BGH: BAK-Rückrechnung falsch? Dann machen wir`s eben selbst...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2013
Rechtsgebiete: BAKBGHRückrechnungStrafrecht|3551 Aufrufe

Mal doch etwas außergewöhnlicher. Das LG hatte laut Urteilstext falsch gerechnet - tatsächlich hatte es aber richtig gerechnet. Der BGH hat nämlich die Berechnung selbst anhand der tatrichterlichen Angaben nachvollzogen:

Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklag-ten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91; Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitge-teilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat

BGH, Beschluss vom 10.4.2013 - 5 StR 74/13

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