Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

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1671 Kommentare

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Hat Wörthmüller sich nie gefragt, warum Mollath als verunsichernde Person wahrgenommen wurde?

"Diese Person löse in seinem (Roggehofers) geschäftliche Umfeld erhebliche Verunsicherung aus. (Wörthmüller)

Normalerweise ist man doch wegen Ehestreitereien anderer Leute nicht verunsichert. Zu diesem Zeitpunkt standen keine anderen Taten im Raum.

Gruss

Tine Peuler

 

Wird es zukünftig Usus in strafrechtlichen Verfahren sein, den Akteninhalt - z.B. Zeugenvernehmungen - im Wortlaut im Netz zu veröffentlichen?

 

Herr Dr. Strate argumentiert hier mit dem Kunstgriff, das alles noch mit einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zusammenhänge und damit die Veröffentlichung nicht strafbewehrt sei. (§ 353d (3) StGB)

 

Ob diese Argumentation rechtlich korrekt ist, will ich nicht beurteilen.

 

Ob Herr Dr. Strate damit seinen Mandanten hilft, muss er selbst wissen.

2

Das muss man zitieren:

 

"Der Vorsitzende Richter jener Kammer am Nürnberger Landgericht, die 2006 das fragwürdige Urteil gegen Mollath sprach, ist ein alter Handballfreund des heutigen Ehemannes von Mollaths früherer Frau. Sie trat in dem Prozess als Hauptbelastungszeugin auf. Schon 2006 soll sie nach Mollaths Angaben mit jenem Mann liiert gewesen sein, mit dem sie heute verheiratet ist. Der war früher Handballer beim 1. FC Nürnberg - und der Richter Otto Brixner sein Trainer."

 

Auch das sind nach meiner Erfahrung "übliche" Hintergründe in Franken - es schaut nur niemand hin!

 

Und gerade derarte Dinge sind in einem Untersuchungsausschuss aufzuklären!

5

M. Deeg schrieb:

Das muss man zitieren:

 

"Der Vorsitzende Richter jener Kammer am Nürnberger Landgericht, die 2006 das fragwürdige Urteil gegen Mollath sprach, ist ein alter Handballfreund des heutigen Ehemannes von Mollaths früherer Frau. Sie trat in dem Prozess als Hauptbelastungszeugin auf. Schon 2006 soll sie nach Mollaths Angaben mit jenem Mann liiert gewesen sein, mit dem sie heute verheiratet ist. Der war früher Handballer beim 1. FC Nürnberg - und der Richter Otto Brixner sein Trainer."

 

 

 

 

 

Das war 1980, nach den Angaben von Brixner, die man wohl kaum widerlegen kann. Aber interessant, dass es hier ausgeblendet wird.

Vor 35 (!!) Jahren fand der letzte Kontakt statt.

 

Mollathianer, bleibt doch mal auf dem Teppich.

3

Skeptikerin]</p> <p>[quote=M. Deeg schrieb:

 

Das war 1980, nach den Angaben von Brixner, die man wohl kaum widerlegen kann. Aber interessant, dass es hier ausgeblendet wird.

Vor 35 (!!) Jahren fand der letzte Kontakt statt.

 

Mollathianer, bleibt doch mal auf dem Teppich.

 

Kaum widerlegen?

Auch später noch war Brixner Trainer, allerdings der Damen...da läuft man sich nicht über den Weg?

Wenn Mollath im Jahr 2000 noch von Verbindungen seiner Ex bzw. dessen Neuen von Verbindungen zum Handball spricht, hat Maske sicher nicht 1980 den Kontakt zum Verein komplett abgebrochen, auch Brixner ist dem Verein verbunden gewesen.

Petra Mollaths Anwalt war Vorsitzender des Vereins, in dem Maske gespielt, Brixner gespielt und später trainiert hat, man ist im gleichen Ort....da trifft man sich immer wieder mal.

Brixner wird gewulfft haben....man hat seit 1980 eben keinen Kontakt Spieler/Trainer mehr gehabt.

 

 

 

 

5

Skeptikerin schrieb:
.....

Das war 1980, nach den Angaben von Brixner, die man wohl kaum widerlegen kann. Aber interessant, dass es hier ausgeblendet wird.

Vor 35 (!!) Jahren fand der letzte Kontakt statt.

 

Mollathianer, bleibt doch mal auf dem Teppich.

Das wäre dann vor 33 (!!) Jahren gewesen, falls das, so wie Brixner es jetzt behauptet, stimmt. Sind Sie Justizjurist? Da nimmt man es nicht so genau .....

 

Aussagen von Brixner sollte man sehr kritisch sehen, immerhin hätte er ein Motiv zu lügen, und daß er es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, ist inzwischen offensichtlich. 

Ob man seine (Schutz-)Behauptung widerlegen kann wird man ggf. sehen, falls notwendig. 

Es rundet allerdings das Bild, das man sich von diesem unabhängigen Richter zu machen hat, ab.

5

Skeptikerin schrieb:

Das war 1980, nach den Angaben von Brixner, die man wohl kaum widerlegen kann. Aber interessant, dass es hier ausgeblendet wird.

Vor 35 (!!) Jahren fand der letzte Kontakt statt.

Mollathianer, bleibt doch mal auf dem Teppich.

 

Nun weiss ich nicht, wie lange er gebraucht hat, um diese Antwort der SZ geben zu können.

Ich jedenfalls hätte enorme Probleme damit, Kontakt zu jemanden bestätigen zu  können, der nur eine ganz unwesentliche Randfigur in meinem Leben war.

Um herauszufinden, ob ich 1980 zu irgendeiner Zeit mit einem Menschen Kontakt hatte, der nicht zu meinem Familien- Freundes-, oder Bekanntenkreis zählte, bräuchte ich selbst Tage und müsste mich dann noch auf Schilderungen von meinem Famlien-, Freundes-, oder Bekanntenkreis stützen.

Gut, ich habe nur einem IQ von 107, aber sicher auch keinen so großen Kreis an Menschen, wie Herr Brixner, an die ich mich erinnern müsste.

 

Robert Stegmann

5

Skeptikerin schrieb:

M. Deeg schrieb:

Das muss man zitieren:

 

"Der Vorsitzende Richter jener Kammer am Nürnberger Landgericht, die 2006 das fragwürdige Urteil gegen Mollath sprach, ist ein alter Handballfreund des heutigen Ehemannes von Mollaths früherer Frau. Sie trat in dem Prozess als Hauptbelastungszeugin auf. Schon 2006 soll sie nach Mollaths Angaben mit jenem Mann liiert gewesen sein, mit dem sie heute verheiratet ist. Der war früher Handballer beim 1. FC Nürnberg - und der Richter Otto Brixner sein Trainer."

 

 

 

 

 

Das war 1980, nach den Angaben von Brixner, die man wohl kaum widerlegen kann. Aber interessant, dass es hier ausgeblendet wird.

