Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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Hier der korrekte Link:

 

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154069

 

 

Oliver Garcia schreibt, spätestens nach Kenntnisnahme des Antrags der Staatsanwaltschaft hätte das LG Bayreuth Herrn Mollath freilassen müssen.

Aus der Webseite:

2013-03-22 RAin Lorenz-Löblein übersendet den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg an das BKH Bayreuth, das Landgericht Bayreuth und die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Regensburg mögen bei der anstehenden Entscheidung über die Erledigterklärung berücksichtigt werden.

 

Warum wollen die überhaupt noch einen Anhörungstermin machen?

Und warum erst irgendwann im Laufe des April?

Wissen die Damen und Herren Richter, dass hier einem Menschen die Freiheit entzogen wird? Haben die eine Ahnung davon, wie es ist, gefangen zu sein?

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Fritz schrieb:

 

 

Hier der korrekte Link:

 

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154069

 

 

Oliver Garcia schreibt, spätestens nach Kenntnisnahme des Antrags der Staatsanwaltschaft hätte das LG Bayreuth Herrn Mollath freilassen müssen.

Aus der Webseite:

2013-03-22 RAin Lorenz-Löblein übersendet den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg an das BKH Bayreuth, das Landgericht Bayreuth und die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Regensburg mögen bei der anstehenden Entscheidung über die Erledigterklärung berücksichtigt werden.

 

Warum wollen die überhaupt noch einen Anhörungstermin machen?

Und warum erst irgendwann im Laufe des April?

Wissen die Damen und Herren Richter, dass hier einem Menschen die Freiheit entzogen wird? Haben die eine Ahnung davon, wie es ist, gefangen zu sein?

Die wollen den Anhörungstermin um dem Eindruck entgegenzutreten, im Fall Mollath sei es nicht rechtsstaatlich einwandfrei zugegangen.

Auch justizjuristische Rechthaberei.

 

5

Closius schrieb:

Fritz schrieb:

...

 

Warum wollen die überhaupt noch einen Anhörungstermin machen?

Und warum erst irgendwann im Laufe des April?

Wissen die Damen und Herren Richter, dass hier einem Menschen die Freiheit entzogen wird? Haben die eine Ahnung davon, wie es ist, gefangen zu sein?

Die wollen den Anhörungstermin um dem Eindruck entgegenzutreten, im Fall Mollath sei es nicht rechtsstaatlich einwandfrei zugegangen.

Auch justizjuristische Rechthaberei.

 

 

Ich weiß nicht, ob man das immer so schwarz sehen muss.

Angenommen, die Kammer tendiert zu einer Erledigterklärung und Entlassung. Dann ist das doch ein feiner Zug, Herrn Mollath vorher zu fragen, welche Möglichkeiten er hat, nach der Entlassung unterzukommen, ob er sich schon darüber Gedanken gemacht habe, Pläne hat. Man kann auch die öffentliche Anlaufstellen ansprechen, die ihm helfen könnten ...

Alter Nassauer schrieb:

Neuer Artikel von Marcus Klöckner bei telepolis.

Interessant und relevant eine Aussage von RAin Lorenz-Löblein darin: eine internationale Juristenorganisation habe angeboten, Prozessbeobachtungen im Fall Mollath zu übernehmen

www.heise.de/tp/blogs/8/154969

Das wäre nur zu begrüßen. 

Unter dem Mantel der "Richterlichen Unabhängigkeit", leider manchmal nur ein Euphemismus für richterliche Narrenfreiheit, ist im Fall Mollath schon zu viel passiert, als daß man das noch unter "leider unvermeidliche Fehlerquote" subsumieren könnte ..... 

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...und warum ist das nicht öffentlich?

 

Bei dieser Fall geht es, sorry, doch nicht mehr nur um den Herrn Mollath.

Der Fall hat doch schon ganz andere Dimensionen angenommen.

5

Sehr geehrter Herr Hofstätter,

Sie schreiben:

...und warum ist das nicht öffentlich?

Die Strafvollstreckungskammer entscheidet im schriftlichen Verfahren durch Beschluss (§§ 463, 454 StPO), beim Anhörungstermin handelt sich also nicht um eine Gerichts"verhandlung", in der das Für und Wider der zu treffenden Entscheidung öffentlich diskutiert wird. Es geht nur darum, Herrn Mollath vor der zu treffenden Entscheidung "anzuhören".

Bei dieser Fall geht es, sorry, doch nicht mehr nur um den Herrn Mollath.

Doch, in dieser Entscheidung geht es nur um die (Erledigung der) Vollstreckung der Maßregel gegen Herrn Mollath, und es ist zu hoffen, dass das Gericht nur diejenigen Aspekte bei der Entscheidung berücksichtigt, die es nach dem Gesetz berücksichtigen soll.

Der Fall hat doch schon ganz andere Dimensionen angenommen.

Das stimmt, aber deshalb können doch nicht ad hoc die Öffentlichkeitsvorschriften geändert werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Sie schreiben

Quote:

Ich denke, das Wiederaufnahmeverfahren geht mit einer Aufhebung des Urteils einen ganz wesentlichen Schritt weiter, weil dort eben nicht nur die Vollstreckung für erledigt erklärt wird.

Ja, das denke ich auch. Aber ich weiß nicht, ob ich es so formulieren kann, dass überhaupt keine Zweifel an der Zulässigkeit aufkommen.

Klar, entfällt das Wiederaufnahmeinteresse weder durch Entlassung aus der Haft, noch durch Tod. Das gilt auch für Herrn Mollath und seine mögliche Entlassung aus der Psychiatrie. Aber es geht auch nicht um die bloße Entlassung und Erledigterklärung. Es geht um die mögliche Feststellung der Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidungsbegründung, dass eine Fehleinweisung vorliegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung von vornherein nicht vorgelegen haben, dass Herr Mollath von Anfang an nicht in die Psychiatrie gehört.

Bei dieser Feststellung durch ein Gericht, kann man sich doch fragen, was dieses Mehr sein soll, das Herr Mollath in einem Wideraufnahmeverfahren erreichen kann. Und ich bin überzeugt, dass diese Frage sich auch dem Wiederaufnahmegericht stellen kann.

Ich denke, den entscheidenden Hinweis haben Sie schon in Ihrem Update gegeben (habe erst nach meinem Beitrag gelesen). Es ist das Vollstreckungsverfahren. Daraus leitet sich auch eine völlig andere Wirkung ab als in etwa aus inhaltsgleichen Feststellung im Wiederaufnahmeverfahren. Denn sie kann im Vollstreckungsverfahren nur ex nunc wirken. Damit kann das Rehabilitationsinteresse für die Vergangenheit nicht beseitigt werden.

Gruß aus dem Rheinland

Waldemar Robert Kolos

Ich habe noch eine Frage an die Fachleute:

 

Wenn die Staatsanwaltschaft doch noch zu dem Entschluss kommt, Ermittlungen gegen Eberl (und auch Leipziger) wegen Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung aufgrund der Strafanzeige Strates aufnehmen zu wollen/müssen. Darf die Staatsanwalt dann Einsicht in die zweite "gerichtsinterne"  Akte (Ich glaube die hieß "Beiakte") nehmen, die ja vermutlich die "Motivlage" besser wiedergibt als die Gerichtsakte?

 

 

4

Gast #12 schrieb:

Wenn die Staatsanwaltschaft doch noch zu dem Entschluss kommt, Ermittlungen gegen Eberl (und auch Leipziger) wegen Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung aufgrund der Strafanzeige Strates aufnehmen zu wollen/müssen. Darf die Staatsanwalt dann Einsicht in die zweite "gerichtsinterne"  Akte (Ich glaube die hieß "Beiakte") nehmen, die ja vermutlich die "Motivlage" besser wiedergibt als die Gerichtsakte?

