Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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Beobachter schrieb:
immerhin: selbst "Die Zeit" berichtet nun sachgemässer.
das liegt auch nur daran, dass der größte Teil des Textes aus der Agenturmeldung der dpa besteht.

Wie diffamierend die "Zeit" weiterhin berichtet, zeigen die Einleitungssätze, in denen vom "angeblichen Justizopfer" und "Bedenken der Psychiater" die Rede ist, aber nirgends im Artikel darauf eingegangen wird, auf welcher Nicht-Grundlage das "Gutachten" erstellt wurde und dass selbst diese dünne Grundlage - das "Schwarzgeldwahnsystem" - mittlerweile widerlegt ist.

@Mein Name

"wie diffamierend die "Zeit" weiterhin berichtet, zeigen die Einleitungssätze, in denen vom "angeblichen Justizopfer" und "Bedenken der Psychiater" die Rede ist...",

Wie muß man sich eigentlich als Journalist bei solchen Artikeln fühlen...

Ich denk mir, als Berufsanfänger hat man doch das Ideal des investigativen Jobs als Vision für sich, Skandale aufdecken, unerschrocken die Wahrheit schreiben....und dann muß man sich verleugnen, anpassen, Fakten ignorieren, "Auftragsarbeiten" erledigen....

Irgendwie frustrierend.

5

und macht unbegreiflicherweise auch nach drei Stunden geltend, dass er nicht detailliert zur Sache Stellung nehmen kann - als ob das irgend etwas aussagt!

Hier sind dem Journalisten ott in http://www.mainpost.de/regional/bayern/Psychiater-Mollath-weiter-gefaehr... nur die Wörter durcheinander geraten: Statt "Das zeigt eine ganz andere Seite von Gustl Mollath." meint er "Die [=Stellungnahme] zeigt eine ganz andere Seite von Gustl Mollath."

Das ergibt sich aus dem nächsten Satz und dem Umstand, daß die Anhörung nichtöffenltich war und er nur die von Strate veröffentlichte Stellungnahme kannte.

5

Die Mainpost bringts doch unbeabsichtigt? auf den Punkt:

"...Es geht um eine Formsache: Die Richter prüfen, ob er noch im Bezirksklinikum Bayreuth untergebracht werden muss. Ob er immer noch gefährlich ist..."

Formsache. Urteil steht doch sowieso schon fest.

5

Der Chefarzt der Bezirksklinikums, Klaus Leipziger, schrieb in seinem Gutachten für das Bayreuther Gericht im März, er sehe keine "prognoserelevanten Veränderungen im Hinblick auf die zu erwartende Gefährlichkeit des Herrn Mollath". Dessen Weigerung, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, habe die Einschätzung erschwert. Die Ärzte seien nahezu ausschließlich auf Verhaltensbeobachtungen und wenige Äußerungen angewiesen. Mollath habe sich "im Stationsalltag autark eingerichtet". Er befasse sich ausschließlich mit seinen Interessen, zu denen neben fernsehen und schlafen die Korrespondenz mit Journalisten, Anwälten und seinen Unterstützern gehöre.

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_muenchen/article115420033/Der-raetselhafte-Patient.html

 

Weshalb muß eigentlich nicht ein Gutachter die Dinge aufzählen, die eine Gefährlichkeit beweisen ?

Das obige ist meiner Meinung kein Beweis. Es ist nur  ein Glaube. Aber in unserem Land ist ja jeder Glaube erlaubt, auch wenn er Menschen schädigt oder falsch beurteilt. Esotherische Heiler, die Schwachsinn erzählen und viel Geld damit verdienen,  sind in unserem Land auch erwünscht.

Wenn Chirugen grobe Fehler machen, können sie verurteit werden. Es scheint , wenn Psychiater grobe Fehler machen, können die nicht verurteilt werden. Weshalb schaltet sich nicht die Ärztekammer ein und überprüft die Gutachten ?

Hier wäre Iso  9000 etc. angebracht.

Gestern wurde im Fernsehen über einen Mord in einer Forensik berichtet. Komisch, dass man dort nicht schon eher Gefährlichkeit festgestellt hat.

 

 

 

4

Hat zwar nur allgemein mit dem Thema zu tun, aber tortzdem interessant:

"Normal" von Allen Frances: Beichte eines Psychiater-Papstes (Spiegel)

Je weiter die Psychiatrie voranschreitet, desto weniger Normale bleiben übrig. Einer Studie zufolge erfüllen schon mehr als achtzig Prozent der jungen Erwachsenen die Kriterien für eine psychische Störung. Das sei irre, sagt der US-amerikanische Psychiater Allen Frances. "Die diagnostische Inflation hat dafür gesorgt, dass ein absurd hoher Anteil unserer Bevölkerung heutzutage auf Antidepressiva, Neuroleptika, Anxiolytika, auf Schlaf- und Schmerzmittel angewiesen ist", schreibt er in seinem soeben erschienenen Buch

Internetuser schrieb:

Gemeinsame Erklärung der Verteidigung zum gestrigen Tag:

http://www.gustl-for-help.de/

Dort auszugsweise:

Sowohl der WA-Antrag von Dr. Strate und die Stellungnahme der StA Regensburg sind der StVK Bayreuth bisher (offiziell) unbekannt.

