterstellt, was Frau Mollath berichtet hatte. Die "Verläpperung" mit der Schreibmaschine fand erst nach den angeblichen Reifenstecherein statt.
Kröber verdreht die Tatsachen (bewusst oder unbewusst) und entgeht damit einer wichtigen Fragestellung: Wie kann ein Psychiater Jahre nach einer innerfamiliären Körperverletzung diagnostizieren, dass diese auf einem (jetzt erst) diagnostizierten Wahn beruht? Und wenn er sagt: Da erst hat man gesagt: Er ist weiter gefährlich, verdeckt er mit dem "man", dass es ein Psychiater war, der Herrn Mollath als gefährlich einstufte. Herr Prof. Kröber erweckt den unzutreffenden Eindruck, als habe Herr Mollath einen Wahn gegen die Rüstungsfirma Diehl entwickelt, und sich "schon lange nicht mehr auf seine Frau bezogen". Auch dies ist unrichtig. Die bei Herrn Mollath als ebenfalls wahnhaft angesehen angeblichen Reifenstechereien bezogen sich nicht auf eine Rüstungsfirma oder eine große Verschwörung, sondern angeblich auf Personen, die seiner Frau persönlich nahestanden bzw. in das Scheidungsverfahren involviert waren.


"Telepolis: Könnten wir nicht an den Punkt kommen, wo man sich darauf verständigt, dass - und Sie haben das ja auch bereits erwähnt - die Rückfallgefahr für die öffentliche Person Mollath nun deutlich geringer ist?

Kröber: Ja, dem würde ich soweit folgen.

Telepolis: Wenn sie mit diesem Satz - und Sie liegen doch auch in der Bewertung gemeinsam mit Ihren Kollegen - kommen, dann könnten Sie damit doch den Weg freimachen?

Kröber: Nein, könnte ich nicht. Das Problem ist: Mollath wäre schon längst draußen, wenn er kooperativer wäre. Wenn er einer neuen Begutachtung zugestimmt hätte und es nicht zur Bedingung machen würde, dass ihm das Gutachten vorher vorgelegt würde."

Soweit ich informiert bin, hat Herr Mollath nicht verlangt, dass ihm das Gutachten vorher vorgelegt wird. Er hat allerdings verlangt, dass er Einblick in die Krankenakten bekommt, um auf dort von der Klinik notierte Vorfälle eingehen zu können. Er verlangt damit etwas, was in einem normalen  juristischen Verfahren durchaus angemessen ist, aber eben nicht in der medizinischen Begutachtung vorgesehen ist.


"Das Problem ist weiter: Ich war an einer Fortdauerentscheidung beteiligt. Diese Untersuchung ist vorgeschrieben. Wenn sich gegenüber dem Einweisungszeitpunkt nichts geändert hat, dann entscheidet die Strafvollstreckungskammer für Fortdauer. Wenn nun, was in fünf Prozent der Fälle geschieht, Patienten nicht zur Kooperation bereit sind oder auch nicht zu Anhörungen erscheinen, dann wird auf der Grundlage des Einweisungsbeschlusses entschieden."

Das ist eine zutreffende abstrakte Darstellung. Konkret wurde Prof. Kröber auch damit beauftragt, auf das Gutachten Dr. Simmerls einzugehen, von dem sich Mollath hatte explorieren lassen. Wenn Herr Kröber nun sagt, es sei alles normal gelaufen und er habe halt mangels Kooperation nicht anders gutachten können, dann ist dies insofern falsch, als Kröbers Gutachten keineswegs die genannte und angemessene  Neutralität aufweist.


"Kröber: Diese Entscheidung ist bei Mollath jährlich gefallen. Sie ist auch nach dem Gutachten von Professor Friedemann Pfäfflin 2011 gefallen, der ihn eingehend untersucht und gesprochen hat."

Hier wird ein Widerspruch deutlich: Oben hat Prof. Kröber ausgeführt, es liege allein an Mollath, dass dieser sich nicht habe untersuchen lassen bzw. nicht einhaltbare Forderungen gestellt habe. Tatsächlich hat sich Herr Mollath sowohl vor dem Kröber-Gutachten als auch danach von Psychiatern untersuchen lassen.  Wenn Herr Dr. Simmerl und Herr Prof. Pfäfflin es schafften, Herrn Mollath zu explorieren, warum gelang es dann Herrn Dr. Leipziger und Herrn Prof. Kröber nicht?


"Telepolis: Letztlich bleibt doch stehen: Sie halten ihn jetzt für ungefährlich.

Kröber: Nein, das weiß ich nicht. Ich halte das für gut möglich und vorstellbar. Es ist nur möglich, dies mit und bei Mollath zu klären. Ich mache hier keine Gefährlichkeits-Diagnose, ohne eine wirkliche Begutachtung machen zu können."

Herr Prof. Kröber hat vor einigen Jahren eine Gefährlichkeitsdiagnose ohne wirkliche Begutachtung abgegeben. Herrn Mollaths Krankheit werde unbehandelt immer schlimmer werden, war seine Prognose. Nun hält er es für "gut möglich und vorstellbar", dass Herr Mollath ungefährlich geworden ist. Es wäre zu begrüßen, wenn dieser (abstrakte) Meinungswandel deutlicher dargestellt worden wäre.


"Kröber: Auf der anderen Seite ist es so, dass Mollath jeden, wenn er aus der Klinik entlassen wird, zum Mordopfer deklariert, und nicht deutlich ist, was ihn gegenwärtig inhaltlich beschäftigt."

Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, was Prof. Kröber meint. Ich habe nichts darüber gehört, dass Herr Mollath irgendwem mit dem Tod gedroht hätte. Was Herrn Mollath derzeit inhaltlich beschäftigt, ist hingegen durch etliche Interviews und seine Anhörung vor dem UA im Landtag deutlich. In einen Kopf hineinschauen kann man ohnehin nicht.

Ich kann nicht beurteilen, ob Herr Mollath psychisch krank ist oder nicht. Die entscheidende Frage für die Unterbringung ist aber die Gefährlichkeit.

Noch etwas: Wenn angebliche "Unterstützer" Herrn Mollaths dazu übergehen sollten, Menschen mit anderer Auffassung zu bedrohen, dann ist dies kriminelles Verhalten, das in keiner Weise gerechtfertigt werden kann. Zudem schadet ein solches Verhalten Herrn Mollath.

Service von dejure.org:

Die Verfahren im Fall Mollath mit Az. und Links.

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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885 Kommentare

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klabauter schrieb:

Wenn der  Unterstützerkreis "Sprachregelungen" trifft und definiert: "wer interne Auseinandersetzungen nach außen trägt, ist kein Unterstützer mehr" , zeigt das eigentlich recht deutlich, dass man sich einer sektiererischen Glaubensgemeinschaft annähert, bei der  sich der geneigte Leser dann auf die Verlautbarungen der Hohepriester und ihre Interpretation der Geheimschriften verlassen muss.

 

Wo haben Sie denn das jetzt wieder her? So hat heute nur der Herr Seehofer geredet. Und den werden Sie doch nicht zum Unterstützerkreis rechnen wollen, oder?

 

Aber was Ihre Ausführungen zum Simmerl Gutachten angeht, folge ich Ihnen. Simmerl hat sich nie zur Gefährlichkeit geäussert.

Dennoch konnte er keinerlei Anzeichen für eine Störung finden, die auch nur ansatzweise Leipzigers völlig unbelegte Annahme von einer wahnhaften Störung in mehreren Bereichen stützen würde.

