Mobbing ist kein Arbeitsunfall

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.04.2013

Das LSG Hessen hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die sich im Betrieb gemobbt fühlte und deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen wollte. "Mobbing" stelle weder einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) noch eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) dar:

Eine Berufskrankheit i.S. von § 9 Abs. 1 SGB VII liege schon deshalb nicht vor, weil Mobbing nicht in der aktuellen Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sei.

Die Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 SGB VII scheitere daran, dass es keine Berufsgruppe gebe, die durch Mobbing überproportional betroffen sei:

"Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen können auch nicht nach § 9 Abs. 2 SGB VII „Wie“ eine Berufskrankheit anerkannt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Denn es gibt keine Erkenntnisse, dass eine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Mobbing kommt in allen Berufsgruppen und auch im privaten Umfeld, z. B. unter Nachbarn und Bekannten, vor."

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht. In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Mobbing kennzeichne sich jedoch durch fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die über einen längeren Zeitraum stattfänden (LSG Hessen, Urt. vom 18.12.2012 - L 3 U 199/11, BeckRS 2012, 76289).

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