Zur Erinnerung: Die Strafvollstreckungskammer muß nach §§ 67d, 67e StGB, § 463 StPO von Amts wegen tätig werden. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Vgl. nur OLG Hamm, http://dejure.org/2001,18131:

Das Gericht hat nach dem Grundsatz der Amtsermittlung den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es darf seiner Entscheidung den Sachvortrag einer Seite, namentlich die behördlichen Tatsachenfeststellungen nicht ungeprüft zugrunde legen. Vielmehr bleibt es entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfall auch verpflichtet, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft.

Daß die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth nicht einmal das hinbekommt, gibt zu denken.

5

Quote:
Dr. Zappe sagte vor Gericht aus, wenn die Tatvorwürfe als Prognosegrundlage wegfallen, gäbe es keine Grundlage für eine weitere Prognose der Gefährlichkeit, dann bliebe nichts übrig.

http://www.gustl-for-help.de/ - 2013-04-19 Kurzbericht der gemeinsamen Verteidigung zum Anhörungstermin der StVK Bayreuth

Was ist das denn für eine "Qualität" der Prognoseerstellung?

Die Gefährlichkeit Mollaths fußt doch laut den BKH-Ärzten auf zwei Feststellungen:

1.) Gewalttätigkeiten gegen die Ehefrau und Sachbeschädigung

2.) paranoides Wahnsystem des Schwarzgeldkomplexes

Trifft nur 1.) zu, dann handelt es sich um einen gewöhnlichen Kriminellen. Oder sollen alle, die in einer Beziehung gewalttätig werden oder Reifen anstechen, in die Geschlossene eingewiesen werden?

Dass 2.) nicht mehr zutrifft, kann auch den BKH-Weißkitteln nicht entgangen sein. Ihr einzig möglicher Versuch, sich vor dem Vorwurf der Freiheitsberaubung zu retten, besteht darin zu behaupten,  die Schwarzgeldvorwürfe seien ja nur ein kleiner Teil der Mollathschen Paranoia. So ist wohl auch Mollaths Äußerung zu verstehen: "Man behauptet nebulös ein Fehlverhalten, von dem ich weiß, dass es gar nicht stimmt".

Inwieweit das mit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik vereinbar ist, wäre eine eigene Betrachtung wert. Am besten durch eine standesrechtliche Untersuchung durch die Ärztekammer - sie muss daran interessiert sein, dass der Schaden, der hier dem Berufsstand entstanden ist, nicht noch größer wird.

dpa-Interview mit Mollath: http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/751834_Gustl-Mollath-Man-behauptet-...

@Bode #31 19.04.13

 

"Die drei abgelehnten Richter hätten am dritten Tag der Hauptverhandlung zugegeben, Beiakten gar nicht zu kennen. Dabei seien sie zunächst sogar davon ausgegangen, diese gebe es gar nicht. In ihren dienstlichen Erklärungen zu den Ablehnungsgesuchen hätten alle drei diese Unkenntnis für unschädlich gehalten, weil die drei Bände der Hauptakte, die ihnen als Prozeßgrundlage dienten, allen verfahrensrelevanten Stoff enthielten und der Zugriff auf Beiakten oder Sonderordner zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich sei. Damit lagen die Berufsrichter der 1.Kammer nach dem Urteil der Kollegen von der 5.Kammer aber gründlich falsch.

"Zu einer solchen Einschätzung können Richter nach den Gesetzen der Logik erst bei Kenntnis dieser Akten, ihrem Vergleich mit dem Inhalt der Hauptakte und einer sich anschließenden Abwägung kommen" ...

Somit hatten die abgelehnten Richter Grund für die Besorgnis der Angeklagten gegeben, daß die 1.Kammer möglicherweise in den nicht gesichteten Akten enthaltene entlastende Unterlagen nicht würdigen würden. Dies begründe die Sorge, die Richter seien "in ihrer Unvoreingenommenheit störend beeinflußt". Für die 5.Kammer stand gleichzeitig fest, daß aus diesen Gründen auch schon die von Saur und einem Kollegen getroffene Entscheidung, ein Hauptverfahren gegen Härtel zu eröffnen, mit dem Mangel behaftet war."

 

Soweit LG-Frechs (5. Kammer) Begründung laut FAZ. Entspricht auch der "Logik für Juristen" von Egon Schneider (1965 ff.). Ist freilich bis heute in der deutschen Spruchpraxis nicht nur m.M., sondern krM (kleine radikale Minderheit), Gruß gp

5

Verehrte @Skeptikerin, ich stimme Ihnen gerne zu, wenn es sich um ständig wiederholende Routine-Verfügungen handelt. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann halten Sie eine bloße Kenntnisnahme ohne weiterer Veranlassung bei Eingaben von Zeugen, die einen Wiederaufnahmegrund enthalten, für staatsanwaltliche Routine. Für Routine halten Sie ja auch den Antrag der StA auf Fortsetzung der Unterbringung, unabhängig vom Einzelfall. Habe ich das richtig verstanden?