 

Und gleich von Grössenwahn zu sprechen, wenn einer sagt, er höre sehr wohl eine innere Stimme und die sage ihm er sein ein anständiger Mensch.. ja hoppla?!?

 

Stossen Sie sich an einer solchen diagnostischen Vorgehensweise denn nicht?

 

Und überhaupt, es steht von Ihnen noch eine Antwort auf die Frage aus, die ich Ihnen vor ein paar Tagen gestellt habe.

 

Wie erklären Sie sich denn das Verhalten Eberls? 

Angeblich fehlende wissenschaftliche Standards?

klabauter schrieb:

Wenn man wie Sie permanent die angeblich fehlende Einhaltung wissenschaftlicher Standards kritisiert, sollte man auch akzeptieren, dass eine ernsthafte Diskussion ohne  "Nebeldreher"-Vorwürfe nur auf einer offenen, allen bekannten  Faktenlage stattfinden kann.

Drei Fragen:

1) Können Sie Quellen für wissenschaftliche Standards für forensische Gutachten angeben?

2) Können diese Standards mit der allgemein bekannten Kritik an den Gutachten vergleichen?

3) Können das Ergebnis hier mitteilen?

Eine Hilfe: Persönliche Untersuchung.

 

P.S. Kennn Sie die Beweisfragen zum Simmerlgutachten inzwischen?

 

 

@klabauter

Auf strate.net sind zumindest die aktuellen "böse Blick"-Gutachten veröffentlicht. Müssen derartige einen Menschen einseitig und unbegründet (Kernseife, etc.) diffamierende Gutachten wirklich veröffentlicht werden, damit eine Chance auf Gerechtigkeit gewährt wird? Reicht es nicht, wenn namhafte Psychiater die vorhandenen Gutachten analysieren? Offenbart nicht alleine schon Kröbers Interview bei telepolis was von seinem Gutachten zu halten ist? 

@Max Mustermann

Immerhin hat Simmerl in http://www.woidpresse.de/Aktuelles_Themen--die-die-Welt-bewegen_992_Psychiatrie--Zwischen-Ermessen-und-Wissenschaft.aspx sich zu folgender Frage geäussert:

"Auch wenn Sie Mollath als nicht gefährlich eingestuft haben – braucht er Ihrer Meinung nach psychiatrische Behandlung?"

Also hat er sich schon in gewisser Weise zur Gefährlichkeit geäussert.

@volvo @all

 

Christine Hadertauer schrieb:

 In Bayern ist das Verfahren für Vollzugslockerungen in den Grundsätzen für den Vollzug der strafgerichtlich angeordneten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt im Freistaat Bayern geregelt. Dort sind u.a. die Entscheidungsgrundlagen bei Vollzugslockerungen, die ärztlichen Kriterien, das Verfahren bei Lockerungsentscheidungen sowie die Beteiligung von anderen Behörden (Vollstreckungsbehörde und Polizei) geregelt.

 

Meint die das:  http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-UbrgGBY1992rahmen&doc.part=X

 

Und wo finden sich da ärztliche Kriterien?

 

Und nebenbei. Bei Einzelhaftmassnahmeregeln, die bei gewöhnlichen Gefangenen gelten, muss eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegen, wenn diese 3 Monate übersteigt.

 

Mollath habens 6 Monate ins Loch geworfen, wegen angeblicher Beleidigung. Ob wohl so eine vorgelegen hat?

 

 

Ein Kommentar in der Süddeutschen weist auf mögliche Ursachen der Wagenburg-Mentalität bei Juristen und Psychiatern hin:
§ 25 der BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) Beanstandungen gegenüber Kollegen 

"Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er gegen 
Berufspflichten verstoße, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die 
Interessen des Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern."

und
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit der "Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte":
(1) Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen sind berufswidrig."

Müsste nicht gerade hier (bei der Wagenburg-Mentalität) angesetzt werden, wollte man das Vertrauen in den Rechtsstaat wieder herstellen?

@Max Mustermann:

Die Sprachregelung und die Ausschlusskriterien nebst einigen Seitenhieben z.B. auf Herrn Sobottka finden Sie auf den von Dr. Sponsel verlinkten Seiten.

 

@Dr. Sponsel:
Auf der von Ihnen verlinkten Seite finde ich nur das,was dort von Ihnen ausgewählt veröffentlicht wurde.
Ihre  Fragen an mich sind sinnlos, 1. die Quellen für Qualitätsstandards haben Sie ohnehin schon mehrfach verlinkt, so what? . 2. Die  "allgemein bekannte Kritik"  (meinen Sie damit Ihre ?) mag allgemein bekannt sein, die Frage ist, ob sie zutrifft. Und ich weigere mich schlichtweg, aufgrund der von Ihnen und anderen veröffentlichten Fragmente die bisherigen Gutachten als Schlechtachten zu bezeichnen und mich darauf zu verlassen, dass Ihre Behauptungen schon zutreffen werden. 

Das einzige, was man an den Gutachten (bis zu den Wiederaufnahmeanträgen) nach derzeitiger Veröffentlichungslage kritisieren könnte, ist, dass die Sachverständigen nicht akribisch die Akten danach durchforstet haben, ob z.B. die angenommenen Tatzeiten und Tatorte, Attest und Zeugenaussage P. Mollath,   Festnahmebericht, Anklagen und Urteil inhaltlich übereinstimmen, zusammenpassen und man die Anlasstaten als  erwiesen ansehen kann. Ob das aber zu einer Gutachtenserstellung  gehört, darüber kann man gut und gerne streiten.

 

2

Ist "klabautern" vielleicht sinnlos?

klabauter schrieb:

@Dr. Sponsel:

Ihre  Fragen an mich sind sinnlos, 1. die Quellen für Qualitätsstandards haben Sie ohnehin schon mehrfach verlinkt, so what? .

Schon, aber was davon ist bei Ihnen angekommen. So lange Sie hier nicht klipp und klar zu erkennen geben, welche Gutachtenfehler (von der Zunft, nicht von mir) Sie kennen, werde ich Ihre Beiträge zu diesem Thema nicht weiter verfolgen.

klabauter schrieb:

2. Die  "allgemein bekannte Kritik"  (meinen Sie damit Ihre ?) mag allgemein bekannt sein, die Frage ist, ob sie zutrifft. Und ich weigere mich schlichtweg, aufgrund der von Ihnen und anderen veröffentlichten Fragmente die bisherigen Gutachten als Schlechtachten zu bezeichnen und mich darauf zu verlassen, dass Ihre Behauptungen schon zutreffen werden. 

Schön, dann weigern Sie sich mal.

klabauter schrieb:

Das einzige, was man an den Gutachten (bis zu den Wiederaufnahmeanträgen) nach derzeitiger Veröffentlichungslage kritisieren könnte, ist, dass die Sachverständigen nicht akribisch die Akten danach durchforstet haben, ob z.B. die angenommenen Tatzeiten und Tatorte, Attest und Zeugenaussage P. Mollath,  Festnahmebericht, Anklagen und Urteil inhaltlich übereinstimmen, zusammenpassen und man die Anlasstaten als  erwiesen ansehen kann. Ob das aber zu einer Gutachtenserstellung  gehört, darüber kann man gut und gerne streiten.

"man", "könnte". Dann haben Sie die Probleme und insbesondere die Beweisfragenproblematik nicht verstanden.

Der Weg, wie Sie an die von Ihnen gewünschten Informationen gelangen können, ist auf meiner Unterstützseite beschrieben: 1) Mollath anschreiben, 2. AnwältInnen anschreiben. 3) Falls 1) und 2) positiv, jemanden finden, der die Operatortätigkeit für Sie verrichtet.

Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Unterst.htm#Wie%20kann%20man%...

Und warum nicht alles veröffentlicht ist können Sie dieser Stelle auch entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Noch jemand der gern vertuschen möchte, aber er steht wenigsten dazu:

 

"Die Vertreter und Anhänger der jeweiligen Systeme fordern von den Vertretern und Anhängern der jeweils anderen Systeme das Eingeständnis, Fehler gemacht zu haben. Solange ihnen diese Einsicht und die dann zu zeigende Reue fehlen, so die Parteien, seien sie wahlweise als arrogante Systembüttel oder aber als verdammenswerte Unmenschen zu kritisieren.

Die Betroffenen allerdings lassen das nicht auf sich sitzen. Sie verteidigen ihre Entscheidungen, Positionen und Gutachten. Sie merken dabei nicht, dass eigentlich eine Verhandlung über den Fall Mollath läuft, in der ihr zu zeigender Goodwill Teil einer möglichen Lösung ist, bei der alle das Gesicht wahren können."

Alexander Dill

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39534/1.html

 

Jetzt müßte er nur noch sagen, wie Mollath sein verlorenes Leben zurückgegeben werden könnte.

5

Mollaths innere Stimme des Gewissens und Dr. Leipzigers Verarbeitung

Ich habe auf der Kritikseite zu Dr. Leipzigers Gutachen eine Ergänzung platziert, die vielleicht die eine oder andere interessieren mag:

Stimmen hören in Mollath GA: Die Umdeutung der inneren Gewissensstimme - Der Fehler breittreten von Möglichkeiten als suggestive Induktion Symptome 1. Ranges nahezulegen.
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Die%20Umdeutung%...

 

Gastfrau schrieb:

 

Die Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Gustl-Mollath-Prozesses verzögert sich. Wegen neuer Vorstöße von Mollaths Verteidigern könne das Landgericht Regensburg den angekündigten Termin an diesem Freitag nicht einhalten, erklärte ein Sprecher am Donnerstag.

 

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/entscheidung_ueber_wiederaufnahme_im_fall_mollath_verschoben

 

Mollath dürfte über die Schritte (und die Verzögerungen dadurch) durch seine Anwälte informiert sein, seine Zustimmung gegeben haben.

Jetzt haben die nächsthöheren Gerichte erst mal Zeit zu entscheiden, Nerlich hat Zeit, zu erklären, wieso er nach Lektüre eines Lapp- Artikels höchstpersönlich bei Petra Maskes Anwalt angerufen hat (statt Regensburg anzuweisen).

Und und und.

Es kommen ja jeden Tag neue Skandale ans Licht

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39540/1.html

 

 

 

5

Frage an die Staatsjuristen

 

 

1. Gibt es auch unter den Staatsjuristen eine Art Ehrenkodex? 

 

2. Oder falls JA , was bedeutete es für die Revision des Falls G. M.?

 

3. Genauer: Wurde wegen eines "Ehrenkodices"  der Ur-WA-Antrag der Regensburger StA deshalb - im pflichtwidrigen Widerspruch zu § 147 Abs. 3 RiStBV - "kastriert"?

 

4. Und: Hätte die 7. Strafkammer dann mit einer Durchentscheidung zugunsten des G.M noch zögern können und hätten ihre Mitglieder dann "Ehren" gemäß oder - widrig gehandelt?

 

Dankend für ein offenes Feedback.

 

Dazu:

Ein Bericht über den Ehrenkodex bei der Polizei

http://www.kontextwochenzeitung.de/pulsschlag/120/atmosphaere-der-hoerig...

5

Genauer zur 4. Frage:

 

"dann" steht für die Annahme, dass der Ur-WA-Antrag nicht "kastriert" worden wäre.

4

@RA veits:

Die Existenz eines sogen. Ehrenkodex unter Staatsjuristen ist mir nicht bekannt. Ich schließe nicht aus, dass es so etwas hier und da geben könnte.

Als Kodex sollten eigentlich Recht und Gesetz völlig ausreichen.

Die Bereitschaft zum Biegen oder gar zum Brechen, um Kollegen zu schützen, dürfte ganz unterschiedlich entwickelt oder auch gar nicht vorhanden sein.

Wenn man sich die letzten 10 Jahre in Bayern anschaut, könnte man allerdings ins Grübeln kommen. Und wenn man OStA Meindl mal herausnimmt, könnte man sich bei den Staatsjuristen, die sich bisher in der Angelegenheit des Gustl Mollath "betätigt" haben, ziemlich schnell einer 100%-Marke nähern ...

 

5

 

Was hat Bayerns Justizministerin Beate Merk im Fall Mollath falsch gemacht? Warum fällt es ihr so schwer, die richtigen Worte zu finden? Wie könnte sie sich doch noch entschuldigen? Darüber redet die CSU-Politikerin jetzt - und erklärt im SZ-Interview, was die Justiz tun kann, um Fehleinweisungen in die Psychiatrie zu vermeiden.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/justizministerin-merk-ueber-fall-mollath-die-zweifel-der-oeffentlichkeit-treiben-mich-um-1.1725104

5

Gastfrau schrieb:

 

Was hat Bayerns Justizministerin Beate Merk im Fall Mollath falsch gemacht? Warum fällt es ihr so schwer, die richtigen Worte zu finden? Wie könnte sie sich doch noch entschuldigen? Darüber redet die CSU-Politikerin jetzt - und erklärt im SZ-Interview, was die Justiz tun kann, um Fehleinweisungen in die Psychiatrie zu vermeiden.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/justizministerin-merk-ueber-fall-mollath-die-zweifel-der-oeffentlichkeit-treiben-mich-um-1.1725104

 

Sie hat wieder ihre Schallplatte abgespielt....

4

@Klabauter, Sie schreiben:

Das einzige, was man an den Gutachten (bis zu den Wiederaufnahmeanträgen) nach derzeitiger Veröffentlichungslage kritisieren könnte, ist, dass die Sachverständigen nicht akribisch die Akten danach durchforstet haben, ob z.B. die angenommenen Tatzeiten und Tatorte, Attest und Zeugenaussage P. Mollath,   Festnahmebericht, Anklagen und Urteil inhaltlich übereinstimmen, zusammenpassen und man die Anlasstaten als  erwiesen ansehen kann. Ob das aber zu einer Gutachtenserstellung  gehört, darüber kann man gut und gerne streiten.

Das ist falsch. Hinsichtlich des Gutachtens Prof. Pfäfflin (das jüngste Gutachten, das auf einer Exploration beruht) ist bekannt (siehe S.9 Verfassungsbeschwerde auf der Gustl-for-Help-Seite), dass es zwischen schriftlichem Gutachten und mündlicher Erstattung eine erhebliche Diskrepanz gibt. Prof. Pfäfflins schriftliches Gutachten konstatiert eine bloße Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten, die dann noch in zweierlei Hinsicht eingeschränkt wird. In der mündichen Anhörung hat Prof. Pfäfflin dann plötzlich und ohne weitere Begründung eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der Begehung erheblicher Straftaten bekundet und zur Abweichung gesagt, er habe da im schriftlichen Gutachten eine zu weiche Formulierung gewählt. Es ist genau DIESE widersprüchliche Einschätzung und die völlig unkritische Übernahme durch das Gericht (StVK des LG Bayreuth), die dafür gesorgt hat, dass Herr Mollath derzeit noch in der Unterbringung ist.

Wenn Sie nun formulieren , es sei lediglich das ("EINZIGE") mögliche ("KÖNNTE") Versäumnis, nicht die Akten akribisch studiert zu haben (wobei Sie ja gleich unterstellen, dass dies eine absurde Forderung wäre),   dann basiert Ihr Einwand auf Unkenntnis und entspricht dem leider feststellbaren Bemühen von Psychiatrie und Justiz, die immer offenkundiger werdenden schweren Versäuminisse schlicht zu ignorieren.

Auch Ihr Versuch, die Argumentation derjenigen, die die Gutachter kritisieren, ad absurdum zu führen, ist nicht fruchtbar: Wenn man akzeptiert, dass überhaupt eine psychiatrische Exploration (ausnahmsweise) verzichtnar ist, indem man sie durch Aktenstudium ersetzt, dann ist natürlich zu fordern, dass die vorhandenen Akten mit der notwendigen wissenschaftlich-kritischen Methode betrachtet werden, dass offenkundige Widersprüche aufgedeckt und -geklärt werden, dass einseitige Berichte quellenkritisch analysiert werden. Genau das hat Prof. Kröber ja hinsichtlich seines Psychiater-Kollegen Simmerl getan. Leider von oben herab. Im kritischen Ansatz aber hat er insofern Recht- er hätte nur ebenso kritsich mit dem Gutachten seines Kollegen Leipziger und mit den mageren Feststellungen zur Biografie und zum Verhalten  des Probanden umgehen sollen, die ja allein auf den Angaben der Ehefrau beruhten.

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

In der mündichen Anhörung hat Pfäfflin dann plötzlich und ohne weitere Begründung eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der Begehung erheblicher Straftaten bekundet und zur Abweichung gesagt, er habe da im schriftlichen Gutachten eine zu weiche Formulierung gewählt. Es ist genau DIESE widersprüchlich Einschätzung und die völlig unkritische Übernahme durch das Gericht (StVK des LG Bayreuth), die dafür gesorgt hat, dass Herr Mollath derzeit noch in der Unterbringung ist.

 

Schnick,schnack. Das ist doch gar nicht das Problem bei den ganzen Gutachten. Hat er halt zu weich formuliert. Und?

 

Was meines Erachtens in diesen Elaboraten durchgehend fehlt, ist der Handlungszwang/Kontrollverlust hinsichtlich der Taten.

 

Sie, lieber Professor, werfen zwar immer wieder die Frage auf, wie man denn nachträglich das Vorliegen der Krankheit bei Tatbegehung feststellen will und das ist auch einigermassen O.K. Ich frage mich hingegen, woraus geschlossen werden kann, dass der "Wahn" in Zukunft Taten erwarten lassen kann.

 

Denn es ist gar nicht entscheidend, ob Mollath krank ist oder nicht. Sondern dass die Krankheit den Deliquenten verunmöglicht von den Taten Abstand zu halten.

 

Das wird in diesen ganzen Gutachten nicht dargestellt.

 

Hat er halt einen Wahn. Bezieht er halt alle möglichen Menschen in diesen Wahnkomplex ein. Und?

Verschafft es ihm Linderung Reifen zu zerstechen? Dekompensiert er seinen Leidensdruck, wenn er die Schwazgeldgemeinschaft bestraft? So ist das nie dargsestellt worden. Und darauf sollte sich das kritische Hinterfragen der StVK richten.

 

Nicht auf so einen Humbug. 

 

Und wir haben uns ja auch schon mal gezankt deswegen. Und soweit ich mich erinnern kann, steht doch wahrscheinlich "aufgrund einer psychischen Störung" im Gesetz und nicht "unter einer psychischen Störung".

Und in manchen Ihrer Statements liest man raus, dass Sie denn Unterrschied manchmal auch nicht so genau nehmen.

 

beste Grüße

@Max Mustermann

Auch wenn ich anerkenne, daß jeder einen anderen Schwerpunkt setzt, wo die größten Fehler im Fall Mollath liegen, halte ich Ihre Kritik an Prof. Müller für nicht berechtigt.

Es ist nun einmal so, daß § 63 StGB (wohlverstanden und nach der Rechtsprechung des BGH) eine Vorschrift mit anspruchsvollen Voraussetzungen ist. Der Witz ist eben, daß alle seine Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Die störungsbedingte Begehung einer Straftat (Rückschau!) muß ebenso vorliegen wie die Gefahr der störungsbedingten Begehung hinreichend schwerer Straftaten in der Vorausschau. Daß die Strafkammer unter dem Vorsitz von Otto Brixner im Jahr 2006 sowohl das eine als auch das andere fehlerhaft bejaht hat - aus Gründen, die teilweise revisibel waren (Mitschuld des 1. Strafsenat des BGH) und teilweise nicht - macht das Ausmaß des Unrechts im Fall Mollath gerade aus. Man wird dem Fall nicht gerecht, wenn man zugunsten einer Schwerpunktbildung Teile ausblendet.

Davon abgesehen hat aber Prof. Müller in dem Zitat auch gar nicht den eklatanten Fehler bei dem Rückbezug der Diagnose auf die Tatzeitpunkte 2001 und 2002 angesprochen (dazu http://blog.delegibus.com/2013/02/24/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst..., Abschnitt "Ist schon schwer zu glauben..."), sondern ausdrücklich die Problematik der Gefährlichkeitsprognose im Vollstreckungsverfahren (Horizont von 2011).

Daß Prof. Pfäfflin offenbar (in der Darstellung durch das LG Bayreuth) gar nicht einmal daran dachte zu erklären, warum der angebliche Wahn Gustl Mollaths sich ausgerechnet in Straftaten entladen wird, kommt natürlich bei dieser Anhäufung von Fehlern entscheidend hinzu. Dazu ausdrücklich OLG Naumburg, http://dejure.org/2012,36867 (Hervorhebung hier):

"Wird eine (fortdauernde) Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist."

Henning Ernst Müller schrieb:

@Klabauter, Sie schreiben:

Das einzige, was man an den Gutachten (bis zu den Wiederaufnahmeanträgen) nach derzeitiger Veröffentlichungslage kritisieren könnte, ist, dass die Sachverständigen nicht akribisch die Akten danach durchforstet haben, ob z.B. die angenommenen Tatzeiten und Tatorte, Attest und Zeugenaussage P. Mollath,   Festnahmebericht, Anklagen und Urteil inhaltlich übereinstimmen, zusammenpassen und man die Anlasstaten als  erwiesen ansehen kann. Ob das aber zu einer Gutachtenserstellung  gehört, darüber kann man gut und gerne streiten.

Das ist falsch. Hinsichtlich des Gutachtens Prof. Pfäfflin (das jüngste Gutachten, das auf einer Exploration beruht) ist bekannt (siehe S.9 Verfassungsbeschwerde auf der Gustl-for-Help-Seite), dass es zwischen schriftlichem Gutachten und mündlicher Erstattung eine erhebliche Diskrepanz gibt. Prof. Pfäfflins schriftliches Gutachten konstatiert eine bloße Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten, die dann noch in zweierlei Hinsicht eingeschränkt wird. In der mündichen Anhörung hat Prof. Pfäfflin dann plötzlich und ohne weitere Begründung eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der Begehung erheblicher Straftaten bekundet und zur Abweichung gesagt, er habe da im schriftlichen Gutachten eine zu weiche Formulierung gewählt. Es ist genau DIESE widersprüchliche Einschätzung und die völlig unkritische Übernahme durch das Gericht (StVK des LG Bayreuth), die dafür gesorgt hat, dass Herr Mollath derzeit noch in der Unterbringung ist.

