Mal wieder Verfahrensrüge nicht sorgfältig genug erhoben...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.05.2013
Rechtsgebiete: BGHVerfahrensrügeStrafrechtVerkehrsrecht1|5207 Aufrufe

Ich möchte ehrlich kein Verteidiger sein, der die Aufgabe hat, wegen eines Verfahrensfehlers eine Revision einzulegen. Während man mit der Sachrüge eigentlich immer zu einer sachlichen Prüfung des Urteils gelangt, ist die Verfahrensrüge oftmals sehr schwierig. Hier ein Fall des BGH dazu (der Verteidiger hatte es sich da wohl doch etwas zu einfach gemacht, so scheint es jedenfalls):

„Die erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hiernach ist eine Verfahrens-rüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; BGH NJW 2006, 1220). Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die
darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen und, soweit erforder-lich, im Einzelnen zu bezeichnen (BGH StV 2008, 174 f.; KK-Kuckein StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Revision nicht gerecht.

1. In der Revisionsbegründungsschrift (Bl. 739-741) sind die vom Revisionsführer gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen G. , E. und T. (vgl. Bl. 527-529) sowie die entsprechenden Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer (vgl. Bl. 638-640) nicht vollständig wiedergegeben. Der Revisionsführer hat diese weder durch wörtliche oder inhaltliche Wiedergabe noch durch die Einfügung von Abschriften oder Ablichtungen zum Gegenstand seiner Revisionsbegründung ge-macht. Das Revisionsgericht kann daher nicht allein aufgrund der Be-gründungsschrift prüfen, ob die Antragsablehnung durch die Strafkam-mer - sollte das tatsächliche Vorbringen zutreffen - rechtsfehlerfrei erfolgte.
2. Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revi-sionsführer eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der ver-missten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 mwN). Der Revisionsbegründung ist keine dieser Voraussetzungen zu entnehmen: Der Beschwerdeführer bezeichnet weder eine bestimmte Tatsache ("zu ermitteln, ob…") noch gibt er ein Beweismittel oder die Umstände an, warum sich die Strafkammer zu der vermissten Beweiserhebung über die etwaige Betreuung der Kinder durch Wo. hätte gedrängt sehen müssen.“

BGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 2 StR 34/13

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1 Kommentar

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Ja, zudem muss man selbst Tatsachen vorbringen, die der Rüge den Boden entziehen können. Wenn man das alles hat, kommt die StA und meint, er hat doch selber vorgetragen, dass dies so und so war, daher hätte sich dem Gericht nicht der Schluss aufdrängen müssen, dass es anderes war. 

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