Warum hat Strate eigentlich nicht auf die Äußerungsfrist verzichtet oder sofort eine kurze Äußerung abgegeben in dem Sinne "alles o.k., ihr könnt entscheiden"? Statt dessen dreht man also in Regensburg Däumchen und wartet bis Ende April, ob von Strate nicht doch noch was kommt. Unglaublich.

Außerdem:

 

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Im-Fall-von-Gustl-Mollath-wird-gewartet-in-Regensburg-wie-in-Bayreuth;art1172,173864

Pressesprecher des LG Regensburg hält Zurückziehen der Wiederaufnahmeanträge für möglich

Aktuell, so der Pressesprecher des Landgerichtes Regensburg, Johann Piendl, warte man auf das Ende der Äußerungsfrist der Verteidiger Mollaths zum Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft. Ende April ende auch diese Frist.

Danach liege es am Gericht, in der "gebotenen Sorgfalt", so Piendl am Freitag, 19. April, gegenüber dem Wochenblatt, zu prüfen, ob die Anträge zulässig seien. Dies werde einige Zeit in Anspruch nehmen, den Ziel müsse sein, eine "fundierte Begründung" für die Entscheidung zu finden. "Das Gericht wird sich intensiv damit beschäftigen", so Piendl.

(...)

Sollte das Landgericht Bayreuth zu dem Entschluss kommen, dass Gustl Mollath entlassen werden kann, so gebe es für das Regensburger Verfahren mehrere Möglichkeiten. Zum einen könne Gustl Mollath selbst das Wiederaufnahmeverfahren stoppen, "er könnte sagen, mir reicht das", so Piendl. Genauso könnte aber auch die Staatsanwaltschaft den Wiederaufnahmeantrag zurückziehen.  

 

 

 

4

Man sollte den Richtern und sonstigen Verantwortungsträgern vielleicht einfach mal mitteilen, dass sich die strukturellen Defizite auch bei weiterer Unterbringung von Herrn Mollath nicht mehr totschweigen lassen! 

 

Gegen die "Gefährlichkeitsprognose" spricht im übrigen mittlerweile auch die mediale Begleitung - um einmal die Gedankenwelt von Richtern aufzugreifen: wer ständig Pressetermine und TV-Veranstaltungen besucht, wird wohl keine "Anlassdelikte" - sprich Reifenstechen - mehr begehen, falls er die überhaupt jemals begangen hat! 

 

Oder? 

5

Gabriele Wolff über die Anhörung: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/19/der-fall-mollath-die-anhor...

und ich ergänze mein Statement von oben: auch in Bayreuth gibt es keine Zeitung, die diesen Namen verdient. Wie man angesichts des Inhaltes der Wiederaufnahmeanträge bzw. alleine schon aufgrund der Tatsache, dass ein WA der Staatsanwaltscaft vorliegt, die Untertreibung des Jahres "Inzwischen gibt es Hinweise darauf, dass das Verfahren in einigen Punkten nicht ordnungsgemäß abgelaufen sein könnte." formulieren kann ist schon ein erschütterndes Beispiel dafür, welches "Qualitätsbewusstsein" dort in der Redaktion vorherrschen muss.

 

 

aus der Webseite http://www.gustl-for-help.de/ :

Dr. Zappe sagte vor Gericht aus, wenn die Tatvorwürfe als Prognosegrundlage wegfallen, gäbe es keine Grundlage für eine weitere Prognose der Gefahrlichkeit, dann bliebe nichts übrig.

 

Jetzt frage ich mich, wer zweifelt noch daran, dass die Tatvorwürfe als Prognosegrundlage wegfallen?

 

Weiss das Gericht, dass eine zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache Rechtsbeugung sein kann?

Da wird einem Menschen entzogen und das Gericht läßt sich mit der Entscheidung Zeit ...

 

5

Gastfrau schrieb:

Bayreuther Psychiatrie protokollierte Telefonate zwischen Mollath und seiner Verteidigerin

 

Passt ins Bild. 

Zwar ist die Überwachung und Mitprotokollierung von Gesprächen und Korrespondenz im Strafvollzug und somit auch im Maßregelvollzug grundsätzlich zulässig. Anderes gilt aber natürlich für die Kommunkikation mit dem Verteidiger ("Verteidigerpost"). Hier genießt der Strafgefangene und auch der "Patient" im Maßregelvollzug Schutz.

Sofern ein Beamter "versehentlich" Kenntnis erlangt von solcher Korrespondenz oder solchen Telefonaten, hat er dieses Wissen sofort wieder zu vergessen.

