Never ending story: Vorwegvollzug – der nächste Bock eines Landgerichts (gleichzeitig ein Praxistipp)!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 06.05.2013

Es scheint eine Serie zu sein: Der BGH musste sich erneut mit einer fehlerhaften Berechnung des Vorwegvollzugs beschäftigen (zum Vorwegvollzug im Einzelnen s. hier).

Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht und einen Vorwegvollzug von 2 Jahren und 4 Monaten angeordnet. Der Berechnung des Vorwegvollzugs legte das Landgericht Folgendes zugrunde: 10 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, davon die Halbstrafe = 5 Jahre, abzüglich der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren = 3 Jahre, abzüglich der Untersuchungshaft von über 4 Monaten und abzüglich der der zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa 3 Monaten = 2 Jahre und 4 Monate Vorwegvollzug.

Diese Berechnung monierte der BGH in seinem Beschluss vom 5.3.2013, 3 StR 492/12 = BeckRS 2013, 06988, und hob das Urteil auf. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus:

 „Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie die "zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berücksichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen.“

Praxistipp

Die Berechnung des Vorwegvollzuges erfolgt in folgenden Schritten:

1. Berechnung der Halbstrafe aus der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe,

2. Abzug der voraussichtlichen Therapiedauer.

Die Dauer der Untersuchungshaft oder eine etwaige Organisationshaft bleiben unberücksichtigt. Hat sich der Vorwegvollzug aber durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt, wird kein Vorwegvollzug mehr angeordnet (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 67 Rn. 9a).

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