Beiwohnung mittels Gefäß

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|6276 Aufrufe

Der Mann und die Mutter des Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Das 2008 geborene Kind ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Mannes, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden.

Ob der Mann nach der Vorstellung der Beteiligten später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat der Beklagte zu 1 – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kind besteht unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung.

Der Mann hat die Vaterschaft des Beklagten  zu 1 als biologischer Vater angefochten.

Das Problem:

Gemäß § 1600 I Nr. 2 ist anfechtungsberechtigt,

2.

der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben

Kann man mittels Gefäß beiwohnen?

Ja sagt der BGH

Der Begriff der Beiwohnung schließt eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist.

BGH v. 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11 (Pressemitteilung)

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