Vor 35 (!!) Jahren fand der letzte Kontakt statt.

 

Mollathianer, bleibt doch mal auf dem Teppich.

 

Warum denn auf einmal so pingelig ?

Legt man das Beweismaß von VRiLG Brixner im Prozess gegen Gustl Mollath zugrunde, ist er durch sein (Ein)Geständnis der Bekanntschaft zu Herrn Maske bereits überführt!

 

Außerdem hat VRiLG Brixner lediglich gesagt, den Kontakt nicht gepflegt zu haben. Dies bedeutet nicht, daß er keinen Kontakt hatte. Um dies (für den Fall der Fälle*) zu verstehen, muß man nicht mal Staatsanwältin in Augsburg sein.

*) Ein späterer Kontakt würde z. B. durch Dritte bestätigt

5

Sehr geehrter Herr Heinz B.,

Sie schreiben:

Wird es zukünftig Usus in strafrechtlichen Verfahren sein, den Akteninhalt - z.B. Zeugenvernehmungen - im Wortlaut im Netz zu veröffentlichen?

Herr Dr. Strate argumentiert hier mit dem Kunstgriff, das alles noch mit einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zusammenhänge und damit die Veröffentlichung nicht strafbewehrt sei. (§ 353d (3) StGB) Ob diese Argumentation rechtlich korrekt ist, will ich nicht beurteilen.

§ 353 d Abs.3 StGB erscheint mir (und anderen) als Strafrechtsnorm ohnehin fragwürdig - schon was das geschützte Rechtsgut angeht. Die Norm soll sicherlich nicht die (bayerische) Justiz vor Kritik schützen. Es ist aber in der Tat eine interessante Fragestellung, ob, wann und wann nicht mehr Aktenbestandteile aus einem WA-Verfahren von § 353 d StGB erfasst sind. Ich tendiere dazu, eine solche Norm sehr eng auszulegen. Übrigens hat sogar schon das LG München (im Fall Sgarbi) es für "nützlich" gehalten, Aktenteile vor der Hauiptverhandlung an Journalisten weiterzugeben (Diskussion dazu hier im Beck-Blog)

Ob Herr Dr. Strate damit seinen Mandanten hilft, muss er selbst wissen.

Ja, das muss er. Ebenso wie er bewusst das persönliche Risiko eingeht, wegen des Normverstoßes ggf. belangt zu werden. Verteidigungstaktische Fragen sind von außen schwer zu beurteilen. Bis jetzt ist allerdings mein Eindruck, dass die im Fall Mollath verborgenen schwerwiegenden Versäumnisse ohne Informierung der Öffentlichkeit kaum bekannt geworden wären und die öffentliche Aufmerksamkeit Herrn Mollaths Anliegen nicht geschadet hat.

Ohne eine Informierung der Öffentlichkeit aus den Akten wäre z.B. nicht bekannt geworden, dass ein hoher Staatsbeamter vor dem Landtag, also der Vertretung des Volkes(!), offenbar die Unwahrheit sagt, um den Fall Mollath klienzureden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Jetzt ist es an der Zeit dass Herr Mollath eine Begründung bekommt warum er solange festgehalten wird und nicht er muß sich begutachten lassen.

Dazu gehört auch die Befragung des sogenannten "Opfers"

Warum es noch 8 Monate lang nach der Tat bei einem "gefährlichen Gewaltverbrecher" gewohnt hat.

Warum das "Opfer" als es die Sachen aus der Wohnung geholt hat ,allein die Wohnung betrat und nicht Jemand zum Schutz vor einem "gefährlichen Gewalttäter" mitgenommen hat.

Warum hat das "Opfer" so spät eine Anzeige gemacht.

Wie kam es 2006 zur Gefährlichkeitsprognose für die Allgemeinheit, obwohl der "Täter" weder früher ,noch die letzten Jahre nach der angeblichen Tat keine einziges Mal gewalttätig wurde.

Das ist nur ein kleiner Teil der Fragen die sich stellen. Dazu kommen noch die vielen Verfahrensfehler, die kaum aus Unfähigkeit begangen wurden.

 

Wenn Herrr Mollath nun nicht sofort entlassen und rehabilitiert wird, darf der Staat sich nicht mehr als Rechtsstaat bezeichnen.

 

 

 

 

 

5

Re #27, Skeptikerin:

 

Zwischen 1980 und 2004 - Anruf Brixner liegen 24 Jahre und nicht 35.....

 

Und abgesehen davon, dass diese "Sport-Verbindung" sehr wohl menschliche Hürden und Hemmnisse abbauen kann - das kann ich Ihnen als früherer Beamter versichern, nichts schafft so sehr einen "kurzen Dienstweg" wie eine gemeinsame Freizeitbeschäftigung und ein 'Sportteam' - ist das genau diese Art "Ungenauigkeit", die sich durch die gesamten Verfahren zieht, 12 Jahre hin oder her, was soll's....!?..? 

 

Mollath "sitzt" seit 7 Jahren....was solls's? Auf ein paar Jahre hin oder her kommt es nicht an? 

 

(Erstaunlich, dass es im "Fall Kachelmann" auch so eine sportliche "Bekanntschaft" gab  - zwischen dem Vorsitzenden. Richter des LG Mannheim, der offenbar nicht nur eine andauernde Untersuchungshaft sondern auch unbedingt eine Verurteilung wollte und dem Vater des vorgeblichen Opfers. Alles kein Thema im Rahmen der richterlichen "Unabhängigkeit" - detailliert nachzulesen im Buch von J. Kachelmann....) 

 

 

 

 

 

 

 

5

Das Buch "Der Richter und sein Opfer" erscheint am 16. April. 

Der Autor ist Jurist und Journalist und thematisiert u.a. die vom OLG München (Richter Goetzl, Vorsitzender auch  im NSU- Prozess) im letzten Jahr ergangene zweite Verurteilung auf "lebenslänglich" beim sog. 'Badewannen-Mord'...wobei weiter die Richter wohl die einzigen sind, die keine "Zweifel" haben, dass hier kein Unfall vorliegt und der verurteilte Hausmeister unschuldig sein könnte !....

 

http://www.piper.de/buecher/der-richter-und-sein-opfer-isbn-978-3-492-05...

 

 

5

OPFER-TÄTER-UMKEHRUNG : „Wie im Fall Mollath“

Hier ein Beitrag über eine menschlich-psychologische Dimension, die in der Causa Mollath mit verursachend war.

Heute war in München eine machtvolle Demonstration,um gegen die NSU-Morde und das Vertuschen rechtsextremer Gewalt   zu protestieren. Ein betroffener Angehöriger prangerte die „Opfer-Täter-Umkehrung“ bei den NSU-Morden an. Bekanntlich wurden die Opferfamilien und türkische Emigranten verdächtigt, an den Anschlägen beteiligt zu sein.  Das Opfer (Die Opferfamilien wurden als Täter verdächtigt. Diese absurde, erschreckende Verdrehung ist m.E. auffällig oft in Deutschland festzustellen.- Mein türkischer Friseur fand in seinem Postwertfach einen fremden Scheck vor, gab ihn zurück, ihm wurde von der Post und der Zeitung als „ehrlicher Finder“ gedankt und später………..wurde er als Beschuldigter verhört ! Diese psychologische Absurdität, die Einstellung und das Verhalten zu Opfern in Deutschland bedarf m.E. einer kritischen und tieferen Debatte. Auch wie es durch die „Hauruckmentalität“-besonders ausgeprägt in Bayern-, autoritäres Verhalten von Trägern der Macht und gehorsames, gefügiges Verhalten Untergebener zu schwerwiegendem Unrecht und unschuldig verräumten Menschen in die Forensik kommen kann.

Herr Dr. Strate legt Wert darauf, dass Herr Gustl Mollath nicht mit Handschellen nächste Woche vorgeführt wird. Nach meinem Dafürhalten wäre es mehr als überfällig, dass die Presse und u.U. auch Dr. Strate eindringlich das Strafvollziehungsgericht ersucht, dass die Unterbringungskonstellation von Herrn Mollath im Machtbereich des Dr. Leipzigers in seiner nicht neutralen, befangenen Doppelfunktion (Falschgutachter und gleichzeitig Chefarzt) völlig unhaltbar, unmenschlich und zerstörerisch ist und war und a u c h  aus diesem schwerwiegenden Grund eine Unterbringung umgehend aufzuheben ist. Auch wenn dies kein „juristischer Grund“ ist, könnte dieser „Skandal im Skandal: Herr Mollath ist als Opfer seit dreieinhalb Jahren im Machtbereich des Täters “ zur Freiheit von Herrn Mollath führen. Über diese schwer destruktive Unterbringungssituation ist die Öffentlichkeit n i c h t  informiert und bei Bekanntwerden würde dies zu Empörung, einem Skandal führen , der  auch von der Auslandspresse berichtet würde.

5

 

 

 

In einem gut arbeitenden Gericht hätte die Strafvollstreckungskammer spätestens nach Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft die Akten vom Wiederaufnahmegericht beigezogen und dann ohne Anhörung die Feststellung der Fehleinweisung und Erledigterklärung ausgesprochen.

 

Es wurde ein Anhörungstermin anberaumt, somit ist davon auszugehen, dass dem Gericht der Inhalt der Wiederaufnahmeakte unbekannt ist.

 

Gibt es in Bayern den Amtsermittlungsgrundsatz?

Oder lesen die Mitglieder der Kammer weder Zeitung, schauen kein Fernsehen, verbringen keine geselligen Plauderabende (irgendwann kommt der Fall Mollath ins Gespräch) etc. Vermutlich lebt die Besetzung des Gerichts irgendwo in der Einöde ohne TV, Radio und Zeitung, kommt nur zur Arbeit in die Stadt ins Gerichtsgebäude, schaut in die Akten und Urteile und nach getaner Arbeit geht es zurück in die Einöde ...

5

 

 

Ein BKH ist so gross, da wird der Chefarzt vom einzelnen Patienten selten gesehen.

Die Frage ist, ob das Haus so vom Geist Leipzigers durchzogen ist, dass es egal ist, wer einem gegenübersteht.

4

 @Gabi

 

" Die Frage ist,ob das Haus so vom Geist Leipzigers durchzogen ist, ..."

 

Dr. Leipziger ist Chef der Forensik, nicht des gesammten BKH.

Der Geist des L. hat somit Gelegenheit in jedem Winkel seiner kleineren

und übersichtlichen Wirkstätte intensiv herum zu spuken.

Seine dienstbaren Geister kennen ebenfalls keine Ruhe,

weder bei Tage noch in der Nacht, wie wir wissen.

 

Mir gruselt da nicht nur bei Vollmond!

Beiträge wie der von Skeptikerin sind sehr wichtig, regen solche Beiträge doch dazu an, Sachverhalte von verschiedenen Gesichtspunkten aus zu beleuchten.

Herrn Mollath ist nämlich nicht gedient, wenn viele immer wieder gleiches nachbeten oder in einem „ach der arme Mann“ verharren.

 

Mir jedenfalls will ebenfalls nicht einleuchten, dass ein Mensch – hier Herr Richter Brixner – seine Existenz und berufliche Reputation gefährdet - wegen eines Mitglieds im selben Handballclub.

 

Es sei denn:

- Herr Richter Brixner ist dieser Handballclub extrem wichtig
Dann ist allerdings die Frage zu klären, warum einem Menschen ein Handballclub so extrem wichtig sein soll, dass er seine berufliche Existenz riskiert?
 

- Herr Richter Brixner fühlt sich dem Handballclub extrem verbunden

Auch hier ist dann die Frage zu klären, warum sollte sich ein Menschen einem Handballclub so verbunden fühlen, dass er seine berufliche Existenz riskiert?
 

- Herr Richter Brixner ist dem Handballclub verpflichtet

Hier wäre ebenfalls die Frage zu klären, aus welchen Gründe ein Mensch einem Handballclub so verpflichtet ist, dass er seine berufliche Existenz riskiert?
 

+ Zu diesen Punkten müsste dann aber noch hinzukommen, dass es für Herrn Richter Brixners berufliche Existenz keinerlei Gefahr bedeutet, einseitig oder manipulierenden in einen Prozess einzugreifen.

Dies wiederum würde bedeuten, ein Richter in Deutschland hätte aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit praktisch von keiner Seite auch nur das Geringste zu befürchten, egal, wie er entscheidet.

 

2. Möglichkeit:

Herrn Richter Brixner / Herr Richter Eberl hat sich erpressbar gemacht, so dass seine berufliche Existenz auf dem Spiel stand, wenn er in den Prozess nicht einseitig oder manipulierenden eingreift.

 

Es müsste demnach einen (oder mehrere Menschen geben), die etwas von Herrn Richter Brixner / Herr Richter Eberl wissen, was diese wiederum unter keinen Umständen öffentlich gemacht sehen wollen:

Steuerbetrug, Doping, ein außereheliches Verhältnis, Drogenkonsum, spezielle sexuelle Vorlieben, Schulden, Spielsucht.

4

Sina schrieb:

.....

 

Mir jedenfalls will ebenfalls nicht einleuchten, dass ein Mensch – hier Herr Richter Brixner – seine Existenz und berufliche Reputation gefährdet - wegen eines Mitglieds im selben Handballclub.

.....

Ein Richter, der das Recht beugt, riskiert in Deutschland keineswegs seine berufliche Existenz. 

Dafür sorgen schon wohlwollende Kollegen. 

Er gilt dann vielleicht als "harter Hund", so Brixner, das steigert nur seine Reputation. 

