Sind Facebook-Freunde im Prozess befangen?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 03.06.2013

Eine Ethik-Arbeitsgruppe der Justiz im Staate New York hat am Dienstag entschieden, dass ein Richter, der "Facebook-Freund" der Eltern von Kindern ist, die  durch das Verhalten eines Angeklagten in einem Strafverfahren betroffen sind, nicht im Prozess befangen ist. Diese  "Freunde" seien nur flüchtige Bekannte.

In Antwort auf eine Anfrage zu einem konkreten Befangenheitsfall  eines ungenannten Richter entschied der Beratende Ausschuss für Judicial Ethics, dass der bloße Status als Facebook-Freund nur eine lose Beziehung kennzeichne. Ein Ausschluss wegen Befangenheit ohne weitere Gründe und Tatsachen komme deshalb nicht in Frage.  Der Ausschuss meint, man könne nicht einfach annehmen, dass damit schon ein Anschein von unangemessenem Verhalten vorläge oder dass ein solcher Richter die Unparteilichkeit vernünftigerweise nicht mehr wahren könne, nachdem er jemanden zuvor "befreundet" habe, der dann in einem anhängigen Verfahren involviert sei.

Wie sehen Sie das? Welche rechtlichen Folgen hat eine „Freundschaft“ auf Facebook für Amtsträger?

Quelle (gebührenpflichtig): http://www.law360.com/privacy/articles/446559?nl_pk=b226d845-204b-4270-9cd6-82d19f633d0a&utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=privacy

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2 Kommentare

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Also ich denke, dass in vielen Fällen eine Befangenheit vorliegt.

Wenn die Eltern nicht gerade berühmt sind und tausende von "Freunden" haben oder aber die Facebook-Seite aus geschäftlichen Gründen unterhalten, dann kennt man den Richter doch ganz gut und würde sich auch nicht scheuen sich an ihn zu wenden, was eben gerade einen Fall von Befangenheit auslösen würde.

Letzlich ist es eben doch eine Einzelfallentscheidung ob Befangenheit vorliegt.

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Es ist doch eigentlich auch unerheblich, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Die Freundschaft mit den Eltern ist in jedem Fall ein Grund, "der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen".

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