Die Frau, die trotz Scheidungsantrag noch Erbin ihres Mannes werden wollte

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.06.2013
Rechtsgebiete: ErbrechtFamilienrecht|4287 Aufrufe

Sie stellte einen Scheidungsantrag, nach dessen Zustellung schrieb er persönlich an das Gericht: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der Scheidung von meiner Frau zustimme“.

Noch bevor es zum Termin kam, verstarb er.

Die Ehefrau meint, sie sei noch Erbin nach ihrem Mann geworden.

Dem ist nicht so, sagt das OLG Köln (OLG Köln Beschluss v. Beschluss vom 11.3. 2013 – 2 Wx 64/13)

Ausgangspunkt ist § 1933 BGB.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das OLG Köln führt aus, dass sich durch § 134 FamFG keine Änderung der bisherigen Rechtslage ergebe. Nach wie vor könne der Antragsgegner die Zustimmung zur Scheidung ohne Anwalt wirksam persönlich erklären.

Auch der Umstand, dass in dem Scheidungantrag die Angaben nach § 133 I Nr. 2 FamFg gefehlt haben, sei unschädlich. Die in der Vorschrift enthaltenen Angaben sollten das Familiengericht frühzeitig in die Lage versetzen, den Ehegatten gezielte Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten zu geben und dienten letztlich der Verfahrensbeschleunigung. Die Erklärungen seien jedoch keine Voraussetzung der Scheidung i. S. des § BGB § 1933 S. 1 BGB und könnten im Scheidungsverfahren auch jederzeit nachgeholt werden.

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