Nur wenn er sich im Kollegenkreis extrem unbeliebt gemacht hat, z.B. als "Nestbeschmutzer", ist in extremen Fällen etwas anderes vorstellbar.

Justizjuristen leben in ihrer eigenen Welt, die mit der realen Welt nichts zu tun hat. 

5

@Sina

Die zweite Möglichkeit halte ich für durchaus wahrscheinlich.

Ich schließe aber auch nicht aus, dass Herr Brixner im Vertrauen darauf, dass einem Richter nichts passieren, egal welche Straftaten er in seiner Eigenschaft als Richter begeht, so gehandelt hat. Es kommt ja in den wenigsten Fällen so viel an die Öffentlichkeit, wie in diesem Fall.

Hätte Frau Dr. Merk schon im Jahr 2011 einen Wiederaufnahmeantrag angewiesen und dieser wäre dann schnellstmöglich positiv beschieden worden, dann würde über den Fall Mollath schon längst niemand mehr reden und die Wellen wären gar nicht so hoch geschlagen.

Die Weigerung von Frau Dr. Merk, Fehler bei der Justiz zu erkennen, führte ja erst zur Veröffentlichung der "pikanten" Details.

Hier hat sie der Justiz einen Bärendienst erwiesen und die Justiz absolut unglaubwürdig gemacht.

Aber auch die Justiz selber sollte einsehen, dass es in ihren Reihen Menschen gibt, die ihre Position schamlos ausnutzen und Verbrechen "Im Namen des Volkes" begehen und für Selbstreinigung sorgen.

Bisher wird ja immer nur bestritten, dass die Richter Straftaten in ihrer Eigenschaft als Richter begangen haben. Im Fall Eberl werden ja bisher nicht einmal Vorermittlungen aufgenommen.

Im Gegenteil. mit fadenscheinigsten Begründungen, unter Zuhilfenahme von Argumenten die schon Rechtsbeugung sein könnten, versucht man eine Straftat des Herrn Richter Eberl zu verneinen.

Hier übernahm die Staatsanwaltschaft schon eine Rolle, die normalerweise der Verteidigung überlassen werden sollte, wenn es zu einem Verfahren kommt.

 

Robert Stegmann

 

 

 

 

5

Einem Richter wie Brixner  passiert überhaupt nichts auch nicht seinem Netzwerk.

Er kommt sogar Unterstützung von obersten Stelle Ju Mi

Merk.

Sie wiederholt zwar mantramäßig die Unabhängigkeit der Justiz..... sie dürfe sich da nicht einmischen.

Trotzdem verbreitet sie in der Öffentlichkeit in jedem Interview wie gefährlich doch Herr Mollath sein würde und zu Recht verräumt wurde.

Wo bleibt da die Neutralität?

Gäbe es keinen Unterstützerkreis und Medien wie die SZ bliebe der Fall im Verborgenen und kein einziges Gesetz könnte Herrn Mollath befreien.

 

 

 

5

 

 

 @ Robert Stegmann:

Woher wissen Sie, dass es in Augsburg keine Vorermittlungen gibt?

 

Die Justizministerin war vor einigen Tagen in Augsburg.

Hat sie persönlich Akteneinsicht nehmen wollen? ;-)

 

Die Verteidigung und hoffentlich auch die Presse wird doch die Ermittlungen in Augsburg genauestens verfolgen. Somit sollte es keine Chance geben, dass hier Strafvereitelung im Amt begangen wird.

 

Und: Vielleicht sollte RAin Lorenz-Löblein das im tp-Artikel http://www.heise.de/tp/blogs/8/154069 erwähnte Angebot der internationalen Prozessbeobachtung endlich annehmen.

4

F.W. schrieb:

 

 

 @ Robert Stegmann:

Woher wissen Sie, dass es in Augsburg keine Vorermittlungen gibt?

 

Bisher ist das Gegenteil noch nicht verlautbart worden.

Über den Fortgang der Beschwerde des Herrn RA Strate steht jedenfalls nichts im Netz und auch nichts in der Printausgabe der Augsburger Allgemeinen.

 

Robert Stegmann

5

 

@ Robert Stegmann:

Die Frage ist, was ist in Augsburg seit der Beschwerdeeinlegung bzw. Begründung von RA Strate passiert?

Was ist mit den anderen Anzeigen? (RAin Lorenz-Löblein hat einige Ermittlungsakten zur Einsicht erhalten)

 

Warum gibt es keine Presseberichte über die Augsburger (Un-)Tätigkeit?

 

Ich habe den Eindruck, die Wiederaufnahme hat von den wahren Hintergründen abgelenkt, alles hat sich darauf konzentriert.

Geht es nur um die Unschuld von Mollath oder sollen weitere Hintergründe aufgedeckt werden?

 

Ich hoffe, dass egal, wie weit das Verfahren Mollath ist, weiterhin das Medieninteresse auf die Sache an sich erhalten bleibt. Im Revisionsbericht sind nur einige Leute erwähnt, die Mollath in seinen Anzeigen genannt hat. Wo sind die anderen Revisionsberichte? Hat die das Ministerium auch angefordert? Maske war doch auch bei der HVB. Steht er im Revisionsbericht?

5

Sina schrieb:
Mir jedenfalls will ebenfalls nicht einleuchten, dass ein Mensch – hier Herr Richter Brixner – seine Existenz und berufliche Reputation gefährdet - wegen eines Mitglieds im selben Handballclub. ....
Closius schrieb:
Ein Richter, der das Recht beugt, riskiert in Deutschland keineswegs seine berufliche Existenz. 
Dafür sorgen schon wohlwollende Kollegen. Er gilt dann vielleicht als "harter Hund", so Brixner, das steigert nur seine Reputation. 

Nur wenn er sich im Kollegenkreis extrem unbeliebt gemacht hat, z.B. als "Nestbeschmutzer", ist in extremen Fällen etwas anderes vorstellbar. Justizjuristen leben in ihrer eigenen Welt, die mit der realen Welt nichts zu tun hat.

Freiheit schrieb:
Einem Richter wie Brixner  passiert überhaupt nichts auch nicht seinem Netzwerk. Er kommt sogar Unterstützung von obersten Stelle Ju Mi Merk. Sie wiederholt zwar mantramäßig die Unabhängigkeit der Justiz..... sie dürfe sich da nicht einmischen. Trotzdem verbreitet sie in der Öffentlichkeit in jedem Interview wie gefährlich doch Herr Mollath sein würde und zu Recht verräumt wurde. Wo bleibt da die Neutralität?

Gäbe es keinen Unterstützerkreis und Medien wie die SZ bliebe der Fall im Verborgenen und kein einziges Gesetz könnte Herrn Mollath befreien. 