 

Passend dazu der Leitsatz von BVerfG 2 BvR 553/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 28. März 2013 (OLG Köln / LG Aachen):

 

4. Kommt ein eingeholtes Sachverständigengutachten unter Würdigung aller entscheidungserheblicher Umstände zu dem Schluss, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person des Betroffenen nicht abzuleiten seien, so muss sich ein Gericht mit dieser Prognose auseinandersetzen, wenn es gleichwohl die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordnen will. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aussagen seines schriftlichen Gutachtens relativiert hat.

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Kafka schrieb:

Passend dazu der Leitsatz von BVerfG 2 BvR 553/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 28. März 2013 (OLG Köln / LG Aachen):

 

4. Kommt ein eingeholtes Sachverständigengutachten unter Würdigung aller entscheidungserheblicher Umstände zu dem Schluss, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person des Betroffenen nicht abzuleiten seien, so muss sich ein Gericht mit dieser Prognose auseinandersetzen, wenn es gleichwohl die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordnen will. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aussagen seines schriftlichen Gutachtens relativiert hat.

 

Kafka,  Passen Sie bloß auf mit dem Schriftbild, so große Buchstaben wecken Verdacht bei Psychiatern und Spiegel-Journalistinnen.

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Was zeichnet eine Demokratie aus? Da muss man nicht erst den hochgeachteten hasenschartig nuschelnden Habermas nach dem WW2 zitieren... es ist ganz klar: es ist die freie Meinung im Diskurs der Argumente: ohne freie Opposition keine freien Argumente. Und, sowas schwindet rapide... Das macht mir Sorgen.

5

 

 

Wer schützt Beate Merk?

Wen schützt Beate Merk?

Wer schützt Beckstein?

Warum hat noch kein Journalist Beckstein zum Fall Mollath interviewt?

Zur Zeit von Ministerpräsident Stoiber hat das Ministerium sich die Akten kommen lassen ... warum fragt keiner nach Stoibers Rolle?

Wollen alle alle Informationen?

Wieviele Aktenversionen gibt es?

Warum wurden dem Untersuchungsausschuss Akten vorenthalten?

Was interessiert die Medien?

Welche Jounalisten kennen Art. 111 der Bayerischen Verfassung?

Wer hat wo angerufen?

Wer bezahlt wen?

Wer erpresst wen?

 

 

 

Was soll mit Herrn Mollath geschehen?

Kommt er raus - packt er vielleicht Kisten aus

Bringt man ihn zum Schweigen - werden vielleicht andere sein Lied geigen

Bleibt er im BKH - schreit das Volk aha ...

Wer hat eine Lösung?

 

 

5

@Professor Müller:
Es ist bekannt, dass es eine Diskrepanz gibt?

Sie berufen sich für diese Diskrepanz alleine auf die von Ihnen
verlinkte Verfassungsbeschwerde Seite 9. Dort zitiert der RA aber lediglich einen Auszug aus einem Beschwerdeschreiben Mollaths, in dem dieser behauptet, Pfäfflin sei im mündlichen Gutachten ohne Begründung von dem schriftlichen Gutachten abgewichen.

Das möchten  Sie  doch nicht ernsthaft als Offenlegung der Quellen und damit "allgemein bekannte Diskrepanz"  verkaufen? (wo ist das schriftliche Gutachten Pfäfflin? gibt es ein Protokoll der Anhörung?)

2

klabauter schrieb:

@Professor Müller:
Es ist bekannt, dass es eine Diskrepanz gibt?

Sie berufen sich für diese Diskrepanz alleine auf die von Ihnen
verlinkte Verfassungsbeschwerde Seite 9. Dort zitiert der RA aber lediglich einen Auszug aus einem Beschwerdeschreiben Mollaths, in dem dieser behauptet, Pfäfflin sei im mündlichen Gutachten ohne Begründung von dem schriftlichen Gutachten abgewichen.

Das möchten  Sie  doch nicht ernsthaft als Offenlegung der Quellen und damit "allgemein bekannte Diskrepanz"  verkaufen? (wo ist das schriftliche Gutachten Pfäfflin? gibt es ein Protokoll der Anhörung?)


Die Diskrepanz können Sie dem Beschluß des OLG Bamberg vom 16. Juli 2013 (http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-OLG-Bamberg-Beschluss-201...) entnehmen:

Der Sachverständige Prof. Pfäfflin hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.02.2011 ausgeführt, es läge die Annahme nahe, der Untergebrachte werde zukünftig wieder den Anlasstaten vergleichbare Taten begehen. Art, Häufigkeit und Schweregrad der zu erwartenden Delikte könnten allerdings nicht sicher quantifiziert werden. Bei seiner mündlichen Anhörung am 09.05.2011 erläuterte der Sachverständige diese Ausführungen und gab an, im schriftlichen Gutachten eine zu weiche Formulierung verwendet zu haben. Vielmehr halte er die Wahrscheinlichkeit (der Begehung) neuer Straftaten durch den Untergebrachten für sehr hoch.

Und daß die Diskrepanz nicht erläutert wurde, geht ebenfalls aus diesem und den vorangegangenen Beschlüssen hervor: Andernfalls hätten die Beschlüsse dies mitgeteilt und diskutiert. Die Gerichte müssen sich angesichts ihrer Begründungspflicht an dieser Darstellung festhalten lassen.

Ich stimme Ihnen, Herr/Frau klabauter, zu, daß es wünschenswert wäre, wenn alle Gutachten und ähnlichen Dokumente allgemein zugänglich wären. Aber unter uns, Sie selbst würden doch nichts damit anfangen. Seit Monaten sind etwa die Verlaufsberichte des BKH Bayreuth öffentlich, aufgrund derer das LG Bayreuth zu einer Entscheidung kommen sollte - wo ist ihre glänzende, pointierte Analyse dieser Dokumente? Genausowenig würden Sie etwas mit den psychiatrischen Gutachten anfangen.

  Mollath: Jetzt spricht sein Gutach
2

Ein solcher Gutachter zeichnet sich vor allem durch eins aus: Durch schlechten Caharakter.

Selbstverständlich ist ihm bekannt, dass er sich bei Bekanntgabe auch nur eines Punktes strafbar macht, der seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Also deutet er nur irgendwelche märchenhaften Erfindungen an, von denen er weiß, dass er sie nicht näher benennen, geschweige denn belegen muß.

Nach dem Motto: Jeder kann sich nach eigener Phantasie das vorstellen, was er will, Hauptsache es geht zu Lasten von Mollath.

 

Es erinnert an bis heute unbewiesene Behauptungen, z.B. Mollath hätte mal einen Pflasterstein in der Hand gehabt ....

Oh Mann, wie viele Pflastersteine habe ich schon in der Hand gehabt, und Back- und Kieselsteine noch dazu! An Becksteine kann ich mich aber nicht erinnern, auch nicht an lakottafarbene Steine.

5

@Grübler fragt:

 

"Was soll mit Herrn Mollath geschehen?

Kommt er raus - packt er vielleicht Kisten aus

Bringt man ihn zum Schweigen - werden vielleicht andere sein Lied geigen

Bleibt er im BKH - schreit das Volk aha ...

Wer hat eine Lösung?"

 

Die Lösung ist ganz einfach: Streng nach dem Gesetz handeln.

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Joachim Bode schrieb:

@Grübler fragt:

 

"Was soll mit Herrn Mollath geschehen?

Kommt er raus - packt er vielleicht Kisten aus

Bringt man ihn zum Schweigen - werden vielleicht andere sein Lied geigen

Bleibt er im BKH - schreit das Volk aha ...