Gast #15 schrieb:

Danke, dann ist die informale Akte wohl verloren. Ich erinnere mich dunkel, dass irgendwelche für die Verteidigung wichtige Unterlagen in einer "Beiakte" verschwunden sind und damit für die Verteidigung nicht mehr einsehbar. Was hatte das noch mal zu bedeuten?

 

Unter Nr. 147 der Mollath-Chronologie heißt es:

Quote:

2013-03-27 Die Staatsanwaltschaft Nürnberg teilt RAin Lorenz-Löblein mit, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft München übersendete Vorgang in die Berichtshandakte aufgenommen wurde, weil er weder für das Vollstreckungs- noch das Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sei. In die Berichtshandakte sei eine Einsichtnahme nicht vorgesehen. Es wird angeregt, dass sich die RAin direkt mit dem Hinweisgeber in Verbindung setze.

Ich kann weder erkennen, um welchen Vorgang es sich handeln soll, der von der Generalstaatsanwaltschaft München übersandt wurde, noch das Verfahren, zu dem er genommen wurde. Weil aber immer wieder hier im Blog Fragen zu den Akten gestellt werden, möchte ich an dieser Stelle etwas Grundsätzliches zur Aktenführung in Strafsachen erklären.

Die aktenführende Behörde ist die StA. Sie legt die Hauptakte an, überwacht ihren Verbleib während des gesamten Verfahrens bis zur Erledigung. Sie sorgt für ihre Archivierung und Vernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Es gibt keine gerichtsinterne Akten. Die Strafakten, die dem Gericht im Zwischenverfahren vorgelegt werden und im Erkenntnisverfahren vorliegen sind die von der StA angelegte Hauptakten.

Die Handakte legt die StA in der Regel dann an, wenn die Hauptakte erstmals die StA verlässt, beispielsweise an die Kripo übersandt wird mit der Bitte, um weitere Ermittlungen. Sie hat quasi eine Kontrollfunktion. Sie dient aber auch der Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben zu erledigen während sie die Hauptakte dem Gericht vorlegt.

In der Hauptverhandlung muss der Sitzungsvertreter der StA die Anklageschrift vorlesen. Das kann er nur aus der Handakte tun. In der Regel ist die Anklageschrift auch das einzige, das sich in der Handakte befindet. Es besteht auch deswegen für Gewöhnlich kein Interesse, Einsicht in die Handakte zu nehmen. Denn dort befindet sich nichts von Bedeutung, was nicht schon in der Hauptakte wäre.

Aber, es gibt eben den alten und üblen Trick erfindungsreicher Staatsanwälte, alles das in die Handakten zu nehmen, was man dem Anwalt vorenthalten möchte. Erfahrungsgemäß trifft der StA diese Entscheidung aber erst dann, wenn Akteneinsicht beantragt wird. Rechtsanwälte können das häufig dadurch umgehen, dass sie die Akteneinsicht nicht schriftlich beantragen, sondern spontan auf der Geschäftsstelle erscheinen, um Akteneinsicht bitten und sie gleich dort vornehmen. Denn die Entscheidung über die Akteneinsicht trifft in diesem Fall die Geschäftsstelle und sie wird in der Regel nicht nach dem Staatsanwalt suchen, um ihn zu fragen, was sie aus der Hauptakte in die Handakte nehmen soll.

Dass ein Vorgang unmittelbar zu den Handakten übersandt wird, so wie es die Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt hat, das fällt mir nur sehr schwer zu glauben. Vielmehr erscheint es mir für sehr wahrscheinlich und üblich, dass diese Entscheidung erst im Nachhinein getroffen wurde. Im Übrigen regelt nicht nur die Strafprozessordnung das Recht auf Akteneinsicht, sondern auch die Datenschutzgesetze der Länder und des Bundes, die evenuell weiter helfen können, um auch Einsicht in die Vorgänge aus der Handakte zu nehmen.

 

 

http://www.br.de/nachrichten/mollath-landtag-untersuchungsausschuss-100....

Auch der BR meldet dies.

Ein Untersuchungsausschuss wäre schon eine gute Sache, da hierdurch Öffentlichkeit hergestellt wird und wohl auch ein breiteres Medieninteresse entstünde. Zudem wäre schon von Interesse, wie sich die betroffenen Politiker (insbes. Frau Merk) und die Staatsanwaltschaft aus den sich aufdrängenden Fragen ("warum wurde nicht früher ein Wiederaufnahmeantrag gestellt?") herauswinden wollen. Das wird dann sicher nicht so einfach wie beim "Stammtisch" des BR, bei dem ein Herr Markwort einfach einen Schwenk zum Wetter vollzog, als es unangenehm wurde.

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Danke, dann ist die informale Akte wohl verloren. Ich erinnere mich dunkel, dass irgendwelche für die Verteidigung wichtige Unterlagen in einer "Beiakte" verschwunden sind und damit für die Verteidigung nicht mehr einsehbar. Was hatte das noch mal zu bedeuten?

4

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller

Am 02.12.2012 hatte ich im Spiegel-Online-Forum bezüglich Herrn Mollath 62 Fragen gestellt.
(Link zu meinen Fragen weiter unten)

Meine erste Frage lautete:
1. Hat die Ärztin Dr. Madeleine Reichel tatsächlich eigenhändig ein Attest bezüglich der Körperverletzung an Frau Mollath (geborene Müller, wiederverheiratete Maske) erstellt? 03.06.2002 Datum des Attestes
Aber im Urteil heißt es: Der Angeklagte schlug am 12.08.2004 seine Ehefrau…

 

Am 13.12.2012 schrieb Frau Lakotta in ihrem Artikel,  „Warum der Justizskandal doch keiner ist“:
[…] Sein Fall wurde zum Justizskandal erklärt, Mahnwachen werden für den "deutschen Mandela" abgehalten - doch am Ende könnte von all dem nicht viel mehr bleiben als heiße Luft. Denn viele Ungereimtheiten sind gar keine. […]Natürlich ist Mollaths zwangsweise Unterbringung jedes Jahr überprüft worden, wie es das Gesetz verlangt, und zwar ziemlich sorgfältig. [!]

Und für viele Ungereimtheiten finden sich Erklärungen. […] Da argumentieren Mollaths Unterstützer beispielsweise, anders als drei gut beleumundete forensische Psychiater […] Doch es gibt eine einfache Erklärung für die fehlende Erinnerung der Ärztin: Laut Attest findet sich Gustl Mollaths Frau Petra am 14. August 2001 zur Untersuchung ein. Aber nicht Madeleine R. führt diese durch, sondern ihr Sohn Markus, ebenfalls Arzt, der zu der Zeit als Assistent in der Praxis arbeitet. […] http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...

Nachdem ich im Spiegel-Online-Forum meine Fragen bezüglich Herrn Mollath stellte, hatte ich plötzlich Probleme, weitere Beiträge im Spiegel-Online Forum zu veröffentlichen.

Als ich dann auch noch Frau Beate Lakota auf Fehler in ihrem Artikel hinwies, konnte ich für einen längeren Zeitraum überhaupt keine Beiträge mehr im Forum von Spiegel-Online veröffentlichen, auch nicht zu anderen Themen.

Aber mich unter einem anderem Nick-Name neu anmelden, wollte ich auch nicht.
Deshalb habe ich Politiker per Post / Mail / abgeordnetenwatch.de angeschrieben und meine Fragen (in zusammengefasster Form) bei Facebook und in anderen Medien veröffentlicht. z.B. http://www.facebook.com/HorstSeehofer/posts/10151182124243034?