Robert Stegmann schrieb:
Ich schließe aber auch nicht aus, dass Herr Brixner im Vertrauen darauf, dass einem Richter nichts passieren, egal welche Straftaten er in seiner Eigenschaft als Richter begeht, so gehandelt hat. Es kommt ja in den wenigsten Fällen so viel an die Öffentlichkeit, wie in diesem Fall.

Hätte Frau Dr. Merk schon im Jahr 2011 einen Wiederaufnahmeantrag angewiesen und dieser wäre dann schnellstmöglich positiv beschieden worden, dann würde über den Fall Mollath schon längst niemand mehr reden und die Wellen wären gar nicht so hoch geschlagen.

Die Weigerung von Frau Dr. Merk, Fehler bei der Justiz zu erkennen, führte ja erst zur Veröffentlichung der "pikanten" Details.

Hier hat sie der Justiz einen Bärendienst erwiesen […]

 

Ihre Aussagen mögen noch so richtig sein, aber Herrn Mollath ist selbst mit richtigen Vermutungen nicht geholfen, denn selbst hochanständige Juristen werden leider wohl in der Regel kaum als „Nestbeschmutzer“ auftreten, wie Frau oder Herr Closius so treffend anmerkt.

 

Geholfen werden kann Herrn Mollath nur mit Beweisen und mit Fragen, die zu Beweisen führen.

Und genau solches könnte die Schwarmintelligenz bewirken, wie bezüglich der zu Unrecht erhaltenen Doktortitel eindrucksvoll belegt.

Darüber hinaus kann die Schwarmintelligenz ein allgemeines Umdenken anstoßen und einen Raum für die hochanständige Juristen schaffen, so dass diese sich nicht länger gezwungen sehen, dem unrechtmäßigen Treiben von Kollegen tatenlos zuzuschauen.

---------------------

Robert Stegmann schrieb:
@Sina Die zweite Möglichkeit halte ich für durchaus wahrscheinlich.
Sehe ich ähnlich, denn nur wenn der Druck exorbitant ist, etwas zu verlieren, was dem Menschen als überaus wichtig erscheint, wird dieser Mensch negative Konsequenzen in Kauf nehmen.

Gab es nicht einen Richter aus Bayern, ebenfalls als harter Hund gelobt, der nach Hamburg (?) berufen wurde und dort dann des Drogenmissbrauchs verdächtigt oder überführt wurde?

Mir will der Name nicht einfallen … aber wenn meine Erinnerung mich nicht trügt, bietet sich hier vielleicht ein weiterer Strang von Verbindungen, dem nachzugehen sich lohnt.

5

Ein fachpsychiatrisches Gutachten kann im Strafprozess ohne Mitwirkung am Explorationsgespräch nicht erstellt werden. (Quelle: Blog: G.Wolff. Herr Wittmann zitiert vom GStA)

Diese Aussage ist sehr merkwürdig.

Ich habe sehr nette und anständige Nachbarn. Aber angenommen ich würde woanders wohnen.

Der Nachbar würde z.B. einen elektrischen Zaun bauen, hätte halt Angst vor Eindringlinge. Der Zaun würde Kinder und Hunde gefährden. Lauter komische Sachen wäre vorhanden. Vielleicht ist er mehrfach angezeigt worden, vielleicht auch vorbestraft.

Dieser Typ rastet irgendwann richtig aus und ermordet einen Menschen.

Die Beweislage ist eindeutig, aber WEIL man seine Vorgeschichte kennt und auch Zeugen ausgesagt haben, vermutet der Richter Schuldunfähigkeit - Forensik. Auch wenn der Typ kein Wort mit einem Psychiater redet, wird es wohl möglich sein, ein fachpsychiatrisches Gutachten zu erstellen?

Aber WARUM hat Ri. Eberl und Ri. Brixner bei Herr Mollath Schuldunfähigkeit vermutet?

Und wie stellt man sich das Gespräch vor?

Psychiater: Sie haben Ihre Frau geschlagen. Erzählen Sie wie es dazu kam.

Mollath: Ich habe sie nicht geschlagen, sie hat mich angegriffen.

Psychiater: Sie haben Reifen zerstochen. Erzählen Sie etwas darüber.

Mollath: Nö, kann ich nicht. Ich war es nicht.

Psychiater: Sie glauben an eine Schwarzgeldgeschichte.

Mollath: Ja.

Psychiater: Manche finden, dass sie stinken, komische Briefe schreiben und zu lange telefoniert.

Mollath: Ist eine Geschmackssache - und ist wohl nicht kriminell.

Weiß, dass Verallgemeinerungen ungerecht sind. Es gibt auch wirklich gescheite Psychiater wie z.B. Dr. Weinberger.

Er hatte sich offensichtlich die Mühe gemacht, das Urteil kritisch zu lesen - wusste von Anfang an, dass das Explorationsgespräch im Grunde keine Basis hatte. Man kann keine imaginäre psychiatrische Probleme lösen. Leider wollte keiner auf Dr. Weinberger hören. Man fragt sich warum.

Gruss

Tine Peuler 

5

Gast schrieb:

Ein fachpsychiatrisches Gutachten kann im Strafprozess ohne Mitwirkung am Explorationsgespräch nicht erstellt werden. (Quelle: Blog: G.Wolff. Herr Wittmann zitiert vom GStA)

Diese Aussage ist sehr merkwürdig.

 

 

Und falsch.

3

Skeptikerin schrieb:

Gast schrieb:

Ein fachpsychiatrisches Gutachten kann im Strafprozess ohne Mitwirkung am Explorationsgespräch nicht erstellt werden. (Quelle: Blog: G.Wolff. Herr Wittmann zitiert vom GStA)

Diese Aussage ist sehr merkwürdig.

 

 

 

Und falsch.

 

Wieso falsch?.

Ein Beschuldigter kann nicht zur Aussage gezwungen werden, auch nicht zur Aussage gegenüber Begutachtern. Eine Totalüberwachung gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten ist nach Urteil des BVG verboten, also kann es kein Fachgutachten geben....auf welcher Grundlage denn? Vermutung? Kurze Beobachtung bei Gericht?

 

 

 

4

Weiß, dass Verallgemeinerungen ungerecht sind. Es gibt auch wirklich gescheite Psychiater wie z.B. Dr. Weinberger.

Er hatte sich offensichtlich die Mühe gemacht, das Urteil kritisch zu lesen - wusste von Anfang an, dass das Explorationsgespräch im Grunde keine Basis hatte. Man kann keine imaginäre psychiatrische Probleme lösen. Leider wollte keiner auf Dr. Weinberger hören. Man fragt sich warum.

 

Sehr geehrte Frau Peuler,

 

es liegt hier offenbar ein spezifisches Problem der bayerischen Justiz vor.

 

Mir wurde zugetragen, dass außerhalb der bayrischen Justiz die renommierten Gutachter Dr. Weinberger und Dr. Sponsel regelmäßig von Gerichten und Staatsanwaltschaften in wichtigen Strafverfahren beauftragt werden.