Absolut unverständlich erscheint es mir deshalb, wie die Vollstreckungskammer eine solche ergänzende Stellungnahme, die auf dem Abhören von Gesprächen mit dem Verteidiger beruht, überhaupt annehmen konnte.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Abhören der Verteidigergespräche sind vermutlich in Bayern entweder unbekannt oder haben hier keine Geltung:

 

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Maßnahme auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und seinem beschuldigten Mandanten abzielt. Eine derartige Abhörmaßnahme stünde in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten.

 

Diese Rechtsgarantie dient der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt. 18. April 2007 – 2 BvR 2094/05 –
 

5

Mein Beitrag (weiter unten) bezieht sich auf frei zugängliche Informationen im Internet.

- Herr Hoeneß hat sich selbst angezeigt:

http://www.br.de/nachrichten/hoeness-selbstanzeige-steuern-100.html

http://www.focus.de/sport/fussball/fussball-steuerermittlungen-gegen-hoe... http://www.focus.de/sport/fussball/fussball-steuerermittlungen-gegen-hoeness-nach-selbstanzeige_aid_966240.html

http://www.bild.de/sport/fussball/uli-hoeness/selbstanzeige-wegen-steuer...

 

- Die Wurstfabrik (oder zumindest ein Teil davon) von Herrn Hoeneß  ist auch in Nürnberg ansässig

http://www.howe-nuernberg.de/

 

- Herr Richter Brixner war als Trainer im Handball aktive

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-umstrittener-richter-mit-brisanter-bekanntschaft-1.1647863

 

- Herr Hoeneß ist im Fußball aktiv

 

-  laut verschieden Beiträgen hat der neuen Mann der ehemaligen Frau Mollath Herrn Richter Brixner zumindest über den Handballclub gekannt

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-umstrittener-richter-mit-brisanter-bekanntschaft-1.1647863

http://opablog.net/2013/02/25/woher-der-belastungseifer-von-richter-brixner-i/

 

- Der neue Mann der ehemaligen Frau Mollath war bei der Immobiliensparte der HVB Group beschäftigt.
Die Unicredit Bank AG, bekannt unter ihrer Marke „Hypovereinsbank“ (HVB), ist nach der Bilanzsumme unter allen deutschen Kreditinstituten die sechstgrößte und nach Mitarbeiterzahl fünftgrößte Bank in Deutschland.

Sie hat ihren Sitz in München

http://wikimannia.org/Fall_Gustl_Mollath#

http://de.wikipedia.org/wiki/Unicredit_Bank

 

- mehrere der in der WIKIPEDIA genannten Hersteller von Pasteur-Maschinen bzw. Anbieter von entsprechenden Verarbeitungsprozessen haben ihren Sitz in Bayern, einen hohen Jahresumsatz und viele Mitarbeiter

http://de.wikipedia.org/wiki/Pasteur_%28Maschine%29

 

- es wurde bezüglich der Steuerhinterziehung immer wieder auf hochrangige Persönlichkeiten verwiesen

 

Einige Links:

Dankenswerterweise (und zum Glück für die Bürger) gibt es viele Berichte in der Süddeutschen Zeitung
z.B. von Herrn Olaf Przybilla und Uwe Ritzer
http://suche.sueddeutsche.de/?query=Mollath&Finden=Finden

und von Report Mainz
http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=10507816/vuch6i/

http://www.swr.de/report/presse/-/id=1197424/nid=1197424/did=10579888/1f...

und in Blogs

http://www.gustl-for-help.de/

http://www.strate.net/de/dokumentation/

http://blog.beck.de/blogs/henning-ernst-m-ller

http://wikimannia.org/Fall_Gustl_Mollath#

http://gabrielewolff.wordpress.com

http://opablog.net/?s=mollath

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/04/gustl-mollath-unabhangige-gerichte-...

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38632/1.html

http://www.newsandbuy.de/Mollath_Presse.htm

http://blog.delegibus.com/

http://www.youtube.com/results?search_query=mollath&oq=mollath&gs_l=yout...

http://www.youtube.com/watch?v=OtmgPUx5T4E

---------------------------

Nun mein Beitrag:

Es gibt offenbar mehrere Adressen und Schreibweisen für die Wurstfabrik von Herrn Honeß:

HOWE Wurstwaren Verwaltungs GmbH,

Freihausweg 3

83707 Bad Wiessee

und

HoWe Wurstwaren KG

Regenstraße 1

90451 Nürnberg

Firmengelände, Einfahrt Donaustraße

--------------------------

Ob die Schreibweisen "HOWE " und "HoWe“ den Internetauftritten geschuldet sind oder ob damit unterschiedliche Firmen gemeint sind, war für mich aus den Internetseiten nicht ersichtlich.

-------------------------

Nachfolgende Angaben habe ich den Internetseiten der HoWe Wurstwaren KG und der WIKIPEDIA entnommen.

