Schnellschuss

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 06.06.2013

Im letzten Beitrag hatte ich die Entscheidung des LG Bremen zu § 274 BGB kritisiert. Ich bedanke mich bei allen, die ihre Meinung dazu nicht kund getan haben. Denn natürlich ist meine Auffassung nicht richtig.

Ich hatte mich auf § 767 ZPO berufen und ausgeführt, der Mieter habe die Möglichkeit, mit der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen, wenn er im Prozess auf Zahlung einer Nachforderung Zug um Zug gegen Belegeinsicht verurteilt werde. Dies ist falsch. Denn der Mieter wäre mit Einwendungen gegen die tiulierte Nachforderung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Immerhin bestand die Einwendung, die der Mieter erst durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermitteln kann, bereits vor dem Schluss der mündlcihen Verhandlung im Ausgangsprozess. Ob er sie kannte, ist unerheblich.

Mithin würde meine Auffassung dazu führen, dass der Mieter die Nachforderung begleichen müsste, obwohl er durch eine Pflichtverletzung des Vermieters daran gehindert war, die Einwendung zu erheben. er hätte - außer § 826 BGB - keine Möglichkeit, gegen die titulierte Nachforderung vorzugehen, obwohl sie jedenfalls nicht in voller Höhe besteht.

Die einzige Möglichkeit, dem wirksam zu begegnen, besteht in der vom LG Bremen und Langenberg vorgesehenen Weise, nämlich § 274 BGB nicht anzuwenden.

Sorry!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Der Mieter wäre in der Tat mit seinen Einwendungen präkludiert. Dennoch gehe ich mit der Entscheidung des Gerichts, § 274 BGB nicht anzuwenden, nicht d'accord.

Soweit das Gericht dem Mieter eine Prüfungsfrist zubilligt - die noch dazu erst nach gegebener Möglichkeit der Einsichtnahme - beginnen soll, so steht dem m. E. die Rechtsprechung des BGH entgegen.

Hierbei denke ich an BGH VIII ZR 346/08 vom 16.09.2009:

"Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Erhebung von Zweifeln erforderlich ist; ..."

Ebenso BGH VIII ZR 78/05 vom 08.03.2006:

"Entgegen einer in der Rspr. und im Schrifttum vertretenen Auffassung setzt der Eintritt der Fälligkeit nicht vorraus, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zur ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist. [...] Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung ... wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der - formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig."

"Zwar kann dem Mieter gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB zustehen, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht..."

Fazit: Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs setzt voraus, dass dem Mieter die Möglichkeit der Einsichtnahme gewährt wurde (was dieser daraus macht, bleibt ihm freilich belassen).

Unter Berücksichtung der Ansicht des BGH zur sofortigen Fälligkeit bei möglicher Einsichtnahme steht einer Anwendung des § 274 BGB daher nichts entgegen. Zumal auch bei erfolgter Einsichtnahme und der angeblichen Feststellung eines Fehlers durch den Mieter, dieser Fehler noch längst nicht materiell vorliegen muss. Daher ist der Mieter zur Zahlung zu verurteilen und ggf. darauf zu verweisen, einen Rückzahlungsanspruch später selbst geltend zu machen.

 

Kommentar hinzufügen