 

Auf etliche meiner gestellten Fragen habe ich bis jetzt keine befriedigende Antwort gefunden und es sind neue hinzugekommen:

14.
Warum verwirft das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beschwerde von Herrn Mollath gegen den Beschluss von 25.09. 2003 als unzulässig?
Was genau war an der Beschwerde von Herrn Mollath unzulässig?
15.
Warum wird die Anzeige von Herrn Mollath von 09.12.200 von der Staatsanwältin Dr. Fili mit der Begründung eingestellt, es lägen keine "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte" vor, es gäbe nur einen "pauschalen Verdacht", die Angaben seien "unkonkret" und ergäben "keinen Prüfungsansatz, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde"?
18.
Wie kam Herr Richter Eberl zu dem Fall Mollath?
War er für den Buchstabenbereich (M) zuständig?
Fiel das Verfahren Mollath von Haus aus in seinen Zuständigkeitsbereich?
19.
Warum wurde der Antrag von Herrn Mollath auf Entbindung seines Pflichtverteidigers Thomas Dolmany abgelehnt?
20.
In welchem Verhältnis steht Herr Rechtsanwalt Thomas Dolmany zu Herrn Richter Eberl?
Gibt es freundschaftliche, familiäre Beziehungen, wie in Forumsbeiträgen kolportiert wird?
34.
Kann jeder Bürger, der einen Sachverständigen ablehnt, festgenommen und zwangsweise zur Begutachtung eingeliefert werden?
51.
Erst 6 Monate nach bekannt werden der (angeblichen) Gefährlichkeit von Herrn Mollath schützt das Gericht die Bürger vor Herrn Mollath.
Warum erst nach 6 Monaten, wenn der Mann doch so gefährlich ist?

Denn erst 6 Monate nach dem Gutachten (so man es als Gutachten gelten lassen kann) von Herrn Dr. Leipziger erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth für Herrn Mollath einen einstweiligen Unterbringungsbeschluss in ein psychiatrisches Krankenhaus, weil der Angeklagte (angeblich) auch für die Allgemeinheit gefährlich ist.

52.
Warum beschließt das Amtsgericht Nürnberg - Vollstreckungsgericht - ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Mollath?
55.
Kann eine Betreuung immer angeordnet werden, wenn ein Mensch Gespräche mit Gutachtern ablehnt, weil er vor weiteren Gutachten à la Dr. Thomas Lippert (aus dem Zuschauerraum des Gerichts) Angst hat?

58.
Wieso „schätzt“ der Betreuer den Wert des Hausrats auf ca. 5.000 €?
Führt der Betreuer von Herrn Mollath kein ordentliches Vermögensverzeichnis?
63.
In welchem Verhältnis steht die Kanzlei Fürbringer & Fürbringer zu Herrn Thomas Dolmany (Pflichtverteidiger von Herrn Mollath) und zu Herr Richter Eberl, sowie zu Herrn Richter Brixner?

64.
Im Internet wird kolportiert, die Kanzlei Fürbringer & Fürbringer, Nürnberg (u.a. Fachanwalt für Steuerrecht) hätte analog zu Herrn Mollath Betreuungsfälle und sei schon mehrfach als Begünstige eingesetzt worden.

Findet eine Überprüfung statt, wer warum welche Betreuungsfälle bekommt?

65.
Ist es richtig, dass Anwälte aus der Kanzlei Fürbringer & Fürbringer Mitglieder des Rotary Clubs sind?
66.
Hat es keine rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Richter einen Angeklagten niederbrüllt?

(Laut Aussage Zeugen wurde Herr Mollath bei mindestens einer Verhandlung vom Richter niedergebrüllt)

67.
Ist es richtig, dass der gemeine Bürger hinsichtlich § 258 / Absatz 5 und 6 kaum eine Chance hat, dass eine Strafvereitelung im Amt je verfolgt wird?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

--------------------------

Im Spiegel-Online-Forum habe ich am 02.12.2012 nachfolgende Fragen bezüglich Herrn Mollath gestellt:

Fragen Nr. 1 bis 11

http://forum.spiegel.de/f22/bayerische-justizaffaere-seehofer-verlangt-k...

Fragen Nr. 12 bis 16

http://forum.spiegel.de/f22/bayerische-justizaffaere-seehofer-verlangt-k...

Fragen 17 bis 27

http://forum.spiegel.de/f22/bayerische-justizaffaere-seehofer-verlangt-k...

Fragen 28 bis 46

http://forum.spiegel.de/f22/bayerische-justizaffaere-seehofer-verlangt-k...

Fragen 47 bis 55

http://forum.spiegel.de/f22/bayerische-justizaffaere-seehofer-verlangt-k...

Fragen 56 bis 62

http://forum.spiegel.de/f22/bayerische-justizaffaere-seehofer-verlangt-k...

5

Wow, Fakten sind scheinbar nur hinderlich.

Nicht nur Leipziger, auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth halten Mollath weiterhin für eine geisteskranke Gefahr für die Allgemeinheit.

Der "Wahn", Mollaths Frau wäre in Geldschiebereien verwickelt gewesen, und man wollte ihn deshalb außer Gefecht setzen, besteht fort.

 

2013-04-02 Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur weiteren Unterbringung (mit Datum 2013-03-27). Diese beantragt die Unterbringung fortzusetzen, weil seit dem Gutachten von Prof. Pfäfflin keine Veränderung am Zustand eingetreten sei, somit weiterhin von Herrn Mollath eine Gefährlichkeit ausgehe. Auch in Anbetracht des Wiederaufnahme-Antrages der StA in Regensburg sei die Unterbringung noch verhältnismäßig.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html#p144

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Bille schrieb:

Wow, Fakten sind scheinbar nur hinderlich.

Nicht nur Leipziger, auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth halten Mollath weiterhin für eine geisteskranke Gefahr für die Allgemeinheit.

Der "Wahn", Mollaths Frau wäre in Geldschiebereien verwickelt gewesen, und man wollte ihn deshalb außer Gefecht setzen, besteht fort.

 

2013-04-02 Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur weiteren Unterbringung (mit Datum 2013-03-27). Diese beantragt die Unterbringung fortzusetzen, weil seit dem Gutachten von Prof. Pfäfflin keine Veränderung am Zustand eingetreten sei, somit weiterhin von Herrn Mollath eine Gefährlichkeit ausgehe. Auch in Anbetracht des Wiederaufnahme-Antrages der StA in Regensburg sei die Unterbringung noch verhältnismäßig.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html#p144

 

Da fallen mir nur noch Vokabeln ein wie: Kafkaesk, Amoklauf der bayerischen Justiz, Nibelungentreue und unerschüttliche Juristen- Kameradschaft bis zum bitteren Untergang, lupenreine bayerische Demokratie und lupenreiner bayerischer Rechtsstaat.

Ob die Justiz außerhalb Bayerns Verhältnismäßigkeit auch so definiert, kann ich nicht beurteilen. In Bayern jedenfalls hat die Justiz eindrucksvoll gezeigt, dass Grundrechte wie "Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen" tatsächlich keine Geltung haben.

Wie kann ein vernünftiger Mensch daran zweifeln, dass die Unterbringung des Herrn Mollath in Anbetracht der verurteilten Taten (einmaliger Übergriff gegen die Ehefrau und Sachbeschädigung) jemals verhältnismäßig war? Wenn schon Herr Brixner diese Unverhältnismäßigkeit seiner Einweisung nicht gesehen hat, wie können dann Kontrollorgane wie jetzt die StA Nürnberg und Gutachter Leipziger diesen Fehler noch fortschreiben, anstatt ihn schleunigst zu korrigieren? Nicht zu vergessen die bayerische Justizministerin, die "erst mal schauen will, was dabei rauskommt" und nicht zu vergessen den unseligen Herrn Markwort, der angesichts dieser Problemchen doch lieber übers Wetter redet (mit einer darüber erleichtert lächelnden Frau Merk).