 

Interessant sind hierbei auch die Jahr 2003, 2005 und 2006, da es hier offenbar um so große Veränderungen / Investitionen geht, so dass auf den Internetseiten der Firma dafür extra eigene Punkte eingeräumt werden.

http://www.howe-nuernberg.de/de/unternehmen/ueber-uns

 

1985

» Gründung der Firma W. Weiß GmbH durch

Werner Weiß und Uli Hoeneß;

erste Produktion Am Hahnenbalz mit 20 Mitarbeitern

 

1990

Umzug in die Regenstraße am Nürnberger Hafen

 

1995

Markteintritt Europa

 

1997

Erweiterung der Personalräume

 

2000

Erweiterung der Verpackungsräume und computergesteuerten Kühlräumen

Umbenennung in HoWe Wurstwaren KG

 

2003

Nürnberger Rostbratwurst wird eine von der EU geschützte geographische Angabe (ges. 600 in Europa)

 

2005

Investition in den ersten Pasteur um längere Restlaufzeiten ohne Qualitätsreduzierung/Geschmacksverlust zu erreichen

 

Ein Pasteur ist eine Maschine, die sich den von Louis Pasteur entdeckten und nach ihm benannten Effekt der Haltbarkeitsmachung von Getränken oder Speisen zu nutze macht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Pasteur_%28Maschine%29

 

4 der in WIKIPEDIA genannten Hersteller solcher Anlagen / Verarbeitungsprozesse sind offenbar ebenfalls in Bayern beheimatet:

 

Krones AG

Hauptsitz Neutraubling bei Regensburg

11.389 Mitarbeitern

http://de.wikipedia.org/wiki/Krones_AG

 

KHS GmbH

Hauptsitz ist Dortmund

4.178 Mitarbeiter,

Jahresumsatz lag 2012 bei 1008 Mio. Euro

http://de.wikipedia.org/wiki/KHS_GmbH

 

GEA TDS GmbH

Bäckerstrasse 4, 81241 München

Standort Sarstedt, Standort Büchen, Standort Ahaus,

Zum 31. Dezember 2010 beschäftigte das Unternehmen weltweit mehr als 20.000 Mitarbeiter

http://www.gea-tds.de/

 

GEA Brewery Systems GmbH

Heinrich-Huppmann-Str. 1, 97318 Kitzingen

Mit über 250 Schwesterunternehmen in über 50 Ländern ist GEA Brewery Systems bestens global vertreten – und somit immer vor Ort beim Kunden.

http://www.geabrewery.de/

 

2006

Zweiter Pasteur wurde installiert

(siehe unter dem Jahr 2005)

 

2010

Start der Baumaßnahmen zur Erweiterung der Kapazität und der Verwaltung;

Start mit McDonalds Deutschland

 

2011

Fertigstellung der Gebäudeerweiterung auf 8.000 m2 (inkl. Reservefläche);

Erste Kontakte zu Kunden in Asien werden aufgenommen.

 

2012

Das Produktionsvolumen überschreitet 10.000 Tonnen

5

 

 

 

http://www.fcbayern.telekom.de/de/verein/ag/organe/00158.php

 

Keine Ahnung, ob sich Herr Mollath für Fußball interessiert.

Auf jeden Fall einige seiner "Brieffreunde", zumindest gab es da laut Webseite mehrfache Korrespondenz.

 

Und einer, der jetzt lieber zum Wetter überleitet, nachdem er unrichtige und diffamierende Aussagen über Herrn Mollath geäußert hat, ist auch dabei.

5

@ Bode # 48

 

Ja, Herr Bode, es ist abgrundtief und bodenlos. Und konkret, was die BKK-Psychos um dem Chefarzt Dr.med. L. und seine Oberärztin aus der Ex-DDR betrifft, wie der Schiller´sche Fluch der Bösen Tat, die „fortzeugend Böses muß gebären“ -  siehe Telepolis heute: 20. 4. 2013 http://www.heise.de/tp/blogs/8/154143 (gp)

 

 

5

Sportler schrieb:
http://www.fcbayern.telekom.de/de/verein/ag/organe/00158.php

 

Keine Ahnung, ob sich Herr Mollath für Fußball interessiert.

Auf jeden Fall einige seiner "Brieffreunde", zumindest gab es da laut Webseite mehrfache Korrespondenz. Und einer, der jetzt lieber zum Wetter überleitet, nachdem er unrichtige und diffamierende Aussagen über Herrn Mollath geäußert hat, ist auch dabei.

Danke für den Link.

Ich habe die in Ihrem Link genannte Internetseite als PDF gespeichert,

 

nachdem sich ja Herrn Chefredakteur Herr Braun (nordbayerischer-kurier)

bezüglich der Berichterstattung von Herrn Chefreporter Otto Lap so äußerte: „Internet-Journalismus im Unterschied zur Zeitung ein Stream ist, ein Prozess. Das heißt, Texte werden ständig aktualisiert, so wie hier geschehen.“

(etwas weiter unten sind weitere Kommentare von Herrn Chefredakteur Braun)

http://opablog.net/2013/04/17/mensch-mollath-wenn-otto-lapp-die-blodmaschine-heizt/#comment-1915

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/joachim_braun_ist_chefr...