5

Ein fachpsychiatrisches Gutachten kann im Strafprozess ohne Mitwirkung am Explorationsgespräch nicht erstellt werden. (Quelle: Blog: G.Wolff. Herr Wittmann zitiert vom GStA)

Habe über meinen Kommentar nachgedacht. Wenn das obrige Zitat stimmt, dann ist die Logik doch, dass es kein fachpsyciahtrisches Gutachten über Herr Mollath gab.

Ohne ein gültiges fachpsychiatrische Gutachten konnte man auch nicht mit Sicherheit psychische Krankheiten vermuten? Wieso ist er dann in die Forensik gelandet?

Gruss

Tine Peuler

4

@M.Deeg:

Götzl hat den Badewannenmörder niemals verurteilt. Zuerst war es die 1. Strafkammer des Landgerichts München II. Das Urteil wurde aufgehoben (nachzulesen auf der BGH-Seite, Grund war ein unterlassener Hinweis des Gerichts). Zweite Verurteilung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts München II, Vorsitzende Beckers (war in der SZ nachzulesen, interessanterweise hatte der SZ-Reporter schon vor dem zweiten Urteil beschlossen und verkündet: "Ein Mord, der keiner war".).
Götzl war Vorsitzender beim LG München I und hat dort u.a. einen ehemaligen Wehrmachtsoffizier verurteilt und den sogenannten "Parkhaus-Mord" verhandelt.

Der OLG-Senat von Götzl hat mit den Verurteilungen offenbar nichts zu tun, da, wie jeder weiß, Revisionen gegen erstinstanzliche LG-Urteile zum BGH gehen.

Der Buchautor scheint eine echte Granate zu sein, was Recherche angeht.

5

@ Bille

 

Wieso falsch?.

Ein Beschuldigter kann nicht zur Aussage gezwungen werden, auch nicht zur Aussage gegenüber Begutachtern. Eine Totalüberwachung gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten ist nach Urteil des BVG verboten, also kann es kein Fachgutachten geben....auf welcher Grundlage denn? Vermutung? Kurze Beobachtung bei Gericht?

 

Natürlich kann sich ein Gutachten auch auf verlesene Urkunden, verlesene Erkenntnisse aus früheren Verfahren und das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung stützen. In einem Fall, in dem sich der Angeklagte oder Beschuldigte (Sicherungsverfahren) nicht untersuchen lässt, müssen die erforderlichen Erkenntnisse ggf. durch eine umfangreiche Befragung des Umfelds gewonnen werden. Das kann notfalls Monate dauern. Dies wurde kürzlich in einem § 66b Verfahren ("Maskenmörder") auch so praktiziert.

 

In manchen Fällen wird man so zu keiner sicheren Einschätzung bezüglich Diagnose und Gefährlichkeit kommen, in manchen Fällen aber schon.

 

Ich wiederhole mich. Es kann doch nicht sein, dass ein Freispruch oder eine vorherige Verfahrenseinstellung nach § 20 StGB nur daran scheitert, weil ein Proband (z.B. schwerst dement) sich nicht untersuchen lässt.

 

Genausowenig kann eine zum Zweck des Schutz der Allgemeinheit erforderliche Unterbringung nach § 63 StGB  - aber auch § 66 StGB - daran scheitern, dass ein Proband sich nicht psychiatrisch-psychologisch untersuchen lässt.

 

Ob man als Verteidiger, seinem Mandanten rät, sich psychiatrisch-psychologisch untersuchen oder nicht untersuchen zu lassen hängt von den jeweiligen Fallumständen ab. Pauschale Antworten gibt es hier nicht.

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Re #5,'Klabauter'

 

Das war mein Fehler, nicht der des Buchautoren. Verzeihung, Herr Dänhardt.  

 

Sie haben völlig recht, klabauter, Vorsitzende Richterin Beckers ist verantwortlich für die zweite skandalöse Verurteilung wegen "Badewannen-Mordes", nachdem der BGH die erste Verurteilung wegen Verfahrensfehlern aufgehoben hat. 

 

Tatsächlich hatte ich den "Boehringer"-Fall im Hinterkopf. Der Name Goetzl ist außerdem "überpräsent", was fragwürdige Urteile aus München in den letzten Jahren angeht, die bundesweit Schlagzeilen machten - insbesondere auch die Verurteilungen, in denen er der Zivilcourage den Garaus machte, indem mal eben aus Notwehr gefährliche KV wurde, insbesondere Fall "Sven G."

 

Und noch etwas: Grund für die Aufhebung des OlG-Urteils war im "Badewannen"-Prozess war nicht ein fehlender Hinweis des Gerichts sondern die Tatsache, dass die Urteilsbegründung auf Behauptungen fußte, die nie Inhalt der Verhandlung waren.  

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Zitat aus: http://www.sonntagszeitung.ch/fokus/artikel-detailseite/?newsid=249159

 

"Ein alter Freund der beiden, ein Zahnarzt aus Bad Pyrmont, kann das beschwören. Er schickte eine eidesstattliche Versicherung zur Justiz nach Bayern. Vergeblich. Wie zum Hohn bekam der Mann vom Gericht eine Rechnung über 60 Euro, weil er den Beamten mit seiner Eingabe unnütze Arbeit gemacht hat".

 

Wie kann es sein, dass jetzt diese Erklärung von der Staatsanwaltschaft als einWiederaufnahmegrund begründet wird ?

 

Wie wurden die 60 € juristisch begründet ?

"Unnütze Arbeit " klingt sehr seltsam.

 

 

Oder gibt es andere Dinge, die der Zahnarzt jetzt eidesstattlich erklärt hat ?

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#...

Es war das LG-Urteil, das aufgehoben wurde. Und der Autor heißt Thomas Darnstädt

 

 

 

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@Heinz B.

Es kann aber auch nicht sein, daß Ferngutachten erstellt werden, ohne den Beschuldigten untersucht zu haben.

Krank auf Verdacht? Unbegrenzt wegsperren, weil andere Leute was erzählt haben?

 

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Bille schrieb:

@Heinz B.

Es kann aber auch nicht sein, daß Ferngutachten erstellt werden, ohne den Beschuldigten untersucht zu haben.

Krank auf Verdacht? Unbegrenzt wegsperren, weil andere Leute was erzählt haben?

 

 

@Bille

Ein Ferngutachten kann man verhindern, wenn man sich begutachten läßt. Üblicherweise wird auch die Verteidigung an der Auswahl des Sachverständigen beteiligt.

 

Es stellt sich sogar die Frage, ob eine umfangreiche Befragung möglichst vieler Zeugen aus verschiedensten Bereichenin der Hauptverhandlung nicht manchmal sogar überlegenere Informationen zu Diagnose und Gefährlichkeit liefern kann als die psychiatrisch-psychologische Untersuchung eines Angeklagten, der ja bekanntlicherweise nicht die Wahrheit sagen muss.