Mir graut vor solchen Zuständen in der Justiz (und auch der nicht funktionierenden Kontrolle durch die Presse), die ich bis vor kurzem nicht für möglich hielt!

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Bille schrieb:

Wow, Fakten sind scheinbar nur hinderlich.

Nicht nur Leipziger, auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth halten Mollath weiterhin für eine geisteskranke Gefahr für die Allgemeinheit.

Der "Wahn", Mollaths Frau wäre in Geldschiebereien verwickelt gewesen, und man wollte ihn deshalb außer Gefecht setzen, besteht fort.

 

2013-04-02 Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur weiteren Unterbringung (mit Datum 2013-03-27). Diese beantragt die Unterbringung fortzusetzen, weil seit dem Gutachten von Prof. Pfäfflin keine Veränderung am Zustand eingetreten sei, somit weiterhin von Herrn Mollath eine Gefährlichkeit ausgehe. Auch in Anbetracht des Wiederaufnahme-Antrages der StA in Regensburg sei die Unterbringung noch verhältnismäßig.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html#p144

 

Diese Stellungnahme ist mir schon einigermaßen unverständlich. Denn zum Vergleich: Hätte G. Mollath - was er gottseidank nicht getan hat - seine Frau im Streit getötet (ohne Mordmerkmale) und wäre bei voller Schuldfähigkeit wegen Totschlags verurteilt worden, so wäre er nach den üblichen "Tarifen" mit ca. 8-10 Jahren Freiheitsstrafe belegt worden. Bei guter Führung, wie er sie nun ja auch - angesichts seiner "Diagnose" durchaus erstaunlich - über Jahre im Maßregelvollzug an den Tag gelegt hat, und als sog. Erstverbüßer wäre er dann mit einer günstigen Prognose voraussichtlich nach 2/3 der Haftzeit vorzeitig auf Bewährung entlassen worden und wäre jetzt längst ein freier Mann. Wie die StA aber eine Maßregelunterbringung über mehr als 7 Jahre für verhältnismäßig halten kann, obwohl bei weitem kein Tötungsdelikt oder vergleichbares im Raum steht, gibt Rätsel auf. Dies gilt erst recht, wenn man die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG (s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4. 10. 2012 - 2 BvR 442/12) berücksichtigt.

sebasobo schrieb:

[

 

Diese Stellungnahme ist mir schon einigermaßen unverständlich. Denn zum Vergleich: Hätte G. Mollath - was er gottseidank nicht getan hat - seine Frau im Streit getötet (ohne Mordmerkmale) und wäre bei voller Schuldfähigkeit wegen Totschlags verurteilt worden, so wäre er nach den üblichen "Tarifen" mit ca. 8-10 Jahren Freiheitsstrafe belegt worden.

Wenn Sie einmal googeln würden ("Mann erwürgte Frau"), dann würden Sie feststellen, dass Sie im Fall von Ehekonflikten viel zu hoch greifen, 5 Jahre werden scheinbar so gut wie nie überschritten.

Aktuell findet sich u.a. das hier unter "Mann würgt Frau":

"Bad Dürkheim. Der Versuch einer Aussöhnung zwischen einem getrennt lebenden Ehepaar dürfte in der Nacht zum Samstag endgültig gescheitert sein: Wie die Polizei Bad Dürkheim mitteilt, wollten die 46-jährige Freinsheimerin und ihr 46 Jahre alter Mann es noch einmal mit einer Annäherung versuchen - dies endete allerdings in einem Streit, in dem der Mann die Frau fast bis zur Bewusstlosigkeit würgte. Erst als der 17-jährige Sohn in die Wohnung kam, ließ er von ihr ab und flüchtete in seinem Fahrzeug, konnte aber festgenommen werden. Die Frau erlitt zum Glück nur leichte Blessuren. Neben einer polizeilichen Verfügung und eines Platzverweises wurde gegen den Mann ein Verfahren wegen Körperverletzung eingeleitet."

 

=> Gefahrenabwehr durch Platzverweis!

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

3

(18.03.2013) Marcus Klöckner:

Ein Interview mit Franz Schindler, SPD-Politiker und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag

Dieses Interview mit Herrn Franz Schindler (SPD) erschreckt mich.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html

 

Marcus Klöckner: Wie erklären Sie sich, dass der Fall mittlerweile ein Politikum ist?

Franz Schindler:  Das ist doch einfach: Weil die Presse das Thema aufgegriffen und darüber berichtet hat. Journalisten haben sich ernsthaft und nachhaltig mit dem Thema in kurzen Zeitabständen beschäftigt. Sie haben Papiere veröffentlicht, die ich nicht kannte und die meinen Erkenntnissen nach auch das Justizministerium nicht kannte. So ist er zum Politikum geworden.

Marcus Klöckner: Also alleine durch die Berichterstattung der Presse?

Franz Schindler: Nein, nicht nur. Sicherlich auch durch eine etwas ungeschickte Kommunikationsstrategie des Justizministeriums.

Franz Schindler: Ich kenne, das muss ich auch klar sagen, nicht alle Anzeigen. Aber ich kenne die so genannte Verteidigungsschrift, diese 106 Seiten und dann die Strafanzeige, die als Petition im Landtag behandelt wurde.

Und ich behaupte: Wenn Sie diese beiden Dinger bekommen hätten, ohne den ganzen Hintergrund, den Sie jetzt haben, dann hätten Sie auch gedacht: So ein Spinner! Also das behaupte ich jetzt mal.

Marcus Klöckner: Und ich behaupte, das hätte ich nicht.

Franz Schindler: Haben Sie die 106 Seiten gelesen?

Marcus Klöckner: Ja.

5

@Klaus @ an A l l e

Wie @Klaus in seinem Link-Beitrag informiert, wird die Freie Wähler Gemeinschaft und

die Grünen im Bayerischen Landtag einen UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS  IM Fall Mollath

beantragen und wollen nicht darauf warten, ob sich die SPD an der Einsetzung beteiligt.

Zur Wahrung des Rechtstaates und demokratischer Verhältnisse in Bayern ist die Einsetzung

des Untersuchungsausschusses notwendig und überfällig.

5

Ich frage mich was der Untersuchungsausschuss für Herrn  Mollath tun kann neben den Wiederaufnahmeverfahren und der vorgezogenen Untersuchung der weiteren Freilassung oder weiteren Freiheitsberaubung .

 

 

 

 

 

 

3
Merk kontert Kritik der Opposition (BR)

"Diese Behauptung ist böswillig, bodenlos und allein mit dem Wahlkampf zu erklären", so Merk. "Selbstverständlich habe ich das Parlament stets zutreffend über alle relevanten Tatsachen im Fall Mollath informiert. Das kann man den Protokollen hierzu entnehmen und das weiß auch jeder Parlamentarier, der anwesend war. Selbstverständlich werden wir uns allen in dem angekündigten Untersuchungsausschuss aufgeworfenen Fragen offen stellen und die Vorwürfe ausräumen. Eine solche Form der Vorverurteilung ist aber auch in Wahlkampfzeiten einmalig und schon jetzt mit allem Nachdruck zurückzuweisen."

Pressemitteilung: http://www.beate-merk.de/uploads/media/94_Mollath.pdf

Dr. Martin Runge und Florian Streibl erarbeiten derzeit den Fragenkatalog, der zu Beginn der kommenden Woche vorgestellt werden soll. FREIE WÄHLER und Grüne würden es sehr begrüßen, wenn sich auch die SPD ihrer Forderung nach einem Untersuchungsausschuss zum Fall Mollath anschließen die Justiz gezwungen werde „einen gefährlichen Mann auf die Straße zu entlassen“. Auch hier wird öffentlich eine parteiische Position bezogen, die Befangenheit unterstreicht.
www.martin-runge.info

 

5

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung nach § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat die "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch von sonstigen wahnhaften Vorwürfen gegen beliebige Personen ist nichts beaknnt geworden. Die Prognose ist daher als widerlegt anzusehen. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Müller.

