Leistungen an Tagesmütter sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.06.2013

Eltern, die ihre Kinder von einer Tagesmutter betreuen lassen, können hierfür unter den Voraussetzungen des § 23 SGB VIII eine staatliche Förderung beanspruchen. Die Geldleistung umfasst neben der Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, auch einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, dessen Höhe von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Bislang sind die Sozialversicherungsträger davon ausgegangen, dass diese Geldleistung eine Sozialleistung darstellt, die keiner Beitragspflicht unterliegt.

Nach Intervention seitens des zuständigen Ministeriums (BMFSFJ) haben sie nunmehr ihre Rechtsauffassung geändert und hierzu ein Rundschreiben veröffentlicht, das ihr Besprechungsergebnis vom 13.03.2013 zusammenfasst:

Darin kommen die Besprechungsteilnehmer – der Argumentation des BMFSFJ folgend – überein, die Geldleistung der Träger der Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung) zugunsten der in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten des Kindes (das sind im Regelfall die Eltern) stehenden Tagespflegepersonen ohne Einschränkung als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zu werten. Dies gilt auch für die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in der Regel pauschal gezahlte Sachaufwandserstattung. Arbeitsentgelt ist darüber hinaus jede weitere Vergütung der Personensorgeberechtigten an die Tagespflegeperson, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt wird. Nach Auffassung der Spitzenverbände ist es für die beitragsrechtliche Behandlung der laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten stehen, zudem unerheblich, ob die Geldleistungen direkt an die Tagespflegeperson oder im Wege der Abtretung an die Personensorgeberechtigten gezahlt werden.

Für die betroffenen Eltern bedeutet dies: Die Eltern müssen die Tagesmutter bei der Sozialversicherung anmelden. Liegt die monatliche Vergütung nicht höher als 450 Euro, kann von dem vereinfachten Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte Gebrauch gemacht werden. Zudem müssen die Eltern Beiträge zur Sozialversicherung für die Tagesmutter abführen. Wie dies erfolgt, hängt davon ab, ob das Jugendamt die staatliche Förderleistung nach § 23 SGB VIII an die Eltern (sog. Abtretungslösung) oder direkt an die Tagesmutter auszahlt. Bei der Abtretungslösung können die Eltern die Arbeitnehmeranteile (aber nur diese) vom Bruttoarbeitsentgelt einbehalten und nur den Nettobetrag auskehren. Die Arbeitgeberanteile haben sie zwar gegenüber den Sozialversicherungsträgern selbst aufzubringen, erhalten sie aber über § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger erstattet. Erfolgt die staatliche Zahlung dagegen unmittelbar an die Tagesmutter, kommt ein Beitragseinbehalt nicht in Betracht. In diesem Falle sind die Beitragsanteile und Umlagen von den Eltern vorzufinanzieren.

Um Letzteres zu vermeiden, halten die Sozialversicherungsträger es für unbedenklich, wenn die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Fall eines Beschäftigungsverhältnisses der Tagespflegeperson zu den Personensorgeberechtigten die Förderzusage davon abhängig machen, dass die Tagespflegeperson der Abtretungslösung zustimmt und die Eltern somit in Lage versetzt werden, ihre Beitragspflichten ohne Mehraufwände zu erfüllen.

Das gesamte Rundschreiben der Spitzenverbände ist hier verfügbar.

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