Wer hat eine Lösung?"

 

Die Lösung ist ganz einfach: Streng nach dem Gesetz handeln.

 

Vielleicht würde es helfen, den beteiligten Politikern, Richtern und Staatsanwälten die Kronzeugenregelung in Aussicht zu stellen ;)

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@Garcia

 

Sehr geehrter Herr Garcia,

 

ich stimme Ihren Ausführungen völlig zu. Dennoch halte ich den Argumentationstrang des Professors für nicht treffsicher. Sie repetieren diesen Vorwurf an das Gericht, der Diskrepanz nicht nachgegangen zu sein, ja ebenso in Ihrem Beitrag an Klabauter.

 

Und dem würde ich halt nicht zustimmen, denn in meinen Augen fällt dies eher unter die Kategorie "Versagen der Verteidigung". Der Verteidiger hätte angesichts dieser Diskrepanz auf den Tisch springen müssen und dem Gericht erklären, er würde aus dem Rechtsstaat austreten, wenn es diese Farce nicht augenblicklich beendet. Stattdessen soufliert der Verteidiger dem Gutachter noch, damit er die Latte doch noch reisst.

 

Hilfsweise sei angeführt, dass die Diskrepanz insofern nicht ins Gewicht fällt, wenn man sich vor Augen führt, der gute Pfäfflin hätte gleich die hohe Wahrscheinlichkeit reingeschrieben. Das kritische Hinterfragen des Gerichtes sollte doch vielmehr darauf gerichtet sein, woraus Pfäfflin diese herleitet. Und ob die nun hoch, mittel oder tiefergelegt bezeichnet wird, ist aufgrund der Normativität dieses Begriffes einer objektiven Überprüfung in solchen Fallkonstelationen sowieso nur eingeschränkt zugänglich.

 

Und Pfäfflin wird auch genau diese Lehre aus der Erfahrung gezogen haben. Ich werde mich auf alle Fälle von dem nicht mehr begutachten lassen. Der kennt jetzt nur noch hohe Wahrscheinlichkeiten oder eben keine. Aus reinem Selbstschutz wird der jetzt binär vorgehen. Den Unterschied zwischen einer hohen Wahrscheinlichkeit und einer mittleren wird selbst Pfäfflin nicht artikulieren können. Da kann man sich die Diskussion auch sparen.

 

Aber nett, dass Sie den Kugelfang für den Prof. geben. Aber er wird meine "Kritik", so es denn eine sein soll, überleben. Ich gebe zu bedenken, dass ich kein Jurist bin. Vielleicht mögen meine Äusserungen nicht die vielschichtige Eleganz aufweisen, die aus Ihren Beiträgen spricht. Auf dieses Fachwissen kann ich leider nicht zurückgreifen, aber ich möchte zumindest verstanden wissen, dass es mir sehr schwer fällt nachzuvollziehen, dass Strafrechtler sich mit der Materie so schwer tun. Freiheitsentzug fällt in deren Kernkompetenz und dass das eine himmelschreiende Unsinns-Argumentation ist, die die Psychiater abliefern, sollte doch gerade Strafrechtler irgendwann mal auf den Trichter bringen, so könne man einen Freiheitsentzug eigentlich nicht begründen.

 

Man lässt sich von diesen Psychiatern aber auf der Nase rumtanzen. Und dieses Schauspiel finde ich dann doch eher unwürdig.

 

Beste Grüße

Ich verfolge den Fall Mollath seit einiger Zeit mit Interesse. Vielen Dank für Ihren guten und für den Laien verständlichen Blog, aus dem ich viel gelernt habe.

 

Nun interessieren mich zwei Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle der Psychiatrie in diesem Fall. Da mir kein sachlich ausgewogener Blog eines Psychiaters zu diesem Fall bekannt ist, schreibe ich sie in Ihren Blog, in der Hoffnung, dass ich eine Antwort erhalte.

 

1. Aus der wissenschaftlichen Untersuchung von Hrn. Prof. Dr. D. Rosenhan "On Being Sane in Insane Places" Science 179 (1973) p. 250-258 geht nach meinem Verständnis hervor, dass sich psychiatrische Kliniken ausserordentlich schwer damit tun, gesunde Menschen als solche zu erkennen. Nicht aus bösem Willen oder bösen Absichten, hier scheint eine grundsätzliche Schwäche der Psychiatrie zu liegen, an denen sicher seitdem auch gearbeitet wurde (Klassifikationssysteme etc.). Aus dem Interview von Hrn. Dr. Simmerl

http://www.woidpresse.de/Aktuelles_Themen--die-die-Welt-bewegen_992_Psyc...

entnehme ich, dass sich Psychiater in Deutschland dieser Problematik offenbar nicht bewusst sind. Diese Betriebsblindheit macht aber offenbar einen wesentlichen Teil des Problems aus. Gibt es belastbare wissenschaftliche Studien ähnlich der Studie von Rosenhan zu dieser Frage aus Deutschland aus den letzten Jahren? Wie hoch liegt der statistische Schätzer für die Wahrscheinlichkeit, dass Menschen fehlklassifiziert (gesunde als nicht gesund und nicht gesunde als gesund) werden? Wenn solche Studien nicht vorliegen müsste das m.E. dringend nachgeholt werden. Dann könnte man auch zu einer Versachlichung der Diskussion zu kommen und eine Vorstellung davon bekommen, wie hoch etwa die Zahl der gesunden Menschen ist, die sich zwangsweise in psychiatrischen Kliniken aufhalten. Man könnte Gutachter regelmässig mit verdeckt gesunden Fällen auf ihre Prüfqualität testen und damit eine Qualitätskontrolle einführen...

 

2. Hr. Mollath hat einer weiteren Begutachtung unter der Bedingung zugestimmt, dass sie filmisch dokumentiert wird und damit möglicherweise der Öffentlichkeit zugänglich ist. Das hört sich für mich wie ein gutes Angebot zur Kooperation mit einem möglichen Gutachter an. Ich habe nie ein für mich verständliches Argument von Seiten der mit dem Angebot befassten Psychiater gehört, warum sie darauf nicht gerne eingehen. Gibt es juristische Hindernisse?

Mit freundlichen Grüssen

 

5

@Adnan

...doch die Untersuchungen gibt es. Quelle muss ich erst suchen! Das Ergebnis dieser Studien sind, dass bis zu 60% Fehleinweisungen in der Psychiatrie und Forensk untergebracht werden!

5

@Stresstest

 

Bitte keine unbelegten Behauptungen ins Blaue hinein.

 

Was war bei den Gutachten falsch?

 

- Diagnose ?

- Gefährlichkeit ?

- Zuordnung zu Eingangsmerkmalen ?

- nur § 63 oder auch § 64 StGB

- wer legte mit welchen Methoden fest, was falsch oder richtig war?

 

Ihre Aussage impliziert, dass es ""Oberexperten geben muss, die dann mit 100% iger Sicherheit sagen können was falsch oder richtig ist.

 

Stellt sich die Frage, warum bei psychiatrischen Begutachtung nicht ausschließlich derartige "Oberexperten" beauftragt werden, deren Irrtumswahrscheinlichgkeit dann bei 0% liegt.

 

 

 

 

4

Die besten Regeln nutzen nichts, wenn sie nicht eingehalten werden

Beobachter aus dem Norden. schrieb:

Was war bei den Gutachten falsch?

- Diagnose ?

- Gefährlichkeit ?

- Zuordnung zu Eingangsmerkmalen ?

- nur § 63 oder auch § 64 StGB

- wer legte mit welchen Methoden fest, was falsch oder richtig war?

