Verlängerte Einwendungsfrist?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 12.06.2013

Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB endet die Einwendungsfrist mit Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Diese Formulierung soll zur Anwendung des § 192 BGB führen mit der Folge, dass die Frist auch dann mit dem Ende des Monats abläuft, wenn die Betriebskostenabrechnung ein Jahr zuvor im laufenden Monat zugegangen ist (LG Frankfurt/Oder v. 20.11.2012 – 16 S 47/12, WuM 2013, 40).

Dies halte ich für zweifelhaft. Zwar bestimmt § 556 Abs. 3 S. 5 BGB, dass der Ablauf des Monats für die Berechnung der Zwölf-Monats-Frist relevant ist. Indessen ist die Formulierung der Bestimmung der (absoluten) Jahresfrist geschuldet. Ansonsten hat die Fristberechnung – wie üblich – nach § 187 Abs. 2 BGB taggenau zu erfolgen. Ein Anlass, die Einwendungsfrist zu verlängern – und sei es nur um wenige Tage -, besteht nicht (wie selbstverständlich: LG Berlin v. 22.7.2011 – 63 S 607/10, GE 2011, 1229).

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