 

Ihr Link listet nachfolgende Namen auf:

Uli Hoeneß
Vorsitzender
Präsident des FC Bayern München eV

Herbert Hainer
Stellvertretender Vorsitzender
Vorstandsvorsitzender der adidas AG

Rupert Stadler
Stellvertretender Vorsitzender
Vorstandsvorsitzender der Audi AG

Timotheus Höttges
Mitglied
Vorstand Finanzen und Controlling der Deutschen Telekom AG

Karl Hopfner
Mitglied
1. Vizepräsident des FC Bayern München eV

Helmut Markwort
Mitglied
Vorstandsmitglied bei Hubert Burda Media, Herausgeber des Nachrichtenmagazins FOCUS

Dieter Rampl
Mitglied
Verwaltungsratsvorsitzender der UniCredit Group, Aufsichtsratsvorsitzender der Börse München

Dr. Edmund Stoiber
Mitglied
Bayerischer Ministerpräsident a.D., Ehrenvorsitzender der CSU

Prof. Dr. Martin Winterkorn
Mitglied
Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG und der Porsche Automobil Holding SE

 

Die UniCredit Group ist über Herrn Dieter Rampl ebenso vertreten,
wie der nette (und selbstverständlich völlig unabhängige Moderator und Journalist) Herr Markwort, der schnell aufs Wetter umgeleitet hat, als es für Frau Justizministerin Merk immer unangenehmer wurde.

ab Minute 9, Herr Markwort "reden wir übers Wetter"

http://www.youtube.com/watch?v=ObzPzaMWdCA

5

 

 

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

  1. 2004-04-22 Gustl Mollath schreibt an Ministerpräsident Stoiber und informiert ihn über die Schwarzgeldtransfers und Steuerhinterziehungen. Brief an Ministerpäsident Dr. Edmund Stoiber [PDF]
  2. 2004-05-13 Die Staatsanwaltschaft übersendet Aktenauszüge an das Bayerische Justizministerium.

 

@ Sina: Das Layout im Kommentar ist somit unrichtig. Der Mann unter Rampl gehört auch fett gedruckt.

5

@w.r.kolos:
In Süddeutschland ist durchaus die Bezeichnung "Referat" für Dezernate von Staatsanwaltschaften üblich und keineswegs ein Ministerium gemeint, Sie können einfach mal nach Referat Staatsanwaltschaft Nürnberg googeln und finden dazu zahlreiche Ergebnisse. Ein Staatsanwalt würde vermutlich auch den Teufel tun, eine Akte mal einfach so einem "Referat" in einem Ministerium "z.w.V."  zuzusenden, das geschieht normalerweise mindestens per Bericht über die Generalstaatsanwaltschaft .

5
http://www.sueddeutsche.de/sport/bestechungsvorwuerfe-wildmoser-die-allianz-arena-und-das-ende-eines-maerchens-1.729924 am FCB ging der Skandal damals spurlos vorüber, kein einziger wanderte ins Gefängnis - das Stadion wurde von beiden Vereinen gebaut ... Seit ca. 20 Jahren macht Höneß Werbung für die Hypobank, Hypobankkunden bekommen verbilligte Jahreskarten für den FCB oder so ... je mehr Tore Bayern schiesst, desto mehr Zinsen gibt es für die Bayern Fans ...
5

 

 

@Assessor Joachim Bode

Richter am Amtsgericht a.D.

 

Bei der Aufzählung fehlt:

 

die StA Bayreuth und die StA München, das war doch das mit der Berichtshandakte ...

5

@Beobachter:

Wir versuchen nun seit Monaten, die juristischen Grundlagen für das Justizhandeln herauszuarbeiten, und wie ich meine, mit Erfolg (die Rechtslage ist ja einigermaßen überschaubar, wenn man sich mal eingearbeitet hat).

Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem,

wie richtig (nach Recht und Gesetz) zu entscheiden gewesen wäre, 

und dem,

wie tatsächlich entschieden worden ist, und wie vor diesem Hintergrund noch ausstehende Entscheidungen aussehen müßten.

Die meisten Tatsachen liegen für Jeden einsehbar "auf dem Tisch" - sprich: im Netz, im PC.  Sie sind ausreichend dokumentiert, so dass juristische Schlußfolgerungen gut möglich sind. Sicher sind auch hier gewisse (begrenzte) Spielräume vorhanden, über die sich trefflich diskutieren läßt, was im Blog ja auch geschieht (und auch noch an - viel zu wenigen - anderen Stellen).

Die Tatsache, dass im Fall Mollath bisher so unglaublich viele Rechts- und Gesetzesverstöße geschehen sind - und das im Bereich von rund einem Dutzend Institutionen! -, liegt natürlich als üble Hypothek nicht nur auf Mollath, sondern auch auf den Möglichkeiten, die Angelegenheit einigermaßen zufriedenstellend lösen und zu einem befriedigenden Abschluß bringen zu können. Dabei spielen bekanntlich persönliche Fehlleistungen, Interessen und vor allem Machtverhältnisse eine nicht zu unterschätzende Rolle, gleichgültig auf welcher Ebene. Sie sind im Rahmen der hiesigen Diskussion oft angesprochen worden, auch wenn noch vieles ungeklärt bleibt. Sie geben natürlich immer wieder besonders zu Spekulationen begründeten Anlaß.

