Morgengabe in Dortmund

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.04.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht7|7240 Aufrufe

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein aus dem Iran stammender 33-jähriger Ehemann verpflichtet ist, seiner 29-jährigen Ehefrau iranischer Herkunft als Morgengabe Goldmünzen im Wert von umgerechnet 213.208 Euro auszuhändigen.

Klägerin und Beklagter sind ein in Dortmund lebendes Ehepaar und mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Sie hatten sich im Iran kennengelernt und beschlossen dort zu heiraten. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen sie im April 2001 vor ihrer Vermählung zunächst einen notariellen Ehevertrag ab, der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen haben heute einen Wert von mindestens 213.208 €. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2007 verklagte die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe.

Das AG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG die Entscheidung auf und gab der Klage statt. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftiig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Morgengabe i.H.v. 213.208 €.

Der Anspruch war nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Parteien in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige sind.

Die notarielle Vereinbarung aus April 2001 begründete die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung der Morgengabe. Diese Verpflichtung stellte eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die - nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts - die Ehefrau vor leichtfertigen Verstößen durch ihren Mann schützen und finanziell absichern sollte. Außerdem war sie als Gegengabe für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten anzusehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten, war die Vereinbarung nicht nur rechtlich unverbindlich dem religiösen Brauch geschuldet. Sie war auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns überstieg. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen waren zu respektieren. Es war zudem nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden hatte. Letztlich war die vertragliche Vereinbarung auch nicht nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen. Schließlich handelt die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens besteht.

OLG Hamm v. 4.7.2012 - 8 UF 37/12 Pressemitteilung

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7 Kommentare

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Auch wieder so ein Fall wo sich die Frage aufdrängt, wie das Gericht wohl bei vertauschten Geschlechtern entschieden.
Wobei die Antwort aber eigentlich auch schon klar ist.

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Mal so, mal so? Durchaus interessant, wie das selbe Gericht mal so, mal so entscheidet... http://blog.beck.de/2011/01/19/morgengabe-in-hamm

 

Aber was mal interessant wäre ist die Frage, wer die Scheidung eingereicht hat. Denn der "Vertrag" über die Morgengabe muss sicherlich dahingehend ausgelegt werden, dass, wenn die Frau die Scheidung im Iran eingereicht hätte, dieses nicht möglich wäre oder sie vielleicht getötet würde. Was im Ergebnis dazu führt, dass die Morgengabe nur zu zahlen wäre, wenn der Mann sich scheiden ließe. Sollte der Mann sich scheiden lassen, muss er trotzdem (und da seien wir mal, zumindest hier, etwas ehrlich und sagen, um was es sich tatsächlich handelt) den Kaufpreis für die Frau zahlen, da es insofern so etwas wie ein Widerrufsrecht für derartige Käufe nicht gibt. Lässt sich die Frau scheiden, so konnte der Mann nicht davon ausgehen, die Morgengabe leisten zu müssen, da ein derartiges Szenario dem iranischen Recht im Allgemeinen fremd ist.

 

Sollte man den Vertrag dahingehend interpretieren, dass die Summe, unabhängig von einer Scheidung ,jederzeit gefordert werden konnte, so ist (leider kenne ich den Original-Vertrag nicht) nach oben gesagtem lediglich der "Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau" auf Verlangen die Morgengabe zu zahlen. Nach der Scheidung sind die Ex-Partner aber weder Ehemann noch Ehefrau. Vielleicht wurden diese Begriffe mit Bedacht gewählt, da der Ehemann während der Ehe auch Einfluß auf das Vermögen der Ehefrau nehmen kann. 

 

Man mag die Urteilsbegründung abwarten. Aber ich denke, da war mehr drin...

 

 

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PM schrieb:
Mal so, mal so? Durchaus interessant, wie das selbe Gericht mal so, mal so entscheidet... http://blog.beck.de/2011/01/19/morgengabe-in-hamm
Der wesentliche Unterschied ist doch dort eindeutig angeführt:

- Brautpreis als Voraussetzung für die Hochzeit ist sittenwidrig, da die Frau zur Handelsware wird

- Brautgeld nach der Scheidung dient der Unterhaltsabsicherung

Außerdem gibt es einen großen Unterschied zwischen einer behaupteten mündlichen Abrede und einem notariellen Ehevertrag.

Zum Wesen des Vertrags: http://de.wikipedia.org/wiki/Brautgabe

Es stünde auch dem Forum eines juristischen Fachverlags gut zu Gesicht, wenn die korrekten Begriffe gebraucht würden. Um eine Morgengabe (= Geschenk des Ehemannes an die Frau zur deren freien Verfügung aus Anlass und zum Zeitpunkt der Hochzeit) handelt es sich in beiden Fällen nicht.