Alle vier: Diagnose, Gefährlichkeit, Zuordnung zu den Eingangsmerkmale (Oder-Orgie Dr. Leipzigers), § 63 (64 ist ja Sucht).

Die Kriterien gehen für Schuldfähigkeit (2005) und Prognosegutachten (2006) auf zwei Argbeitsgruppen um den BGH zurück.

Die forensische Psychiatrie hat eine lange Tradation - hier dokumentiert - der Selbstkritik mit ihren Gutachten. Aber das ändert eben nichts. Es scheint so ähnlich zu sein, wie die Compliance, Berufsethiken, Schieds- und Ehrengerichte oder sonstigen "freiwilligen" Empfehlungen zu sein. Man hat ein Feigenblatt auf das man ab und zu deuten kann.

Kröber hat gute Regeln veröffentlicht. aber er hält sich nicht daran. Die machen, was sie wollen. Und so kann und darf es nicht weitergehen. Jetzt ist das Fass übergalufen. Und jetzt muss man ihnen nicht nur streng auf die Finger schauen, sondern kräftig draufklopgen. Die gesamte forensisch-psychiatrische Gutachterei gehört auf den Prüfstand der Wissenschaft und des gesunden Menschenverstandes. Man könnte beispielsweise ein Gremien aus anderen WissenschaftlerInnen (1 Mathematiker, 1 Physiker, 1 Wissenschaftstheortiker, ), 2 forensischen PsychiaterInnen und 1 PsychologIn sowie 3 Leute mit gesundem Menschenverstand aus dem Volk und die mal ein Dutzend per Zufall ausgewählte forensisch-psychiatrische Gutachten unter die Lupe nehmen lassen. 

 

5

Adnan schrieb:

.....

 

2. Hr. Mollath hat einer weiteren Begutachtung unter der Bedingung zugestimmt, dass sie filmisch dokumentiert wird und damit möglicherweise der Öffentlichkeit zugänglich ist. Das hört sich für mich wie ein gutes Angebot zur Kooperation mit einem möglichen Gutachter an. Ich habe nie ein für mich verständliches Argument von Seiten der mit dem Angebot befassten Psychiater gehört, warum sie darauf nicht gerne eingehen. Gibt es juristische Hindernisse?

Mit freundlichen Grüssen

 

Juristische Hindernisse gibt es da eigentlich nicht. 

Psychiatrische und auch psychologische Gutachter lehnen i.d.R. eine Audio- oder Video-Aufzeichnung, die der Explorierte erhält, aus dem gleichen Grund ab, weshalb Richter eine Dokumentation der Verhandlung nicht zulassen:

Man könnte ihnen sonst Fehler nachweisen, das würde dem Ansehen (der Psychiater, der Psychologen, der Richter, der Justiz) schaden, und sie könnten nicht nach Gutdünken manipulieren .....

Daran wird sich auch nichts ändern bis der Gesetzgeber eine Regelung beschließt, die - zumindest auf Verlangen einer Partei bzw. des Explorierten - die Aufzeichnung ausdrücklich vorschreibt. 

5

Closius schrieb:

"Man könnte ihnen sonst Fehler nachweisen, das würde dem Ansehen (der Psychiater, der Psychologen, der Richter, der Justiz) schaden, und sie könnten nicht nach Gutdünken manipulieren ....."

 

Manipulierer haben natürlich kein Interesse an der Wahrheit. Ein anderes Thema sind Fehler bzw. Menschen, die Fehler machen. Was jedem Menschen passiert.

 

Da bräuchten wir eine andere Fehlerkultur: Fehler kommen vor, müssen so schnell und so gut wie möglich korrigiert werden und derjenige, der den Fehler begangen hat, braucht keine Angst zu haben, im Gegenteil, die Korrektur gereicht ihm zur Ehre!

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@Closius: Fehlerkultur schrieb:

Closius schrieb:

"Man könnte ihnen sonst Fehler nachweisen, das würde dem Ansehen (der Psychiater, der Psychologen, der Richter, der Justiz) schaden, und sie könnten nicht nach Gutdünken manipulieren ....."

 

Manipulierer haben natürlich kein Interesse an der Wahrheit. Ein anderes Thema sind Fehler bzw. Menschen, die Fehler machen. Was jedem Menschen passiert.

 

Da bräuchten wir eine andere Fehlerkultur: Fehler kommen vor, müssen so schnell und so gut wie möglich korrigiert werden und derjenige, der den Fehler begangen hat, braucht keine Angst zu haben, im Gegenteil, die Korrektur gereicht ihm zur Ehre!

Eine andere Fehlerkultur ist erforderlich, und dann natürlich ein Qualitätsmanagement, das verhindert, daß dieselben Fehler immer wieder gemacht werden.

Eine Checkliste die von jedem Richter zwingend abzuarbeiten ist, wäre schon ein erster Schritt in die richtige Richtung. 

Der famose Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins würde aber schon das als Anschlag auf die "Unabhängigkeit", besser Narrenfreiheit, charakterisieren .....

5

Audio- oder Video-Dokumentation ist bei aussagepsychologischen Gutachten Standard und nach dem BGH sogar eine Pflicht

Closius schrieb:

Psychiatrische und auch psychologische Gutachter lehnen i.d.R. eine Audio- oder Video-Aufzeichnung, die der Explorierte erhält, aus dem gleichen Grund ab, weshalb Richter eine Dokumentation der Verhandlung nicht zulassen:

Man könnte ihnen sonst Fehler nachweisen, das würde dem Ansehen (der Psychiater, der Psychologen, der Richter, der Justiz) schaden, und sie könnten nicht nach Gutdünken manipulieren

Mit der Reform zum 63 sollte das n.a. auch angegangen werden.  Die forensischen Psychiater scheuen die Dokumentation, weil dann nämlich rauskäme, worauf ihre Diagnosen und Befunde hauptsächlich beruhen: auf bloßer Meinung und sonst gar nichts.  Da läuft auch mit dem DGPPN-Zertifikat und mit der ganzen forensischen Ausbildung etwas falsch. Die lernen Grundlegendes gar nicht oder falsch.

 

 

5

Es ging auf S.19 u.a. um die Frage, ob es unter Ärzten, Juristinnen und Polizisten sog. "Ehren"kodices gibt, ob evtl. eine Wagenburg-Mentalität herrscht.

 

Ergänzend dazu möchte ich den "modernen Hippokratischen Eid posten", das Gelöbnis, das jede Ärztin und jeder Arzt ablegt:

 

"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.

Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.

Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot (sic!) meines Handelns sein.

Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.

Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.

Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung (sic!) meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit (sic!) anwenden.

Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen.

Dies alles verspreche ich auf meine Ehre."

 

Vielleicht bringt ja der letzte Paragraph tatsächlich Ärzte dazu zu schweigen, wo Unrecht geschieht und damit Patienten bzw. als Patienten definierte Mitmenschen und damit auch das oberste (!) Gebot zu verraten?

 

Warum gibt es nicht mehr Ärztinnen und Ärzte, die sich öffentlich vernehmbar zu dem durch die über Herrn Mollath gestellten "Gutachten" dem Mitmenschen zugefügte Unrecht äußern? Oder dringen sie nur nicht durch? Oder haben Mediziner, die sich im Konfliktfall an die Seite des (tatsächlichen oder hier vermeintlichen) Patienten stellen, Ächtung aus der Wagenburg zu befürchten? Wenn ja, wiegt diese schwerer als die Gebote der Menschlichkeit, die Achtung vor sich selbst und von den anderen Menschen?