Das macht die Sache nicht einfacher, genau wie die mehr als  zurückhaltende "Bereitschaft" der meisten Medien, sich der Sache auch nur einigermaßen neutral und sachlich anzunehmen (man stelle sich vor, der Fall Mollath wäre in Rußland oder China passiert: Er käme aus den Schlagzeilen kaum noch heraus).

Wir sollten bei all dem nicht vergessen, dass dieser Blog vom Beck-Verlag betrieben und von Herrn Prof. Dr. Henning Müller ausgezeichnet sachkundig betreut wird. Dafür schulden wir Dank.

 

 

5

@ Beobachter 21.4.2013

 

"Die Tatsache, dass im Fall Mollath bisher so unglaublich viele Rechts- und Gesetzesverstöße geschehen sind - und das im Bereich von rund einem Dutzend Institutionen! -, liegt natürlich als üble Hypothek nicht nur auf Mollath, sondern auch auf den Möglichkeiten, die Angelegenheit einigermaßen zufriedenstellend lösen und zu einem befriedigenden Abschluß bringen zu können ... die mehr als zurückhaltende "Bereitschaft" der meisten Medien, sich der Sache auch nur einigermaßen neutral und sachlich anzunehmen (man stelle sich vor, der Fall Mollath wäre in Rußland oder China passiert: Er käme aus den Schlagzeilen kaum noch heraus). Wir sollten bei all dem nicht vergessen, dass dieser Blog vom Beck-Verlag betrieben und von Herrn Prof. Dr. Henning Müller ausgezeichnet sachkundig betreut wird. Dafür schulden wir Dank." 

Zustimmung. Auch ich danke Prof. Müller ausdrücklich.  

Eine krit. Ergänzung: das Beck-Lektorat nachzensiert für meinen Geschmack zuviel aus politischer Furcht - sogar Beiträge von Dr. R. Sponsel. Das sollte künftig m.E. besser unterbleiben. (gp)

 

5

Man kann gespannt sein, ob die verschärften Vorgaben des 1. Strafsenats zum Strafmaß und zur Möglichkeit der Bewährungsaussetzung in Steuerstrafsachen auch im Fall H. zum tragen kommen.

5

Dankenswerterweise durfte ich ja hier im Beck-Müller-Blog Beiträge bezüglich Herrn Mollath und Herrn Hoeneß veröffentlichen.

 

Nun hat auch Spiegel-Online von mir 3 dementsprechende Beiträge veröffentlicht.

Hatte ich nicht erwartet und finde dies, ebenso wie vom Beck-Müller-Blog, hochanständig, schließlich kann man diesbezüglich ja sehr geteilter Auffassung sein.

Teil 1
http://forum.spiegel.de/f22/reaktionen-zur-steuer-affaere-hoeness-glaubwuerdigkeit-ist-extrem-erschuettert-88385-8.html#post12548689

Teil 2

http://forum.spiegel.de/f22/reaktionen-zur-steuer-affaere-hoeness-glaubwuerdigkeit-ist-extrem-erschuettert-88385-9.html#post12548714

Teil 3
http://forum.spiegel.de/f22/reaktionen-zur-steuer-affaere-hoeness-glaubwuerdigkeit-ist-extrem-erschuettert-88385-9.html#post12549229

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Nun habe ich eine Frage:

Bisher dachte ich, jedem Unternehmen wird eine feste und einmalige Steuernummer, sowie eine Handelsregisternummer zugewiesen?

 

Aber unter der Handelsregisternummer "HRA 9568" gibt es mehrere Einträge.

Und erstaunlicherweise eben nicht nur die von Herrn Hoeneß HOWE Wurstwaren KG, sondern z.B. auch von einem Handballclub in Erlangen

 

Im opablog wiederum wurde ja das Thema „Herr Richter Brixner – Handballclub“ mehrfach angesprochen.

http://opablog.net/2013/02/28/woher-der-verfolgungseifer-von-richter-brixner-ii/

 

Warum also werden unter 1 Nummer verschiedene Firmen aufgeführt?

Handelsregister HRA 9568

HRA 9568     HOWE Wurstwaren KG       90451 Nürnberg

HRA 9568     IRIS Verwaltungs GmbH & Co. KG           45147 Essen

HRA 9568     Olaf Friedrich Stichting, Zweigniederlassung Münster   48151 Münster

HRA 9568     P & G Handels UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG       87600 Kaufbeuren

HRA 9568     Pro Handball Club Erlangen - Netzwerk für Spitzenhandball in Erlangen GmbH & Co. KG            91052 Erlangen

HRA 9568     Tecic Consulting e. Kfm.     55252 Mainz-Kastel

HRA 9568     WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co. Betriebs KG           84326 Falkenberg

http://handelsregister-online.net/HRA/9568

5

Sina schrieb:

 

Warum also werden unter 1 Nummer verschiedene Firmen aufgeführt?