Ich finde es überaus hochachtenswert, dass Sie sich dieser "Causa Mollath" annehmen und sich für eine klarere Rechtswissenschaft in unserem Staat bemühen. Danke. Echte "Bayern" würden sagen: vergelts Gott... Ich sag das nicht. Aufklärung tut Not...

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Habe das folgende Link auf der Seite von Gabriele Wolff Blog gesehen.

http://citisite.wordpress.com/prof-dr-hare-psychopathie-sozialarbeiter-a...

Prof. Dr. Robert D. Hare: Gewissenlos – die Psychopathen unter uns

M. E. muss das Thema nicht nur einzelne Menschen betreffen, sondern kann auch auf eine Gesellschaft bezogen werden.

Wir leben in einer Gesellschaft, in der alle perfekt rüberkommen wollen. Perfekt heißt keine Fehler begangen zu haben, heißt alles richtig gemacht zu haben. Siehe Frau Merk.

Und sie ist kein Einzelfall. In jedem Lebenslauf werden die Menschen versuchen, sich perfekt zu präsentieren. Sonst haben sie beruflich keine Chance. Diese Standpunkte werden dann im Beruf fortgeführt und verteidigt.

Wenn diese Standpunkte immer vertreten werden, egal was auch immer passiert, sind Wörter wie Verantwortung und Schuld nihilistisch geworden. Es wird zu einer psychopathischen Gesellschaft.

Und ist es denn so schwierig für eine Justizministerin zu erkennen, ob Grundrechte verletzt werden, wenn ein Mensch wegen Ehestreit eingesperrt wird, um begutachtet zu werden.

Ist es schwierig eine Aussage darüber zu machen, ob alle Menschen eine Exploration verweigern kann. Für mich eine abstruse Behauptung.

Egal ob der Serienmörder die Zunge bewegt oder nicht, wird er exploriert/begutachtet. Er kann sich nicht weigern.

Wenn es vom Gericht angeordnet worden ist, muss man davon ausgehen, dass es für die Allgemeinheit dienlich ist.

Sollte es nur für einzelne Personen dienlich sein, ist es als gesetzwidrig zu betrachten.

Hoffe, der U-Ausschuss Klarheit bringt, weitere Untersuchungen veranlassen kann.

Gruss

Tine Peuler

3

Man soll den Psychopathiebegriff nach Hare nicht überstrabazieren.

In den USA wird die Eigenschaft "Psychopathie" u.a. dafür verwendet, die Anordnung der Todesstrafe bei einer betroffenen Person ("psychopath") zu legitimieren.

Prof. Müller, Regensburg, hat kürzlich in der NStZ zurecht auch die strafrechtlichen Probleme bei Anwendung der Psychopathie Checkliste hingewiesen. (PCL-R)

Jedes Urteil, z.B zur Sicherungsverfahrung, ist in der Gefahr aufgehoben zu werden, wenn z.B. der Wert auf der PCL_R Scale 1 (möglich) in die Bewertung mit eingezogen wird. Dies widerspricht klar dem Prinzip "in dubio pro reo".

 

Geradezu bizarr war die Gläubigkeit an derartige Konstrukte, als nach den Amokfällen in Erfurt und anderswo, Lehrer versucht haben mit der PCL "amokgefährdete" Schüler zu identifizieren.

 

 

 

 

 

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Sehr geehrte Frau Peuler,

vor der Zuschreibung von "Psychopathie" im Sinne von Hare ist zu warnen. Das Instrument Hares zur Feststellung derselben  (PCL-R) ist m. E. methodisch fragwürdig - auf meinen Aufsatz in NStZ 2011, 665 hat "Interessierter Leser" ja schon hingewiesen.

Noch fragwürdiger ist es, wenn man ganz ohne ein Instrument über die "bösen Psychopathen" fabuliert, die man irgendwo in der Gesellschaft (vorzugsweise jeweils auf der anderen Seite der Debatte) vermutet, wie es teilweise in Hares populären Büchern und aufgrund der Lektüre derselben geschieht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Mein Kommentar war nicht auf Individuen bezogen. Was dieser Hare schreibt, kann auf die Gesellschaft bezogen werden.

Sowohl privat als auch beruflich.

Nach Macht strebt fast jeder, ohne Schuld und Verantwortung ist sie aber eine gefährliche Größe.

Und das Gewissen ist mit Glauben verbunden - und zu diesem Thema habe ich mich sehr ausführlich geäußert.

Das Gewissen ist m.a.W. eine sehr wandelbare Größe.

Um auf das Thema Mollath zurückzukommen. Dass Frau Merk so machteslos ist, wie sie sich öfters darstellt, ist für mich unverständlich. Ist es denn nicht möglich, dass sie mit normalen Menschenverstand erkennt, dass hier was schief gelaufen ist - und vielleicht nicht nur in diesem Fall. Sich fragt, wie das Problem gelöst werden kann. Oder hat sie diese Macht nicht?

Gruss

Tine Peuler

2

"Und selbst in Fällen, in denen aufgrund einer Tat selbst schon klar ist, dass jemand schwer gestört sein muss (Mordversuch an 39 Zeugen Jehovas, lebensgefährliche Schläge mit einem Spaten auf den Kopf einer in einem Zelt schlafenden Zwölfjährigen, Molotow-Cocktails in türkische Kinder-Schlafzimmer usw. usf.) erklären Psychiater immer wieder volle Schuldfähigkeit, während Mollath aber total schuldunfähig sein soll."

 

Sehr geehrter Herr @Sobottka,

 

gerade das ist das Problem. Man kann nicht von der Scheußlichkeit der Tat, auf eine Minderung der Schuldfähigkeit schließen. "Wer so etwas macht, muss krank sein". Hier liegt ein klassischer Zirkelschluss vor.

 

Es lohnt sich hier auch eine Beschäftigung mit historischen Massenmördern wie Herrn Eichmann. (siehe Hannah Arendt)

 

Das Tatbild kann etwas zum Vorliegen einer psychischen Störung aussagen, muss es aber nicht. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung kann für Aussenstehende, auch die Polizei, in manchen Fällen nicht sofort erkennbar sein.

 

Dass in der forensischen Psychiatrie nur Ignoranten arbeiten und dass der forensischen Psychiatrie jedwede wissenschaftliche Grundlage fehlt, ist ein beliebtes Zerrbild.

 

Wenn dem so wäre, hätten Menschen vom Fach (Strafrechtspflege, seriöse Politik) schon längst gefordert, einschlägige gesetzliche Vorschriften abzuschaffen. (z.B. §§ 20,21, 63,64 66 StGB)

 

Von derartigen Bestrebungen - außerhalb der "Antipsychiatrie" und anderer obskurer Vereinigungen - ist mir noch nichts bekannt.

 

Dass in der Praxis Fehler vorkommen und alles grundsätzlich verbesserungsfähig ist, ist ein anderes Thema.

 

3

 

 

Mal wieder zum Fall Mollath:

Jeder am Tagesgeschehen halbwegs interessierte Mensch weiss zwischenzeitlich, dass es im Fall Mollath zwei Wiederaufnahmeanträge gibt.

 

Die Strafvollstreckungskammer hat einen Amtsermittlungsgrundsatz.

 

Also sollte sie sich die Wiederaufnahmeanträge bzw. die Akte in Regensburg angefordert haben.

 

Die Rechtfertigung der Unterbringung ist laufend zu prüfen.

 

Warum erfolgte bisher noch keine Entscheidung zur Erledigterklärung der Unterbringung?

