Erzwingungshaft gegen Strafgefangenen: Hohe Anforderungen beim LG Saarbrücken

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.04.2013
Rechtsgebiete: ErzwingungshaftStrafrechtVerkehrsrecht2|8927 Aufrufe

Ob gegen sonst nicht weiter vermögende Strafgefangene überhaupt Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden darf, ist hoch streitig. Das LG Saarbrücken musste sich gerade mit einem solchen Fall beschäftigen - die Frage der Strafgefangeneneigenschaft hat das LG offengelassen - jedenfalls hätte erst einmal eine Ratenzahlungsgewährung stattfinden müssen. Ich denke, absolut nachvollziehbar, oder?

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Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes führte gegen den Betroffenen unter dem Aktenzeichen 390010204 ein Ermittlungsverfahren wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille (§ 24 a Abs. 1 StVG).

In dem am 24.11.2009 erlassenen Bußgeldbescheid wurde aufgrund mehrerer einschlägiger Voreineintragungen im Verkehrszentralregister eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 12.12.2009 rechtskräftig.

In der Folge gewährte die Vollstreckungsbehörde dem Betroffenen mehrfach Zahlungserleichterungen (vgl. Bl. 10, 14, 18 d. A.). Diese wurden jeweils widerrufen, nachdem der Betroffene die vereinbarten Zahlungen nicht ordnungsgemäß erbrachte. Vollstreckungsversuche vom 18.07.2011, 05.08.2011 und 10.08.2011 scheiterten (Bl. 24 d. A.).

Insgesamt hat der Betroffene, der seit dem 10.10.2011 und voraussichtlich bis zum 03.09.2012 eine Freiheitsstrafe verbüßt, bislang 112,75 € auf die Geldbuße geleistet.

Mit Antrag vom 02.11.2011 beantragte die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamtes in St. I. bei dem Amtsgericht St. Ingbert, gegen den Betroffenen wegen Nichtzahlung der Restgeldbuße in Höhe von 1.387,25 € Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG
anzuordnen. Das Amtsgericht St. Ingbert gab dem inhaftierten Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung, welche er nicht wahrnahm.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.12.2011 (Bl. 26 d. A.), dem Betroffenen in der JVA O. am 15.02.2011 zugestellt, ordnete das Amtsgericht St. Ingbert hinsichtlich des offenen Bußgeldbetrages in Höhe von 1.387,25 € Erzwingungshaft mit einer Dauer von 20 Tagen an. In dem Beschluss führt das Gericht aus, der Betroffene habe die Geldbuße nicht bezahlt und eine in der Vergangenheit bereits bewilligte Zahlungserleichterung nicht genutzt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22.12.2011 eingelegten Beschwerde. Er führt aus, es sei zutreffend, dass er die Ratenzahlung nicht eingehalten habe. Er werde sowohl einen Teil seines Arbeitslohnes als auch das anzusparende Überbrückungsgeld in der JVA für die Begleichung der Restgeldbuße verwenden. Er beantrage nochmals Ratenzahlung. Ab sofort könne er 100,- € monatlich abzahlen.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Ziffer 1 OWiG zulässig, insbesondere auch fristgemäß nach §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 46 Abs. 7 OWiG die Kammer für Bußgeldsachen.

2. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft liegen derzeit nicht vor.

a) Es kann hierbei dahinstehen, ob bereits die Strafgefangeneneigenschaft an sich der Anordnung der Erzwingungshaft entgegensteht (vgl. hierzu überzeugend Sandherr, zfs 2007, 664, 666; vgl. zur Anwendbarkeit § 96 Abs. 1 Ziffer 4 OWiG in diesen Fällen auch M. in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 96 Rn. 14; Seitz in Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, § 96 Rn. 15; Stollenwerk, NZV 2010, 125, 126; LG Arnsberg NStZ-RR 2006, 184, kritisch hierzu Eisenberg, NZV 2007, 102).

b) Der Anordnung der Erzwingungshaft steht
derzeit jedenfalls § 96 Abs. 2 OWiG entgegen.

Die Anordnung der Erzwingungshaft setzt
neben der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (vgl. § 89 OWiG), der Fälligkeit der Geldbuße und dem Vorliegen der in § 96 Abs. 1 Ziffern 1-4 OWiG bezeichneten Voraussetzungen nach § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist (LG Heidelberg, Beschluss vom 07.08.2006, 2 Qs 48/06, zitiert nach juris, dort Rn. 7; LG Erfurt, Beschluss vom 14.03.2007, 6 Qs 70/07, zitiert nach juris, dort Rn. 6 f.).

Ergibt sich, dass dem Betroffenen die Zahlung der Gesamtgeldbuße aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, hat das Gericht zwingend (M. in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 96 Rn. 23) eine Ratenzahlung zu bewilligen oder die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu.

III.

Da das Rechtsmittel Erfolg hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der L-kasse aufzuerlegen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 473 Rn. 2).

IV.

Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Verurteilten bezüglich der Gesamtgeldbuße bei einer etwaigen Nichteinhaltung der Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung wegen der jeweils fälligen Teilraten die Anordnung von Erzwingungshaft in Betracht kommt, da
auch ein bestimmter, nicht gezahlter fälliger Teilbetrag einer gewährten Zahlungserleichterung der Erzwingungshaft

anordnung nach § 96 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG zugänglich ist. Deren Höhe wird zudem unter Berücksichtigung der in § 96 Abs. 3 OWiG festgelegten Höchstgrenze angemessen festzusetzen sein.

LG Saarbrücken: Beschluss vom 06.01.2012 - 2 Qs 1/12    BeckRS 2012, 01608

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2 Kommentare

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Nein - die E-Haft wird (pauschal gesagt) im Anschluss an die sonst noch zu vollstreckende Haft vollstreckt...

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