Kein Honoraranspruch ohne korrekten Betriebsratsbeschluss

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.04.2013

Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Zu diesen Kosten können auch die Honoraransprüche externer Berater des Betriebsrats gehören, wenn deren Beauftragung erforderlich war und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß Beschluss gefasst hatte. Dies gilt insbesondere für die Hinzuziehung von Rechtsanwälten.

Das LAG Düsseldorf hat auf dieser Grundlage den Honoraranspruch zweier Rechtsanwälte gegen ein Unternehmen zurückgewiesen. Die Anwälte waren vom Betriebsrat u.a. beauftragt worden, im Wege der einstweiligen Verfügung ein Beschlussverfahren einzuleiten. Nachdem der Antrag erstinstanzlich abgewiesen worden war, hatten die Prozessbevollmächtigten - ohne erneuten Beschluss des Betriebsrats - Rechtsmittel eingelegt. Die Erstattung dieser Kosten verweigerte der Arbeitgeber. Zu Recht, befand das Gericht:

Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Auffassung vertreten haben, der für die erste Instanz gefasste Beschluss des Betriebsrats sei dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat das Verfahren „mit allen denkbaren Mitteln und auf jeden Fall“ habe weiterverfolgen wollen, verkennen die Antragsteller, dass eine Auslegung eines Betriebsratsbeschlusses in diesem Sinne überhaupt nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich um ein Verfahren von besonderer Bedeutung handelt, die eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage betrifft, so dass wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits die Prozessvertretung von vorneherein für mehrere Instanzen ausgesprochen wird. Davon kann vorliegend im Hinblick darauf, dass es sich lediglich um die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes handelte, zudem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht die Rede sein. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Betriebsrat gehalten, im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sorgfältig und unter verständiger Abwägung zu prüfen, ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird - und sofern dieses zu Ungunsten des Betriebsrats entschieden worden ist - ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll. Denknotwendig kann der Betriebsrat die Frage, ob das Verfahren in der zweiten Instanz fortgesetzt werden soll, erst dann pflichtgemäß überprüfen und unter Berücksichtigung aller Umstände verständig abwägen, wenn er die Gründe der Entscheidung der ersten Instanz zur Kenntnis genommen und beraten hat. Insoweit ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – für die Frage, ob ein gesonderter Beschluss des Betriebsrats für die Durchführung eines zweitinstanzlichen Verfahrens erforderlich ist, nicht entscheidend, ob ein Betriebsrat bereits bei der Auftragserteilung für die Einleitung eines erstinstanzlichen Verfahrens „auf Biegen und Brechen“ ein vermeintliches Recht durchsetzen will, sondern ob ein solches Recht unter vernünftigen Gesichtspunkten in Betracht kommen kann. Liegt eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vor, die ein solches Recht verneint, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu treffen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft diese Entscheidung nicht der erstinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt, sondern der Betriebsrat, der diese Entscheidung gemessen an dem Grundsatz der Erforderlichkeit durch Beschlussfassung auch zu verantworten hat.

Ob die Rechtsanwälte von den Mitgliedern des Betriebsrats Zahlung ihres Honorars verlangen können, war nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu BGH, Urt. vom 25.10.2012 - III ZR 266/11, NZA 2012, 1382).

(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013 - 7 TaBV 31/12, BeckRS 2013, 66963)

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