Wat fott es, es fott

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|2965 Aufrufe

heißt es im Rheinischen Grundgesetz, was soviel bedeutet, dass man den Dingen nicht nachtrauern soll, die weg sind.

Ob das der Mann aus dem Verfahren des BGH (Beschluss vom 16.03.3013 – XII 271/11) auch so sieht, bleibt fraglich.

Bei seiner Scheidung 1989 waren Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting und solche in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Quasisplitting ausgeglichen worden.

Seit 2007 bezieht er entsprechend gekürzte Renten aus der GesRV und der ZVöD.

2008 ging seine Ex-Frau in Rente, verstarb jedoch bereits im September 2009.

Auf seinen Antrag wurde die Kürzung seiner Versorgung in der GesRV gem. § 37 VersAusglG angepasst. Seinen Antrag bei der VBL, die Kürzung in der ZVöD anzupassen, lehnte diese ab.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Feststellung, dass die Kürzung der VBL-Rente ab dem 1.10. 2009 nicht mehr erfolge, hat das FamG abgelehnt

Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.

Anpassungen nach Rechtskraft können gemäß § 32 VersAusglG nur in den Regelsystemen (GesRV, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte und Versorgungssystem der Abgeordneten und Minister) vorgenommen werden. Anpassungen in den Zusatzsystemen (betriebliche AV, ZVöD, private RV) sind ausgeschlossen.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sieht der BGH hierin  - wie auch schon beim Unterhaltsprivileg des § 33 VersAusglG (BGH v. 7.11.12 – XII ZB 271/12) – nicht.

Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt, da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.

Das letzte Wort hierzu wird wohl das BVerfG sprechen müssen.

Beispiel: Eine private Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 50.000 € wird intern geteilt. Der Begünstigte stirbt, ohne je einen Cent aus der Versicherung erhalten zu haben. Kann es richtig sein, dass die 50.000 € für den Verpflichteten dennoch endgültig verloren sind?

PS: Wäre die Frau im August 2009 gestorben, hätte altes Recht gegolten und die Kürzung in der ZVöD wäre rückkgängig gemacht worden, siehe hier

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