 

Das erinnert mich auch an den Justizirrtum (oder wie man es nennen will), durch den Harry Wörz viele Jahre seines Lebens verloren hat. Der Vater der Geschädigten konnte meinem Eindruck nach besser damit leben, dass u.U. ein Unschuldiger büßt, als dass sein Polizisten-Kollege schuldig wäre und ins Gefängnis müsste.

 

Möglicherweise existieren also solche mehr oder minder offenen, mehr oder minder bewussten, mit mehr oder minder Druck durchgesetzten "Ehren"kodices. Das wäre/ist ein starkes Argument für unabhängige Schiedsstellen!

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@Psychofan: Ärztliches Gelöbnis schrieb:

Psychofan schrieb:

"Ärzte sind lediglich den Vorschriften der Berufsordnung unterworfen."

Auch hier nochmal s. bitte:

 

Bundesärztekammer:

http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143

 

Berufsordnung (!) für die Ärzte Bayerns:

http://www.blaek.de/beruf_recht/berufsordnung/bo_text2002.cfm

 

 

Sie sind beratungsresistent. Ich bin Arzt, und wenn ich einen Eid oder ein Gelöbnis abgeleistet hätte, wüsste ich es.
Selbstverständlich kenne ich die Berufsordnung der Ärzte.

Die Berufsordnung ist verpflichtend für alle Ärzte, und der sog. Hippokratische Eid bzw. das Gelöbnis ist (modernisiert) Teil der Berufsordnung und gilt somit für die Ärzte.

Es ist aber ein erheblicher Unterschied, ob ein Arzt ein Gelöbnis leistet (das tut er definitiv nicht) oder ob für ihn die Berufsordnung gilt und dort auch der Inhalt des sog. Hippokratischen Eides für ihn gilt.

Bitte beachten Sie:

Es heißt nicht: jeder Arzt leistet folgendes Gelöbnis

Sondern es heißt in der Berufsordnung: für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis.

 

Lassen Sie sich den Unterschied mal in aller Ruhe durch den Kopf gehen. Der Arzt leistet keinen Eid, auch keinen Hippokratischen Eid, auch kein Gelöbnis.

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Psychofan schrieb:

"Sie sind beratungsresistent. (...) Es heißt nicht: jeder Arzt leistet folgendes Gelöbnis. Sondern es heißt in der Berufsordnung: für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis. Lassen Sie sich den Unterschied mal in aller Ruhe durch den Kopf gehen."

 

Ich bin hier, um mich sinnvoll auszutauschen. Weder habe ich Sie um Beratung ersucht (zumal Ihre erste Anrede an mich dazu auch nicht geeignet wäre), noch möchte ich an einem Quiz teilnehmen. Gern lerne ich und lasse mich korrigieren. Für Rote Heringe interessiere ich mich nicht.

 

(1) Ersetzen Sie also in meinem Ursprungspost zum "Ehren"kodex "ablegen" durch "gilt für". Was ändert das dann? Steht in der Berufsordnung nur "gilt" und gilt eigentlich nicht oder wie ist das aufzufassen?

 

(2) Gesetzt den Fall, dass das Gelöbnis in der Berufsordnung irgendeine Bedeutung hat, war mein Argument, dass sein Abschluss zur Achtung vor den Lehrern und Kollegen möglicherweise Ärztinnen und Ärzte vom darin auch enthaltenen obersten Gebot der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Patienten ablenken und zu verfehlter Solidarität führen könnte. Haben Sie zu diesem eigentlichen Thema auch eine Meinung?

 

 

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@Psychofan: Was heißt das denn dann? schrieb:

Psychofan schrieb:

"Sie sind beratungsresistent. (...) Es heißt nicht: jeder Arzt leistet folgendes Gelöbnis. Sondern es heißt in der Berufsordnung: für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis. Lassen Sie sich den Unterschied mal in aller Ruhe durch den Kopf gehen."

 

Ich bin hier, um mich sinnvoll auszutauschen. Weder habe ich Sie um Beratung ersucht (zumal Ihre erste Anrede an mich dazu auch nicht geeignet wäre), noch möchte ich an einem Quiz teilnehmen. Gern lerne ich und lasse mich korrigieren. Für Rote Heringe interessiere ich mich nicht.

 

(1) Ersetzen Sie also in meinem Ursprungspost zum "Ehren"kodex "ablegen" durch "gilt für". Was ändert das dann? Steht in der Berufsordnung nur "gilt" und gilt eigentlich nicht oder wie ist das aufzufassen?

 

(2) Gesetzt den Fall, dass das Gelöbnis in der Berufsordnung irgendeine Bedeutung hat, war mein Argument, dass sein Abschluss zur Achtung vor den Lehrern und Kollegen möglicherweise Ärztinnen und Ärzte vom darin auch enthaltenen obersten Gebot der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Patienten ablenken und zu verfehlter Solidarität führen könnte. Haben Sie zu diesem eigentlichen Thema auch eine Meinung?

 

 

 

 

Glauben Sie ernstlich, Ärzte als Gutachter unterscheiden sich wegen ihrer Berufsordnung (die nebenbei kaum jemand kennt) von z.B. von Bauingeneuren oder EDV-Experten als Sachverständigen.

 

Die Geschichte mit der Krähe ist schon lange Vergangenheit. Man muss sich dazu nur die hier im Blog tätigen medizinischen und psychologischen Gutachterkritiker zu Gemüte führen.

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Danke. Das ist zwar desillusionierend, dafür aber ein kleiner Einblick in die Realität.

 

Ich überlege im Zuge dessen, was Herrn Mollath widerfahren ist und noch widerfährt, immer wieder, wie es denn sein kann, dass Mediziner so schludrige Gutachten abliefern bzw. diese bekräftigen oder dazu schweigen. Die Verantwortlichen tragen damit dazu bei, dass das Leben eines anderen massiv beeinträchtigt wird: Herr Mollath hat seine Freiheit verloren und seine Habe und hat nicht mal die Perspektive, dass er wenigstens irgendwann sicher wieder freikommt. Alle, die daran mitgewirkt haben, wissen das.

 

Was ist denn da der Hintergrund? Fehlende Empathie, Machtbedürfnis, Korruption ...? Ich würde das wirklich gern verstehen. Auch weil diese Stichwörter nicht solche sind, die ich bisher mit ärztlichen Tätigkeiten (vor dem Hintergrund Motivation der Studienwahl, Beruf, Berufung) in Verbindung gebracht habe.

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@Psychofan: Was heißt das denn dann? schrieb:

(2) Gesetzt den Fall, dass das Gelöbnis in der Berufsordnung irgendeine Bedeutung hat, war mein Argument, dass sein Abschluss zur Achtung vor den Lehrern und Kollegen möglicherweise Ärztinnen und Ärzte vom darin auch enthaltenen obersten Gebot der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Patienten ablenken und zu verfehlter Solidarität führen könnte. Haben Sie zu diesem eigentlichen Thema auch eine Meinung?

 

Ja, habe ich.

Meiner Erfahrung nach wird man, wenn ein Gericht das nur wünscht und diesen Wunsch zum Ausdruck bringt, jederzeit eine große Zahl von Gerichtsgutachtern finden, die genau diesen Wunsch dem Gericht erfüllen und ggf. jeden beliebigen Menschen für verrückt erklären.

Wenn also ein Gericht Herrn Leipziger für verrückt erklären möchte (einiges Material gibt es ja dafür) , ist das relativ problemlos mittels Gutachter möglich.

Die Berufsordnung spielt dabei überhaupt keine Rolle. Das ist ja unser Problem.

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