BGH zu den Voraussetzungen einer gemischten Schenkung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 09.05.2013

Der klagende Sozialhilfeträger macht gegen den beschenkten Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin geltend (§ 528 BGB).  Dabei stellte der X. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 15.5.2012 (X ZR 5/11; ZEV 2013, 213) zutreffend die Voraussetzungen einer gemischtem Schenkung auf, die auch auf das Pflichtteilsergänzungsrecht nach § 2325 BGB übertragbar sind.

Für eine gemischte Schenkung ist lt. BGH aus objektiver Sicht nicht erforderlich, dass der Wert des Schenkungsgegenstandes mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen beträgt. Vielmehr reicht es aus, denn der Beschenkte eine Leistung erhält, die den Wert der Gegenleistung(en) überwiegt.

Entsprechendes gelte für den subjektiven Tatbestand. Derjenige, der sich auf eine Schenkung beruft, hat zwar den Schenkungswillen der Vertragsparteien zu beweisen.  Dies obliegt mithin im Fall des BGH dem Sozialhilfeträger; im Pflichtteilsergänzungsrecht trifft diese Pflicht den fordernden Pflichtteilsberechtigten. Jedoch begründet eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächlich widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien. Hierzu sei es indes nicht erforderlich, dass der Schenkungsgegenstand den doppelten Wert der Gegenleistung erreicht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen