Jetzt geht's los

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.05.2013
Rechtsgebiete: MietRÄndGMiet- und WEG-Recht2|8751 Aufrufe

Ich habe gestern meinen Schreibtisch leer gemacht. Denn ich erwarte heute eine Flut neuer Fälle: immerhin gelten seit gestern neue Waffen im Kampf gegen Mietnomaden. Da muss man auf alles vorbereitet sein.

Mit der Kautionsverzugskündigung (§ 569 Abs. 2 a BGB) werde ich heute aber noch nichts zu tun bekommen. Sie gilt erst für Verträge, die ab dem 01.05.2013 geschlossen werden/wurden, Art. 229 § 29 Abs. 2 EGBGB. Also muss ich hier noch mindestens einen Monat warten.

§ 283a ZPO gilt aber ab heute. Wenn mich heute also ein Vermieter mit einer Räumungs- und Zahlungsklage mandatiert und ich ihn überreden kann, gleichzeitig eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung zu erheben, könnte ich der erste sein, der die neue Wunderwaffe der Sicherungsanordnung einsetzt. Das erhöht den Streitwert zwar um eine Jahresmiete. Am Geld soll der Einsatz neuer Mittel aber doch wohl nicht scheitern.

 Indessen darf es sich nicht um einen professionellen Vermieter handeln. Denn es müssen ja besondere Nachteile drohen (§ 283a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Davon soll das allgemeine Prozess- bzw. Insolvenzrisiko ja nicht erfasst werden. Also brauche ich schon eine Existenzgefährdung die an Eides statt zu versichern wäre.

Mal abwarten wer sich meldet.

Vielleicht darf ich auch hinten anfangen – bei § 940a ZPO. Nachdem Kalender finden heute diverse Räumungstermine statt. Einer von den Schuldnern wird doch wohl seine russische Cousine oder seinen arabischen Vetter nachträglich in die Wohnung aufgenommen haben. Schon marschiere ich zum Amtsgericht und beantrage eine Räumung durch einstweilige Verfügung, § 940a Abs. 2 ZPO. Dabei muss ich aber den Verfügungsanspruch (z.B. § 546 Abs. 2 BGB) schlüssig darlegen. Man stelle sich vor, der Antragsgegner bestreitet den Zugang der Kündigung und die Klage, in der ich erneut gekündigt habe, wurde nur durch Niederlegung zugestellt. Aber das wird ja wohl nicht am ersten Tag der Anwendung des MietRÄndG passieren.

So: ich muss jetzt Schluss machen. Ein Mandant bittet um Rückruf. Das wird doch nicht wohl…

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2 Kommentare

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Warum muss es die russische Cousine oder der arabische Vetter sein? Ich empfehle dem Kollegen, während des Wartens am blanken Schreibtisch über latenten Rassismus nachzudenken.

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