 

Eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Persönlichkeit ist aber zeitaufwendig. An einem Sitzungstag ist sie in der Regel nicht zu machen. Der Gutachter hat sein Gutachten in der Regel in einer Stunde vorgetragen.

 

Nur am Rande. Es werden auch Menschen immer wieder zu hohen Freiheitsstrafen oder sogar zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil "andere Leute" (= Zeugen) etwas erzählt haben. Vielleicht haben Sie vergessen, dass Zeugen, vor Gericht immer noch die Wahrheit sagen müssen. Dass Zeugen dies nicht immer tun, ist auch bekannt.

 

Sollten zukünftig vor Gericht nur noch "objektive" Beweise wie DNA, Telefon- oder Videoüberwachung oder Geständnisse (natürlich nicht "objektiv") ein Gewicht haben und der Zeugenbeweis nicht mehr, kann unser Strafrechtssystem seine Tätigkeit gleich ganz einstellen.

 

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@Heinz B.

Umkehrschluß: wenn ich nicht aussage (vor dem Gutachter) wird mir das zum Nachteil ausgelegt? Dann darf unterstellt werden, daß ich krank bin, auf unbestimmte Zeit, womöglich ewig, weggesperrt werde?

Ich behaupte mal, daß ich dann als schuldfähig zu gelten habe.....eine bestimmte Zeit eine Strafe absitzen muß (es sei denn, eine Schwere der SCHULD wird festgestellt, dann gilt Sicherheitsverwahrung trotz Schuldfähigkeit)

Und Zeugen: Sie wollen doch nicht allen ernstes eine medizinische Diagnose mit einem Gerichtsverfahren gleichsetzen? Wenn jemand immer zu Weihnachten Schnupfen hat, durch Zeugen belegt, ist er allergisch gegen Tannen? Per Ferndiagnose?

 

 

 

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Bille schrieb:

 

Und Zeugen: Sie wollen doch nicht allen ernstes eine medizinische Diagnose mit einem Gerichtsverfahren gleichsetzen? Wenn jemand immer zu Weihnachten Schnupfen hat, durch Zeugen belegt, ist er allergisch gegen Tannen? Per Ferndiagnose?

 

 

 

 

Natürlich können Polizeibeamte nichts zum psychischen Zustand eines hochgradig-aggressiven Menschen aussagen, den sie nach einem Tötungsdelikt mit Unterbringungsbeschluss notfallmäßig in die Klinik gebracht haben.

 

Natürlich kann ein Stalkingopfer keine Angaben zum Liebeswahn ihres/seines Peinigers machen.

 

Natürlich sind Aussagen von Nachbarn völlig wertlos, die berichten, ihr Nachbar in der gegenüber liegenden Wohnung werfe ihnen seit Jahren vor, ihn mit gepulsten Mikrowellen im Auftrag des CIA oder des KGB zu bestrahlen.

 

Natürlich kann eine in einer Beziehung vergewaltigte Frau nichts zum Aggressionspotential und zum Methamphetaminkonsum ihres Ex-Partners sagen.

 

Natürlich sind Aussagen einer Pflegekraft im Altenheim, die von einem dementen Bewohner mit dem Messer angegriffen und schwer verletzt wurde, bezüglich Diagnose (hier Demenz) und Gefährlichkeitsbeurteilung völlig irrelevant.

 

Derartige Konstellation sind täglicher Alltag in deutschen Gerichten.

 

Auf angeblich "höhere" Anweisung zu Unrecht in die Unterbringung verbrachte Menschen, dürften wohl eher die Ausnahme sein.

 

Wenn man allerdings der Aufassung ist, dass es

 

a) keine psychiatrischen Erkrankungen gibt und

 

b) diese sich sowieso nicht valide feststellen lassen und

 

c) die klinische Psychiatrie/Psychologie völliger Humbug ist,

 

dann ist jede weitere Diskussion nur verlorene Zeit.

 

 

 

 

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Heinz B. schrieb:

 

Natürlich können Polizeibeamte nichts zum psychischen Zustand eines hochgradig-aggressiven Menschen aussagen, den sie nach einem Tötungsdelikt mit Unterbringungsbeschluss notfallmäßig in die Klinik gebracht haben.

 

Natürlich kann ein Stalkingopfer keine Angaben zum Liebeswahn ihres/seines Peinigers machen.

 

Natürlich sind Aussagen von Nachbarn völlig wertlos, die berichten, ihr Nachbar in der gegenüber liegenden Wohnung werfe ihnen seit Jahren vor, ihn mit gepulsten Mikrowellen im Auftrag des CIA oder des KGB zu bestrahlen.

 

Natürlich kann eine in einer Beziehung vergewaltigte Frau nichts zum Aggressionspotential und zum Methamphetaminkonsum ihres Ex-Partners sagen.

 

Natürlich sind Aussagen einer Pflegekraft im Altenheim, die von einem dementen Bewohner mit dem Messer angegriffen und schwer verletzt wurde, bezüglich Diagnose (hier Demenz) und Gefährlichkeitsbeurteilung völlig irrelevant.

 

Derartige Konstellation sind täglicher Alltag in deutschen Gerichten.

 

Auf angeblich "höhere" Anweisung zu Unrecht in die Unterbringung verbrachte Menschen, dürften wohl eher die Ausnahme sein.

 

Wenn man allerdings der Aufassung ist, dass es

 

a) keine psychiatrischen Erkrankungen gibt und

 

b) diese sich sowieso nicht valide feststellen lassen und

 

c) die klinische Psychiatrie/Psychologie völliger Humbug ist,

 

dann ist jede weitere Diskussion nur verlorene Zeit.

 

 

 

 

 

Natürlich können Laien keine Aussagen zur Krankheit machen....sie können allenfalls von Begebenheiten erzählen, Meinungen äußern, Taten schildern.

Was aber nicht unbedingt psychische KRANKHEIT bedeutet.

 

 

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Bille schrieb:

 

Natürlich können Laien keine Aussagen zur Krankheit machen....sie können allenfalls von Begebenheiten erzählen, Meinungen äußern, Taten schildern.

Was aber nicht unbedingt psychische KRANKHEIT bedeutet.

 

 

 

Völlig korrekt. Und um die Frage beantworten zu können, ob eine KRANKHEIT vorliegt oder nicht sitzt der Sachverständigen von Anfang bis Ende der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und erstattet dann

 

a) entweder nach Untersuchung des Angeklagten, weiteren Zusatzuntersuchungen und Heranziehung vorliegender Arztbefunde

 

oder

 

b) - bei Weigerung des Angeklagten sich untersuchen zu lassen - ohne Untersuchung und Zusatzuntersuchungen und frühere Arztbefunde

 

aufgrund aller vorliegenden Anknüpfungstatsachen (auch BAK, toxikologische Untersuchen etc.) und ggf. des richterlichen Hinweises von welchem Sachverhalt auszugehen sei - eventuell auch alternativ für mehrere Hypothesen - sein endgültiges Gutachten.

