Der kleine Bruder des Fortsetzungszusammenhangs: "Straffe Zusammenziehung"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.05.2013

Ich erinnere mich noch gut an die Zeit unmittelbar vor meinem 1. Staatsexamen. Man hatte schöne Aufzeichnungen zum Fortsetzungszusammenhang. Natürlich gab es da auch schön gegensätzliche Ansichten, die man fein säuberlich auswendig lernte...und dann: Zack - der Fortsetzungszusammenhang war weg, siehe hier. Jetzt läuft`s eigentlich genauso - nur halt in der Strafzumessung, was man schön in einer aktuellen BGH-Entscheidung nachlesen kann:

Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Angeklagte S. -T. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 72 Fälle zugrunde, die das Landgericht mit einer Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 23), im Übrigen mit Einzelstrafen von vier bzw. sechs Monaten bemessen hat. Die erhebli-che Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung erfordert (vgl. Senat BGH NStZ 2007, 326). Dem werden die Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich Erwägungen enthalten, die für eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechen (einheitliche Motivation, einheitliches Gepräge, enger zeitlicher Zusammenhang), nicht gerecht.

BGH, Beschluss vom 28.2.2013 - 2 StR 541/12

Da hätte man den Fortsetzungszusammenhang auch gleich behalten können, oder?

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3 Kommentare

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Der Fortsetzungszusammenhang drehte sich meinem beschränkten Überblick nach doch nicht nur um die Strafhöhe, sondern beispielsweise auch um Nachweisprobleme bezüglich einzelner Taten.

Beispiel: Ein Täter schmuggelt in zwölf einzelnen Fahrten insgesamt 10 kg Kokain. Anzahl der Fahrten, Kauf des Kokains am Herkunftsort, Besitz am Zielort und Mitführung im Fahrzeug (Kokainspuren) lassens ich nachweisen. Jedoch lässt sich nicht nachvollziehen, mit welcher Fahrt er wie viel - oder überhaupt - Kokain mitgeführt hat. Mit dem Fortsetzungszusammenhang konnte man alles zu einer Tat á 10 kg zusammenziehen und entsprechend eindeutig bestrafen. Ohne ihn müsste man das für ihn günstigste Ergebnis annehmen und auf dem Weg dahin allerlei Prüf- und Diskussionsaufwand betreiben.

 

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Die Übernahme der Einheitsstrafe aus dem Jugendstrafrecht wäre eine bessere Lösung anstelle der Gesamtstrafenmystik des StGB.

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Der Fortsetzungszusammenhang betraf auch die Verjährung. Verjährungsrechtlich galt eine Tat im Fortsetzungszusammenhang als eine Tat, so dass die anfänglichen, oft weit zurückliegenden Taten, nicht verjährten. Das war insbesondere im Steuerstrafrecht relevant. Die Strafzumessung ist ein anderes Thema.

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