Das verschwiegene Konto in Luxemburg

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.04.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|2973 Aufrufe

Für beide war es die jeweils zweite Ehe.

Um die Kinder aus den ersten Ehen nicht zu beeinträchtigen, schlossen die beiden einen umfassenden Ehe- und Erbverzichtsvetrag.

Ein Jahr später verstarb er.

Erst danach erfuhr die Witwe von einem Bankkonto ihres verstorbenen Mannes in Luxemburg mit einem Guthaben von 300.000 €.

In dem anschließenden Erbscheinverfahren erklärte die Ehefrau, sie fechte den Erbverzicht wegen arglistiger Täuschung an. Im Übrigen sei der Erbverzicht im Hinblick auf das Bankguthaben aber auf jeden Fall sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB).

Ob und inwieweit der Erbverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft sittenwidrig sein kann bzw. bei gescheiterter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Vermögensstand eine Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts wegen des engen Zusammenhangs mit dem Verfügungsgeschäft dieses „infizieren“ kann, lies das OLG Düsseldorf offen. Jedenfalls liege eine Sittenwidrigkeit nicht vor:


Die Ehegatten gingen (nach der Präambel des Vertrages) hiernach davon aus, dass sie in der Lage sind, sich aus eigenem Einkommen selbst zu unterhalten. Die jeweiligen Kinder sollten in ihren künftigen Erb- und Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Die Ehegatten wollten einander nicht beerben. Der notarielle Vertrag enthält keine Andeutung im Sinne einer Einbeziehung der Vermögensverhältnisse überhaupt, geschweige denn solcher eines bestimmten Standes.

Mit Blick hierauf spricht nichts dafür, dass der Erblasser nach den gegebenen Umständen hätte verpflichtet gewesen sein können, ungefragt über den Stand seines Vermögens Auskunft geben, geschweige denn eine unterbliebene Auskunft einen Anhalt für eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts darstellen könnte. Wenn die Beteiligte zu 2, der die Vermögensverhältnisse des Erblassers angeblich nicht nur hinsichtlich der Luxemburger Konten, sondern auch im Übrigen weitgehend unbekannt waren, gleichwohl nicht nach seinem Vermögensstand gefragt hat, hätte es sich angeboten, den Erblasser danach zu fragen. Dass die Beteiligte zu 2 indes die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Gegenstand einer Nachfrage gemacht habe, behauptet sie nicht einmal, was es nahe legt, dass sie entweder - so der Beteiligte zu 1 - Bescheid wusste oder es ihr nicht darauf ankam. Die nunmehr von ihr ins Feld geführte angebliche Basis „ähnlicher Einkommensverhältnisse und Rücklagen“ findet im Vertrag keine Stütze und ist von ihr bei den Verhandlungen nicht verlautbart worden.

OLG DÜsseldorf v. 21.02.2013 - 3 Wx 193712

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