BGH: Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.06.2013

Nach dem Beschluss des BGH vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12 sind die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten im Berufungsverfahren als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrundeliegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt. Werde der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, sei er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stelle deshalb eine Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses – eine Wertehöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis bestehe, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtstreits sei. Etwas anders gelte jedoch, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtstreits sei. Dann seien geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigten. Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand sei, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht mehr weiter verfolgt, werde die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert“ habe und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gebe. Dies gelte auch für den Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung aberkannt hat und der Kläger das Begehren mit der Berufung nicht weiter verfolgt.

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