 

Was beabsichtigt die Strafvollstreckungskammer?

 

 

 

 

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Habe hier im Blog einen Ausschnitt von einem CDU-Treff gelesen, der Fall Mollath wurde diskutiert. Mein Eindruck war, dass es sehr gehässig war.

Aber ich kann nicht ausschließen, dass Frau Merk und Co. einfach geglaubt haben bez. glauben wollten, dass alles rechtens ist - und damit auch nach bestem Gewissen gehandelt haben.

Mittlerweile müssten sie aufgeklärt sein:

Die Verhältnismäßigkeit.

Die angenommene Gefährlichkeit ist und war bei Herr Mollath nicht größer als bei anderen Menschen. Ungeachtet ob er die Taten begangen hat oder nicht.

Wenn man was anderes behauptet, ist es allein mit der sog. Gedankenpolizei zu begründen.

Ist es zu verantworten, dass Menschen mit privaten Interessen (Scheidung/Rettung der Ehe) eine Begutachtung "bestellen"? Offiziell war es allein im Interesse von Frau M. eine Begutachtung zu wünschen, das hat Ri. Eberl durchgewunken. Warum?

Die Art und Weise, wie man mit diesem Fall umgegangen ist, lässt Fragen offen.

Ob Herr Mollath im April frei kommt, wissen wir nicht - obwohl es eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Ob der WA-Antrag Strates angenommen wird, wissen wir auch nicht. Einfach die Schuld und die Verantwortung auf Frau M. zu schieben, ist unseriös.

Trotz Anordnung eines Richters können Menschen sich weigern, dass ein psychiatrisches Gutachten über sie geschrieben wird??? Mehr als fraglich.

Die Anzeigen RA Strates?

Wie viel Macht Frau Merk hat, weiß ich nicht. Bisher hieß es von ihr: "Unabhängigkeit der Gerichte". Das Vorankommen war für die Anwälte Herr Mollaths sehr mühsam.

Wenn der zukünftige Weg besser werden soll, dann wäre zu hoffen, dass die Grünen und FW bezügl. eines U-Ausschusses Erfolg haben.

Gruss

Tine Peuler

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Neues Psychiatrisches Gutachten?

 

Sollte die zuständie Kammer am LG Regensburg die Voraussetzungen der Wiederaufnahme bejahen und eine Hauptverhandlung durchführen wird doch wohl ein neuer psychiatrischer Sachverständiger bestellt werden müssen.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass das Gericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, festzustellen ob zum Zeitpunkt der letzten HV (Feststellung des strafbaren Verhaltens unterstellt) die  Voraussetzungen der §§ 20 und 63 StGB vorgelegen haben oder nicht.

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Urteilsfeststellung zu dieser Frage ohne Beauftragung eines Sachverständigen vor dem BGH Bestand hätte.

 

Eine Mitwirkungvon Herrn Mollath wäre sicher wünschenswert. Ein Gutachten zur genannten Frage wird aber wohl auch ohne seine Mitwirkung möglich sein.

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Heinz B. schrieb:

Neues Psychiatrisches Gutachten?

Sollte die zuständie Kammer am LG Regensburg die Voraussetzungen der Wiederaufnahme bejahen und eine Hauptverhandlung durchführen wird doch wohl ein neuer psychiatrischer Sachverständiger bestellt werden müssen.

Ich gehe nicht davon aus, dass das Gericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, festzustellen ob zum Zeitpunkt der letzten HV (Feststellung des strafbaren Verhaltens unterstellt) die  Voraussetzungen der §§ 20 und 63 StGB vorgelegen haben oder nicht.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Urteilsfeststellung zu dieser Frage ohne Beauftragung eines Sachverständigen vor dem BGH Bestand hätte.

Eine Mitwirkungvon Herrn Mollath wäre sicher wünschenswert. Ein Gutachten zur genannten Frage wird aber wohl auch ohne seine Mitwirkung möglich sein.

Da widerspreche ich entschieden.

Ich kann mir (als Arzt, wenn auch nicht Psychiater) nicht vorstellen, dass irgendein Mediziner der Welt mit irgendeiner medizinischen Methode feststellen kann, in welchem Zustand sich Herr Mollath zum Zeitpunkt der Tat (nur hierauf kommt es an!) befunden hat. Auch die Akten dürften diesbezüglich nichts hergeben. Dies hat auch Herr Prof. Müller völlig zutreffend schon festgestellt.

Schon aus diesem Grund kann man  Herrn Mollath nur dringend raten, jegliche Zusammenarbeit mit irgendwelchen psychiatrischen Gutachtern strikt zu verweigern, wie er es jetzt schon getan hat. Jegliche Zusammenarbeit wäre für ihn ein Lotteriespiel! Wenn sich wirklich ein Psychiater findet, der sich zutraut, den Geisteszustand des Herrn Mollath zum Tatzeitpunkt (!) jetzt noch ermitteln zu können, so ist einem solchen Scharlatan auch zuzutrauen, dass er Herrn Mollath tatsächlich für unzurechnungsfähig erklärt (jetzt und zum Tatzeitpunkt).

Ich würde mich in gleicher Situation jedenfalls nicht untersuchen lassen. Wohlgemerkt, es geht nicht um ärztliche Hilfe, sondern um ein forensisches Gutachten, welches u.U. "lebenslänglich" bedeuten kann!

Deshalb wäre ich auch Leuten wie Markwort und Merk am liebsten an die Gurgel gegangen, wenn diese Personen ganz dreist und vorwurfsvoll behaupten, Herr Mollath "lasse sich ja nicht einmal untersuchen". Das heißt dann im Klartext für Markwort, Merk und Co.: "wer sich nicht untersuchen lässt, der muss ja verrückt sein, der ist also auch gefährlich, und wer für die Allgemeinheit gefährlich ist, der gehört auch hinter Gittern"

Wahrscheinlich haben Sie selbst über diese Zusammenhänge noch gar nicht nachgedacht, wie die meisten Menschen...

Jedenfalls würde ich als Verteidiger jegliches Gutachten ablehnen (wegen Unmöglichkeit, diese Frage beantworten zu können) und jeden Gutachter wegen offensichtlicher fachlicher Inkompetenz (und ggf. Befangenheit) ablehnen. Spätestens der BGH wird dann ein Urteil, welches mit Hilfe eines solchen Scharlatan-Gutachtens erneut zur Notwendigkeit eines Maßregelvollzuges kommt, aufheben - nicht umgekehrt!

 

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass nochmals ein Gericht so verrückt ist, erneut einen Gutachter zur Feststellung des geistigen Zustandes des Herrn Mollath zum Tatzeitpunkt zu beauftragen. Wenn doch, so lehnt hoffentlich jeder Gutachter einen solchen Auftrag ab, der nur mit Hilfe von Hellseherei und Scharlatanerie zu bearbeiten wäre. Aber lassen wir uns diesbezüglich mal überraschen...

Somit kann es meiner Meinung nach nur zwei Ausgänge eines Wiederaufnahmeverfahrens geben:

1) Herr Mollath wird bescheinigt, dass ihm die Taten nicht nachweisbar sind. Somit Freispruch. Die Frage seines Geisteszustandes zum Tatzeitpunkt hat sich dann ohnehin erledigt.

2) Das Gericht gelangt erneut zur Überzeugung, dass Herr Mollath die Taten begangen hat. Die Frage seines Geisteszustandes zum Tatzeitpunkt ist jedoch (s.o.) nicht zu beantworten. Es gibt keinen vernünftigen Anhalt dafür, dass Herr Mollath zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig war. Somit bleibt es trotz der Überzeugung des Gerichtes von der Täterschaft des Herrn Mollath beim Freispruch (keine Verschlechterung möglich). Die Anordnung des Maßregelvollzuges wird jedoch ex tunc aufgehoben, war damit (da Wiederaufnahmeverfahren) von Anfang an rechtswidrig.

