Kartoffel-Kartellrecht – Teil 2

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 14.05.2013

Die Kartoffel hat nun das ganze Interesse des Bundeskartellamts auf sich gezogen. Ich hatte vor etwa einem Jahr über einen dieses landwirtschaftliche Erzeugnis betreffenden Zusammenschlusskontrollfall berichten (hier). Nun haben die Wettbewerbshüter vermutete Kartoffelkartelle im Visier. Das Bundeskartellamt berichtet in einer Pressemitteilung vom 10.05.2013 über Durchsuchungen bei Unternehmen aus dem Bereich Erzeugung und Vertrieb (hier).

Da ist es durchaus angezeigt, einen näheren Blick auf das Erzeugnis zu werfen, der aber auf das Kartellrecht beschränkt bleiben soll. Ich fange also nicht bei Friedrich dem Großen an, dem die Verbreitung  der Kartoffel als Nahrungsmittel in Deutschland zugeschrieben wird. Mit einer Mischung aus Druck und Argumenten hat er sie seinen Untertanen schmackhaft gemacht. Hier im Südwesten Deutschlands wird allerdings häufig noch den Spätzle der Vorzug vor der Kartoffel gegeben.

Doch zurück zum Kartellrecht.

Wenn man sich mit der Geltung des Kartellrechts in der Landwirtschaft befasst, muss man sich erst einmal durch eine Menge Vorschriften kämpfen. Die Landwirtschaft ist eine der heiligen Kühe von EU und EU-Mitgliedstaaten. So regelt denn auch Art. 42 AEUV, dass das EU-Kartellrecht (ganz informativ übrigens die Kommissionsseite) nur nach Maßgabe weiterer Vorgaben für die Marktordnung Anwendung findet.

So liest man sich weiter durch die Verordnungen (EG) Nr. 1184//2006 des Rates vom 24.07.2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. EU L 214 vom 04.08.2006, S. 7) und Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), (ABl. EU L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Und wenn man das alles gelesen hat, kommt man zu Ergebnis, dass für Kartoffelpreiskartelle nichts anderes gilt wie für "normale" andere Preiskartelle. Sie sind verboten. Für andere positivere Formen der Zusammenarbeit von Wettbewerbern im Bereich der Landwirtschaft sieht dies natürlich anders aus.

Und was gilt aus Sicht des deutschen Rechts. Erst am 25. April 2013 ist das Agrarmarktstrukturgesetz in Kraft getreten (Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich vom 20.04.2013, BGBl. I S. 917), das an die Stelle einer Vorgängerregelung getreten ist. Doch aus hieraus folgt für Kartoffelpreiskartelle nichts anderes. Diese sind dem deutschen Kartellrecht und dem Zugriff des Bundeskartellamts nicht entzogen.

Und so bleibt nach hiermit erfolgter Klärung des Rechtsrahmens abzuwarten, zu welchen tatsächlichen Erkenntnissen die Verfahren des Bundeskartellamts führen werden.

Festhalten lässt sich jedenfalls, dass auch die Unternehmen der Landwirtschaft das Kartellrecht bei ihren Compliance-Bemühungen auf dem Schirm haben sollten.

 

 

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