 

Der Begriff "Ferngutachten" ist bei dieser Vorgehensweise und umfangreicher Befragung von Zeugen zum Persönlichkeitsprofil und psychischen Auffälligkeiten völlig fehl am Platz.

 

Sollten dann keine psychischen Auffälligkeiten gefunden werden, kommen eben §§ 20,21, 63, 64 StGB nicht in Frage. Auf § 66 StGB will ich hier nicht eingehen.

 

Das ist der übliche Gang nach den Vorschriften von StGB uns StPO.

 

Wer etwas anders will, muss diese Gesetze ändern.

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Heinz B. schrieb:

Der Begriff "Ferngutachten" ist bei dieser Vorgehensweise und umfangreicher Befragung von Zeugen zum Persönlichkeitsprofil und psychischen Auffälligkeiten völlig fehl am Platz.

Sollten dann keine psychischen Auffälligkeiten gefunden werden, kommen eben §§ 20,21, 63, 64 StGB nicht in Frage. Auf § 66 StGB will ich hier nicht eingehen.

Das ist der übliche Gang nach den Vorschriften von StGB uns StPO.

Wer etwas anders will, muss diese Gesetze ändern.

Um an dieser Stelle die "Ferngutachten"-Diskussion auf den Fall Mollath zurückzubeziehen: Genau diese Anforderungen wurden im Fall Mollath nicht eingehalten. Herr Leipziger erstellte sein Gutachten gerade nicht aufgrund "umfangreicher Befragung von Zeugen zum Persönlichkeitsprofil und psychischen Auffälligkeiten". Er war, als er es erstellte, gar nicht bei solchen Befragungen dabei. Insofern ist der Begriff "Ferngutachten" hier nicht falsch.

Daß im Fall Mollath die "Vorschriften von StGB uns StPO" auch an dieser Stelle nicht anähernd eingehalten wurden, ist einer von vielen Aspekten des Falles, ja einer der wichtigsten.

Danke, daß Sie das so gut herausgearbeitet haben.

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Ich denke, dass die Ärzte in der Forensik ähnlich wie in einer normalen geschlossenen Psychiatrie jeden Tag die "Forensikbewohner" anschauen und auch notieren was passiert ist bzw. wie behandelt wird. Das grenzt an eine totale Überwachung und kann in Gutachten einfließen bzw. fließt  bestimmt in die Überprüfung einer weiteren Aufbewahrung oder Freilassung ein.

Hier wurde außerdem behauptet, dass die "Forensikbewohner" alle 2 Stunden in der Nacht überwacht werden, also vom Klinikpersonal geweckt werden.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychiatrieinsasse-gustl-mollath-verlorene-vergangenheit-1.1642340

 

Aber, ob die Fachleute damit sicher sind, ob Herr Mollath gefährlich ist oder völlig ungefährlich ist, ist sehr fraglich.

 

 

 

 

 

 

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Doch! Es ist in Deutschland so, dass man auf Hörensagen hin in der Psychiatrie untergebracht wird.

 

Es reicht ein minimaler Ansatz, eine "dumme" Äußerung, um jemanden in die pathologische Ecke zu stellen. 

 

Ein Beispiel hierfür brachte die SZ am Samstag, Stichwort "Dienstvorschriften". Bleibt zu hoffen, dass der gute Mann hier keinen Scheidungsprozess am Läufen hat oder irgendwelche Missstände bei bayerischen Strafverfolgungs- oder Finanzbehörden geltend macht....

 

Diese Mechanismen lassen sich - wie der Fall Mollath und hoffentlich in Kürze der Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtages offenlegen wird - auf das Feinste missbrauchen und instrumentalisieren! 

 

http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/569734

 

 

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@M. Deeg

Daß so etwas immer wieder passiert glaub ich gern....nur bin ich im Gegensatz zu Heinz B. der Meinung, daß das NICHT rechtmäßig ist.

 

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#13 war eine Antwort auf @bille. 

 

Re "Gast":

 

In der Forensik sind Sie erst einmal "verwahrt", außer dem Eingesperrten besteht also für niemanden "Eile"! 

Da ein richterlicher Beschluss oder ein Urteil vorliegt, hat i.d.R. keiner der hier tätigen und mit erheblicher Belastung arbeitenden Pfleger, Ärzte oder Psychologen eine Veranlassung und schon gar nicht die Aufgabe, die "Gefährlichkeit" oder Ungefährlichkeit oder gar eine Fehleinweisung zu eruieren. Persönliche "Meinungen" sind der "Chefarzt"-Sicht unterzuordnen, meine Erfahrung. 

 

Es wird notiert und abgeheftet, Tagesberichte ohne Ende, wenn Sie wie Herr Mollath nicht weiter "auffallen", ziehen so die Jahre ins Land, ohne dass irgendeiner nach dem Sinn und der "Rechtmäßigkeit" der Maßnahme fragt!

 

Ich war selbst sieben Monate unschuldig in der bayerischen Forensik - dass einer alle zwei Stunden aus dem Schlaf gerissen wird, um seine "Lebendigkeit" zu "überprüfen", habe ich im "Fall" des Herrn Mollath zum ersten Mal gehört! 

 

 

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Dass das, wa hier in der Praxis geschieht, weder "rechtmäßig" noch irgendwie zu rechtfertigen ist, die Meinung teile ich. 

 

Da es aber dennoch tägliche Praxis mit Folge Existenzzerstörungen Einzelner und mit Delegitimierung des Rechtsstaates ist, bin ich ein konsequenter Verfechter eines Untersuchungsausschusses und der Beleuchtung der Personalpolitik in der bayerischen Justiz! 

 

Herr Mollath sollte insoweit am 18.04. freikommen - alles andere ist Selbstverleugnung der Justiz. 

 

 

 

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Gast schrieb:

Wieso können Beckstein und Stoiber Zeugen sein ?

Die wissen doch viel weniger über den Fall als andere Zeugen und Staatsanwälte und Richter und Gutachter.

 

 

 

Zumindest Beckstein scheint mehr zu wissen:

"...Ich fragte Günther Beckstein nach seiner Meinung dazu. Seine Meinung wurde sehr schnell klar: das Thema echauffierte ihn ganz erkennbar, er fand, Politik sollte sich raushalten (also auch er), der Mollath hätte ja selbst für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sorgen können und überhaupt, alle Instanzen hätten ja das Urteil bestätigt. Die Medien würden den Fall falsch darstellen, Fakten weglassen und eine Kampagne betreiben. Ich hätte ja einfach keine Ahnung. Zum Beispiel hätte der Mollath ja auch viel gefährlichere Sachen damals gemacht, als die Medien immer schreiben würden..."

 

http://www.wolfgang-dudda.de/?p=7889

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