@Mein Name:

Ihre Kritik am Fachverlag geht fehl, denn "Morgengabe" steht genau so in der notariellen Urkunde, die im zitierten Urteil wiedergegeben ist und auch im weiteren Text des Urteils. Ob das ein Übersetzungsfehler ist - die Urkunde wurde vermutlich im Iran errichtet, da einer der Eheleute erst später nach D nachzog ?

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Ich erwarte von einem Fachverlag und erhoffe mir von in dessen Auftrag tätigen Bloggern, dass sie sich der Bedeutung der Wortwahl bewusst sind und in dem Fall, in dem ein Begriff auch von einem Gericht oder Übersetzer falsch gebraucht wird, ihre Aufgabe als Redakteur wahrnehmen und dies entweder korrigieren oder die richtigen Anmerkungen dazu finden.

Insbesondere dann, wenn das Gericht in seinem Urteil ausführt: "Die rechtliche Qualifikation der Morgengabe als eine ehevertragliche Vereinbarung wird den im iranischen Zivilgesetzbuch enthaltenen besonderen Regelungen des 7. Kapitels über das sog. „Mahr“ am ehesten gerecht.
...
In erster Linie hängt die Festlegung der Menge des Mahr von dem beiderseitigen Einvernehmen der Parteien ab, § 1080 iranisches Zivilgesetzbuch. Des weiteren kann gem. § 1089 iranisches Zivilgesetzbuch die Bestimmung des Mahr dem Ehemann oder einer dritten Person nach deren Belieben eingeräumt werden. Der übliche Mahr muss nach § 1091 iranisches Zivilgesetzbuch die Situation der Frau, die Familienwürde und andere Eigenschaften wie auch ihre Stellung und das Ortsübliche berücksichtigen. Schließlich kommt nach § 1094 iranisches Zivilgesetzbuch die Bestimmung eines die Situation des Mannes berücksichtigenden Mahr in Betracht, die sich an dessen Lage „ hinsichtlich Reichtum und Armut orientiert“. Die Parteien haben sich für eine Vereinbarung des Mahr nach § 1080 des iranischen Zivilgesetzbuches entschieden, so dass die Situation des Antragsgegners unberücksichtigt geblieben ist."
Al-Mahr ist aber nichts anderes als die erwähnte Brautgabe (die bei Scheidung seitens der Frau - Chulʿ - zumindest teilweise zurückerstattet werden muss, was bei der Morgengabe nicht der Fall ist).

Angesichts der sonst hier stattfindenden Haarspaltereien um Wortbestandteile ist es recht bedenklich, wenn Brautpreis und Brautgabe mit einer Morgengabe gleichgesetzt werden - das wäre vergleichbar mit einer Gleichsetzung von Kaufpreis, Unterhaltsverpflichtung und Schenkung.

 

Rosinentheorie der Anwendung der iranisch-islamischen Morgengabe

Islamisches Familienrecht und das Deutsche Internationale Familienrecht am Beispiel von Brautgabe/Morgengabeauseinandersetzungen

Rechtsanwalt Dr. Dr.  Iranbomy, Frankfurt a. M., Legal Adviser in Dubai

Die Morgengabe, die im deutschen Sprachgebrauch auch Brautgabe, Brautpreis oder Brautspende, auf türkisch mehir, arabisch mahr und auf persisch mehrie bezeichnet wird, hat ihren Ursprung im islamischen Familienrecht , welches auf dem Koran basiert.

In der Sure 4, die von den Frauen handelt, heißt es in Vers 4: „Gebt denen, an denen als Ehefrauen ihr Euch erfreuen wollt, ihr Brautgeld. Das ist eine rechtliche Verpflichtung.“ Die muslimischen iranischen Ehefrauen haben ein Recht auf die vereinbarte Morgengabe (§ 1091 Iranisches Zivilgesetzbuch, im weiteren ZGB).

Wenn die Morgengabevereinbarung zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bestimmt oder ausgeschlossen wurde, wird die „übliche“ Morgengabe geschuldet (§ 1087 ZGB).

Die Morgengabe hat unter anderem eine ideelle und eine praktische Bedeutung. Die heutige Funktion der Morgengabe hat den Charakter einer Lebensversicherung für die muslimischen Ehefrauen. Die Morgengabe ist für diese auch eine finanzielle Absicherung für den Fall der Scheidung, weil sie in der Regel keinen Anspruch auf Güterausgleich und nur einen zeitlich begrenzten Anspruch (bis 4 Monate) auf nachehelichen Unterhalt haben. Die Regelungen zum islamischen Erbrecht, dass die überlebende Frau nur das Erbteil von einem Viertel, für den Fall, dass Kinder vorhanden sind, sogar nur von einem Achtel zusteht, gibt Anlass, eine höhere Morgengabe zu vereinbaren. Beim Tod des Mannes kann die Frau ihre Morgengabe aus der Erbmasse mit Priorität beanspruchen, erst dann wird der Rest verteilt.

