Drohen - aber richtig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.04.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|4465 Aufrufe

Die Eltern hatten eine Umgangsvereinbarung geschlossen.

Das Gericht fasste den folgenden Beschluss:

Das Gericht macht sich die vorstehende Einigung der Beteiligten Eltern zu Eigen. Es wies auf die Möglichkeiten der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft bei Verstoß gegen die Vereinbarung hin.“

Die Mutter verweigerte in der Folge grundlos den Umgang. Das gericht verhängte gegen sie ein Ordnungsgeld.

Ihre Beschwerde war erfolgreich:

Das OLG Oldenburg:

Es mangelt an einem inhaltlich ausreichenden Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung, § 89 FamFG. Das Familiengericht hat im Beschluss vom 21.7.2011 einen entsprechenden Hinweis erteilt, der aber die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt und deshalb die notwendige Warnfunktion nicht übernehmen kann. Es mangelt an der Angabe der Obergrenzen des zu verhängenden Ordnungsgeldes und der anzuordnenden Ordnungshaft.

Der Senat zeigt dann auch gleich wie es richtig geht, nämlich so:

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg vom 21.7.2011 ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

OLG Oldenburg v. 25.03.13 - 4 WF 34/13

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