Ob auch im Falle 2) eine Entschädigung für Herrn Mollath möglich ist, wage ich für Bayern nicht sicher zu beantworten. Hier wird man vermutlich sagen: Sie haben Straftaten begangen und wurden dennoch freigesprochen. Das genügt als Kompensation für ihre Belastungen durch die Forensik.

 

 

 

 

 

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psychofan schrieb:

Deshalb wäre ich auch Leuten wie Markwort und Merk am liebsten an die Gurgel gegangen, wenn diese Personen ganz dreist und vorwurfsvoll behaupten, Herr Mollath "lasse sich ja nicht einmal untersuchen". Das heißt dann im Klartext für Markwort, Merk und Co.: "wer sich nicht untersuchen lässt, der muss ja verrückt sein, der ist also auch gefährlich, und wer für die Allgemeinheit gefährlich ist, der gehört auch hinter Gittern"

Hier paßt ganz gut der Hinweis, daß der bekannte Gutachter Norbert Nedopil sagt, er selbst würde sich niemals psychiatrisch untersuchen lassen:

Wie lange dauert denn sonst eine Sitzung bei Ihnen?
Es dauert immer lang. Ich würde nicht nach nur einer Stunde eine für Sie wichtige Lebensentscheidung treffen. Keiner soll denken, ich hätte mich gar nicht richtig mit ihm befasst. Ich selbst würde so eine Prozedur übrigens nie über mich ergehen lassen.

 

Warum nicht?
Das sollten Sie nicht schreiben, wäre ja geschäftsschädigend. Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben. Aber ich muss nicht auch noch meine Seele vor denen entblättern. 

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38067/3/1

 

 

Wegen unserer früherer Diskussion: Könnten Sie sich mit mir per E-Mail in Verbindung setzen? Kontaktdaten unter http://dejure.org/impressum.html

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Interessierter Leser schrieb:
[...] Dass in der forensischen Psychiatrie nur Ignoranten arbeiten und dass der forensischen Psychiatrie jedwede wissenschaftliche Grundlage fehlt, ist ein beliebtes Zerrbild. [...]
Sehe ich auch so. Es gibt auch in diesem Bereich – wie in allen Berufsfeldern – Menschen, die sich weit über das „muss“ und minimal Notwendige hinaus engagieren.

 

Winfried Sobottka schrieb:
[…] und selbstverständlich kann man grundsätzlich von Taten auf Täterpersönlichkeiten schließen. [...]
Man kann nicht von Taten auf Täterpersönlichkeiten schließen und grundsätzlich schon gar nicht.

Eindrücklich sichtbar wird dies u.a. im Roman „Die Welle“, der Ereignisse an einer Schule beschreibt, wo ein Lehrer seinen Schülern durch ein Experiment zu verdeutlichen sucht, wie Menschen sich verändern können - selbst dann, wenn die Menschen dies zuvor für ihre Person ausdrücklich ausgeschlossen haben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Welle_%28Roman%29

Trailer dazu: http://www.youtube.com/watch?v=9WFHrL6nxKM

http://www.youtube.com/watch?v=vlHXQtZ_Y8A

 

Winfried Sobottka schrieb:
  […]obwohl die Psychiatrie noch niemals einen echten Heilungserfolg erzielen konnte.
Auch dies stimmt so nicht.

Es gibt sehr viele Menschen, denen durch Psychotherapeuten, Psychologen, Psychiatern, Traumatherapeuten und Medikamenten geholfen wurde. Ein Blick in Biografie-Bücher belegt dies sehr eindrucksvoll.
 

Ich denke nicht, dass der Fall Mollath zu einer pauschalen, grundsätzlichen Ablehnung jeglicher psychiatrischer Unterstützung führen sollte. Damit wäre betroffenen Menschen nicht gedient.

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Heinz B. schrieb:

 

Neues Psychiatrisches Gutachten?

Sollte die zuständie Kammer am LG Regensburg die Voraussetzungen der Wiederaufnahme bejahen und eine Hauptverhandlung durchführen wird doch wohl ein neuer psychiatrischer Sachverständiger bestellt werden müssen.

Ich gehe nicht davon aus, dass das Gericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, festzustellen ob zum Zeitpunkt der letzten HV (Feststellung des strafbaren Verhaltens unterstellt) die  Voraussetzungen der §§ 20 und 63 StGB vorgelegen haben oder nicht.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Urteilsfeststellung zu dieser Frage ohne Beauftragung eines Sachverständigen vor dem BGH Bestand hätte.

Eine Mitwirkungvon Herrn Mollath wäre sicher wünschenswert. Ein Gutachten zur genannten Frage wird aber wohl auch ohne seine Mitwirkung möglich sein.

 

Ich denke ich habe mich betreffend der relevanten Zeitpunkte unklar ausgedrückt.

 

Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es natürlich auf die jeweiligen Tatzeitpunkte an.

 

Bei der Frage, ob im Vorverfahren die Einschätzung des erkennenden Gerichts betreffend der Unterbringung nach § 63 StGB nachvollziehbar oder willkürlich war, ist der Zeitpunkt der letzten HV relevant.

 

Bei der Beurteilung der weiteren Gefährlichkeit kommt es vor allem auf den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen neuen HV an.

 

Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass zur sachgerechten Beurteilung dieser Fragen ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist.

 

Wegen der Fallbesonderheiten, würde es sich vielleicht empfehlen mehrere Sachverständige zu beauftragen. Dies wurde in der Vergangenheit auch schon in Einzelfällen so gemacht.

 

Natürlich muss ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter/Verurteilter/Untergebrachter sich nicht psychiatrisch untersuchen lasssen. Der/die Gutachter müssen dann ihre Erkenntnisse auschschließlich aus dem Gang Hauptverhandlung ziehen.

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Heinz B. schrieb:

Heinz B. schrieb:

Bei der Beurteilung der weiteren Gefährlichkeit kommt es vor allem auf den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen neuen HV an.

Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass zur sachgerechten Beurteilung dieser Fragen ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist.

Wegen der Fallbesonderheiten, würde es sich vielleicht empfehlen mehrere Sachverständige zu beauftragen. Dies wurde in der Vergangenheit auch schon in Einzelfällen so gemacht.

 

Ich denke, Sie unterliegen hier einem Trugschluss.

Es kommt nicht auf die "weitere Gefährlichkeit" an und auch nicht auf den aktuellen (Geistes-)Zustand des Herrn Mollath zum Zeitpunkt der etwaigen neuen HV. Warum auch? Den Geisteszustand müsste man dann ja bei jedem Menschen überprüfen, der vor Gericht steht. Diese Einzel-Frage der weiteren Gefährlichkeit (isoliert von der Frage, ob überhaupt Verbrechen begangen wurden und wenn ja, ob diese im Zustand der Schuldfähigkeit oder im Wahn begangen wurden) wäre ausschließlich von der Vollstreckungskammer zu prüfen.

Ganz allgemein gesprochen: ein Verbrecher, der für die Allgemeinheit hochgradig gefährlich ist, kommt vielleicht in den Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung. Das ist bei Herrn Mollath aber m. E. ausgeschlossen. 

 

Bei Herrn Mollath kann die Aufgabe eines Gutachtens nur sein, festzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig und damit schuldunfähig war. Nur wenn ja, dann wäre im nächsten Schritt zu beurteilen, ob er für die Allgemeinheit gefährlich ist in dem Sinne, dass er immer noch psychisch krank ist (wie bei der Tat) und deshalb immer noch hochgradig gefährlich für die Allgemeinheit.

