BGH zum Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 05.05.2013
Rechtsgebiete: VerjährungPflichtteilErbrecht|7275 Aufrufe

Der BGH hat für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) festgestellt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses ankommt. Das Urteil vom 16.1.2013 ist noch nach alter Rechtslage, also aufgrund des § 2332 BGB a.F., ergangen und für die alte Rechtslage in jedem Fall zutreffend (Az. IV ZR 232/12). Ob sich das Ergebnis auch auf die neue Rechtsprechung übertragen läßt, ist zumindest diskussionswürdig.

So fordert für Erbfälle ab dem 1.1.2010 der § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB Kenntnis „von den den Anspruch begründenden Umständen“. Überwiegend wird vertreten, dass es weiterhin nicht auf die Kenntnis von Umfang, Bestand und Wert des Nachlasses ankommt (BeckOK BGB/J. Mayer § 2332 Rn. 10; Hk-PflichtteilsR/Herzog § 2332 Rn. 21; Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz/Tanck § 14 Rn. 272; Litzenburger FD-ErbR 2013, 342918; Herrler NJW 2013, 1089). Lindner (FAKommErbR § 2332 Rn. 8) und Damrau (ZEV 2009, 274, 277) sind mit beachtlichen Argumenten anderer Auffassung, so dass die Verjährung hinsichtlich des Pflichtteils aus neu aufgetauchten Gegenständen erst mit der Kenntnis solcher Gegenstände beginnt. Anspruchsbegründend für die Höhe des Zahlungsanspruchs ist schließlich jeder einzelne Nachlassgegenstand. Dagegen hat aber der BGH in seiner Entscheidung vom 16.1.2013 zu § 2332 BGB a.F. in einem Klammerzusatz anklingen lassen, dass die Rechtslage nach § 2332 BGB a.F. mit der neuen Rechtslage nach §§ 195, 199 BGB vergleichbar sei.

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