 

Für die Bemessung der Höhe der Morgengabe spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie das Alter der Ehefrau zur Zeit der Heirat, ihre Schönheit, ihr eigenes Vermögen, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse, ihre Geistesgaben, ihre Tugend und Frömmigkeit, die Höhe der Brautgaben ihrer Schwestern, das Vermögen des Vaters der Braut zum Zeitpunkt der Eheschließung, der Status des Ehemanns und dessen Vermögen wiederum zum Zeitpunkt der Heirat und nicht zuletzt ihre Jungfräulichkeit. In der Regel hat sich im Iran durchgesetzt, dass der Hauptanteil der Morgengabe in Goldmünzen versprochen wird und sich aus dem Geburtsjahr der Braut ableitet, als maximale Höhe der Morgengabe, deren genaue Höhe davon ausgehend auf Grund der oben genannten Faktoren spezifiziert wird.

 

Die tatsächliche Funktion der „exzessiven“ Höhe der Morgengabe

Die Männer erhöhen ihr Ansehen in der Gesellschaft durch eine hohe Morgengabe und haben die Möglichkeit, unter mehreren Mitbewerbern vor der Frau herauszustechen.

Das Vermögen des Ehemanns ist in der Regel in der Höhe des Morgengabeanspruchs vor anderweitigen Ansprüchen der Gläubiger geschützt. Dies bedeutet in der Praxis, dass durch die Vereinbarung einer hohen Morgengabe für die Frau der Mann sein Vermögen vor Pfändung in einem Insolvenzverfahren durch Dritte schützen kann.

Die Funktion einer hoch bemessenen Morgengabe ist auch nicht nur das wirtschaftliche Interesse der muslimischen scheidungswilligen Ehefrau, sondern hat für die entrechtete Frau die Funktion der Waffengleichheit mit dem Mann, für den Fall, dass der Mann ihrem Scheidungswunsch widerspricht und sie zwangsweise in der Ehe halten möchte . Die muslimischen iranischen Frauen haben de facto kein Recht auf Scheidung, wenn nicht außerordentliche, beinahe unrealistische Gründe vorliegen. 

Die Konsequenz daraus ist, dass in der Praxis der Morgengabeanspruch von Seiten der Frau sehr hoch angesetzt wird, vor allem aus folgenden Gründen:

·         damit sie nach einer Scheidung nicht im sozialen Abseits und wirtschaftlich mittellos zurückgelassen wird,

·         die Höhe der Morgengabe hat eine abschreckende, präventive Funktion, um die Scheidung von Seiten des Mannes nicht leichtfertig auszusprechen,

·         damit die Frau Reisefreiheit, Berufsfreiheit, Studienfreiheit oder die freie Wahl des Wohnortes erwirken kann, wenn der muslimische Ehemann damit nicht einverstanden ist und ihr dieses Recht nach islamischen Familienrecht nicht gewährt,

·         die muslimischen Frauen haben über die Bemessung der Morgengabe bei Scheidungswunsch die Möglichkeit, diese zu erwirken, auch praktisch gegen den Willen des Mannes,

·         für muslimische Frauen kann dadurch das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder erwirkt werden, obwohl die Kinder in der Regel ab einem gewissen Alter dem Mann bzw. der Familie des muslimischen Ehemanns zugesprochen werden.

Nicht selten ist zu beobachten, dass manche Richter die praktische Bedeutung und die Folgen ihrer Entscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Konsequenzen für die muslimische verheiratete scheidungswillige Ehefrau nicht berücksichtigen. Die OLG Hamm Entscheidung stellt eine Ausnahme dar, die im Widerspruch steht zu den im Iran entwickelten Morgegabeentscheidungen, mit denen unsere Kanzlei wissenschaftlich und forensisch zu tun hat.

 

Vorsorglich ist auch ein Wort an die Kollegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu richten, da diese rechtliche Auseinandersetzung mit dem islamischen Recht auch für diese relativ schnell ein Fall für die Anwaltshaftung begründen könnte, wenn die Kollegen zum falschen Zeitpunkt bei der Morgengabeklage ein Unterhalts-, Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren einleiten, denn nach dem iranischen Zivilgesetz (§ 1146 ZGB) haben die Ehemänner die Möglichkeit, im Gegenzug von der scheidungswilligen muslimischen Ehefrau Zahlungen in der Höhe der Morgengabe oder darüber hinaus zu fordern.

 

Dieses Problem der Anwaltshaftung könnte sich auch bei einer falschen Forderungshöhe der Morgengabe ergeben, wenn die Grundsätze des ordre public nicht sorgfältig geprüft wurden. Daher ist es ratsam, in solchen islamischen Auseinandersetzungen einen Fachkundigen heranzuziehen.

 

Dr. Dr. Iranbomy 

Iranischer Rechtsanwalt für iranisches Familienrecht und Erbrecht

 

 

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