Die Frage der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit stellt sich in der Wiederaufnahme aber nicht isoliert ohne den vorherigen Nachweis, dass zum Tatzeitpunkt eine Geisteskrankheit vorlag.

Vereinfacht gesprochen: es geht nicht an, dass Gericht und Gutachter in einer neuen HV zum Ergebnis kommen, dass man über den Geisteszustand des Herrn Mollath zum Tatzeitpunkt nichts Sicheres sagen kann. Er sei aber jedenfalls jetzt, zum Zeitpunkt der neuen HV, geisteskrank und gefährlich für die Allgemeinheit und müsse deshalb in die forensische Psychiatrie bzw. weiterhin dort bleiben.

Für eine solche Schlussfolgerung fehlt es nämlich am Nachweis einer Anlasstat, die in einem Zustand der Schuldunfähigkeit (wegen Geisteskrankheit) begangen wurde. Ohne eine solche Anlasstat, die auch nachweislich im "Wahnzustand" begangen wurde, ist der Maßregelvollzug forensische Psychiatrie ausgeschlossen (so "wahnsinnig" Herr Mollath zum Zeitpunkt der HV dann auch sein mag).

Da ich aber kein Jurist bin, sondern lediglich Mediziner mit Interesse an solchen gutachterlichen Fragen, so bitte ich einen der Juristen, hierzu nochmals Stellung zu beziehen. 

 

 

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Hat sich da einer wieder ins gemachte Nest gesetzt?

2

Grübler schrieb:

Hat sich da einer wieder ins gemachte Nest gesetzt?

 

Auf wen bezieht sich ihre Frage?

RA Strate?

Ich denke, dass seine Anwesenheit mit Herrn Mollath und Frau RAin Lorenz-Löblein abgesprochen wurde.

RA Strate kann als Nordlicht, der ansonsten wohl wenig mit der bayerischen Justiz zu tun hat, ganz anders agieren, wie Frau RAin Lorenz-Löblein.

 

Frau RAin Lorenz-Löblein hat sicher einige Fälle zu bearbeiten, wo sie in einigen Entscheidung auf das Wohlwollen bayrischer Gerichte angewiesen ist. RA Strate braucht darauf keine Rücksicht zu nehmen.

 

Robert Stegmann

5

Erfährt eigentlich die Öffentlichkeit von Steuer-Selbstanzeigen?

Lässt sich dieses z.B. von Journalisten abfragen?

Oder wird durch eine Steuer-Selbstanzeige gerade vermieden, dass Öffentlichkeit hergestellt wird?

 

Ich frage deshalb, weil ich irgendwo gelesen hatte, im Zuge der Veröffentlichungen der Süddeutsche Zeitung bezüglich der Steueroasen sei es schon zu etlichen Selbstanzeigen gekommen.

 

Es könnte ja demnach möglich sein, dass sich auch Menschen aus dem Umfeld von Herrn Richter Eberl, Herrn Richter Brixner, Herrn Dr. Wörthmüller, Herrn Dr. Lippert (oder die genannten sich) selbst angezeigt haben.

 

Wenn es solche Selbstanzeigen gäbe, dann wäre dies doch in einem Wideraufnahmeverfahren für Herrn Mollath von Bedeutung?

 

(Ein Link zu den Artikeln der Süddeutschen Zeitung "Offshore-Leaks Geheime Geschäfte in Steueroasen enttarnt,  4. April 2013"  lässt sich leider nicht setzen, kommt eine Meldung über gesperrt weil Spam)

 

4

@Sina

 

Wenn ich mich recht erinenre, hat Herr Oberstaatsanwalt Nerlich von 2 Steuerstrafverfahren und 19 Selbstanzeigen im Zuge des Falles Mollath in der letzten Rechtsausschusssitzung gesprochen.

 

Robert Stegmann

5

Hat Wörthmüller sich nie gefragt, warum Mollath als verunsichernde Person wahrgenommen wurde?

"Diese Person löse in seinem (Roggehofers) geschäftliche Umfeld erhebliche Verunsicherung aus. (Wörthmüller)

Normalerweise ist man doch wegen Ehestreitereien anderer Leute nicht verunsichert. Zu diesem Zeitpunkt standen keine anderen Taten im Raum.

Gruss

Tine Peuler

 

5

@ Robert Stegmann

Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Wenn Herr Oberstaatsanwalt Nerlich von 2 Steuerstrafverfahren und 19 Selbstanzeigen im Zuge des Falles Mollath gesprochen hat, dann wäre es doch sehr wichtig, die Namen dieser Personen zu erfahren.

Denn nur wenn die Namen bekannt sind, lässt sich doch überprüfen, ob und inwieweit Herr Richter Eberl, Herr Richter Brixner, Herr Dr. Wörthmüller oder Herrn Dr. Lippert davon betroffen sind.

 

Für weitläufige Bekannt setzt wohl niemand seine Existenz und berufliche Reputation aufs Spiel. Für Familienmitglieder womöglich schon. Oder es gibt etwas, womit man sich erpressbar gemacht hat.

5

Sehr geehrter Heinz B.

Sie schreiben:

 

Bei der Beurteilung der weiteren Gefährlichkeit kommt es vor allem auf den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen neuen HV an.

Nein. In einer neuen Hauptverhandlung (falls diese nach erfolgreichem WA-Verfahren überhaupt angeordnet wird) wird über die Anklage neu verhandelt, d.h. es wird mit den erreichbaren Beweismitteln versucht, die Täterschaft Herrn Mollaths aufzuklären. Die in der Verhandlung von 2006 erhobenen Beweise sind aber weitgehend diskreditiert (s. WA-Antrag der StA Regensburg: Aussage Frau M., ärztl. Attest), auch die ohne reguläre Beweiserhebung getroffenen Schlussfolgerungen (Dr. Wörthmüller, Verhalten und Kleidung des Reifenstechers) sind diskreditiert. Momentan sehe ich nicht, wie die angeklagten Taten Herrn Mollaths überhaupt noch urteilsreif bewiesen werden könnten. Meines Erachtens wäre - mit den verbleibenden Indizien - das Hauptverfahren wohl kaum eröffnungsreif.

Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass zur sachgerechten Beurteilung dieser Fragen ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist.

Nein. Die oben genannte vorrangige Frage - Straftatbegehung - kann (und muss) ja ohne psychiatrisches Gutachten geklärt werden. Nur wenn die Straftatbegehung Herrn Mollaths in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, stellt sich die Frage der psychiatrsichen Beurteilung.

Allerdings: Wegen des Verschlechterungsverbots kann selbst in diesem Fall keine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit erfolgen, die Schuldunfähigkeit müsste vielmehr unterstellt werden (wie damals in dubio pro reo). Hinsichtlich der Frage des § 63 StGB ginge es dann zunächst noch um die Frage, ob Herr Mollath bei den Taten (also zur Tatzeit 2001 bzw. 2005) nachweisbar von einem psychischen Zustand i.S.d. § 20 StGB bestimmt wurde. 2006 haben Gutachter und Gericht gemeint, Herr Mollath habe die Taten  mit Sicherheit zumindest im Zustand des § 21 StGB begangen. Diese Frage konnte m. E. aber schon 2005 (mit teilw. 4jähriger Rückschau und ohne Exploration) nicht fachgerecht beantwortet werden. Dies ist jetzt - mit teilw. 12jähriger Rückschau -  noch weniger möglich. Ich halte ein neues Sachverständigengutachten zu dieser Frage für ein völlig ungeeignetes Beweismittel.

Die genannten Vorfragen (Straftatbegehung, damaliger psych. Zustand) können mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr in dem Sinne beantwortet werden, dass eine Beurteilung des aktuellen psychischen Zustands Herrn Mollath juristisch erforderlich wird.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

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