 

Handelsregister HRA 9568

 

 

 

Zwar handelt es sich um dieselbe Nummer, die aber mit Sicherheit bei verschiedenen Handelsregistern, d.h. bei verschiedenen Amtsgerichten geführt wird.

Jedes Amtsgericht hat eine eigene Nummernvergabe für das HR. Darum steht bei den handelsrechtlichen Pflichtangaben im Geschäftsverkehr nicht nur die HR-Nummer, sondern auch das Registergericht dabei.

Einfach mal eine per Post versendete Rechnung einer Firma hernehmen und nachschauen ... ^^

Dass eine Handballförderungs-GmbH und die HOWA die gleiche HR-Nummer hat, ist reiner Zufall.

Neuer Beitrag von O. García:

http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gust-mollath-und-die-kammer-des-sch...

Obwohl der Strafvollstreckungskammer seit Mitte März dieser Wiederaufnahmeantrag vorliegt – oder aufgrund ihrer Pflicht zur Amtsermittlung seit diesem Zeitpunkt hätte vorliegen müssen -, hat sie keine Anstalten getroffen, aus den neuen Erkenntnissen Schlüsse für das Vollstreckungsverfahren zu ziehen. Ihre Haltung ist offenbar, wie schon im letzten Beitrag gesagt: “All das geht uns nichts an”. Daß dies eine gründliche Verkennung der Rechtslage ist, daß die Kammer gesetzlich verpflichtet ist, Schlüsse zu ziehen, soll im folgenden dargestellt werden.

 

#31 oben

Hallo Herr @ García,

als Ergebnis Ihres gut gemeinten, wenngleich  mit Justizmüll wie diesem

„Um einem Mißverständnis entgegenzuwirken, bei der entsprechende Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB und später von § 68d Abs. 6 StGB auf die Fehleinweisung würde es sich um singuläre Ausnahmefälle in der Rechtsprechung handeln, hier eine Rechtsprechungsübersicht: OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. November 1984 – 3 Ws 876/84; Beschluß vom 31. Mai 1999  3 Ws 149/99; Beschluß vom 30. Juni 2000  3 Ws 670/00; Beschluß vom 26. November 2001 – 3 Ws 1119/01; Beschluß vom 3. Juni 2005 – 3 Ws 298/05; OLG Hamm, Beschluß vom 22. Januar 1982 – 4 Ws 389/81; Beschluß vom 14. April 2005 – 4 Ws 101/05; Beschluß vom 27. Januar 2009 – 4 Ws 22/09; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Juni 1982 – 1 Ws 143/82; Beschluß vom 27. Mai 1987 – 4 Ws 119/87; OLG Dresden, Beschluß vom 29. Juli 2005 – 2 Ws 402/05; Beschluß vom 7. Februar 2008 – 2 Ws 18/08; OLG Jena, Beschluß vom 19. März 2009 – 1 Ws 87/09; Beschluß vom 10. September 2010 – 1 Ws 164/10; OLG Brandenburg, Beschluß vom 11. Februar 2008 – 1 Ws 12/08; OLG Bremen, Beschluß vom 24. September 2010 – Ws 90/10; OLG Rostock, Beschluß vom 08. Juni 2006 – I Ws 131/06; Beschluß vom 8. Februar 2007 – I Ws 438/06; Beschluß vom 16. November 2011 – I Ws 287/11; KG, Beschluß vom 2. Juni 2004 – 5 Ws 568/03; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 10. Juni 2008 – 1 Ws 154/08; OLG Naumburg, Beschluß vom 24. Oktober 2012 – 1 Ws 442/12.“

überfrachteten Text http://blog.delegibus.com/3303 ergebnissen Sie nach entsprechender Gutachterei- und Vollstreckungskammergerichts-Kritik:

Aus rechtlicher Sicht kann die Entscheidung nur in der Erledigungserklärung bestehen.“

Das mag so sein bzw. ist deduktionslogisch gewiß richtig. Nur lebenspraktisch doppelt falsch: Sie denken zu eindimensional-volljuristisch. Und Sie haben bis heute den gesellschaftlich-politischen Charakter dessen, was aktuell wieder abläuft und was schon seit Jahren  als staatliche Regierungskriminalität in Bayern gegen Herrn Mollath ablief, nicht begriffen, bleiben in Ihren volljuristischen Scheuklappen. Nur als Abschlusshinweis:

In Blogs wie http://opablog.net  haben erfahrene Wissenschaftler gerade in diesem „Fall“ von der Scheinbearbeitung auch der (Wiederaufnahme-) Anträge gesprochen und vor den Folgen dieser justizapparativen Täuschungsmanöver gewarnt. (gp)

 

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<a href="mailto:gp@web.de" rel="nofollow">gp@web.de</a> schrieb:
Nur lebenspraktisch doppelt falsch: Sie denken zu eindimensional-volljuristisch.
Das ist auch bei einem Jura-Blog zu erwarten, oder? Es gibt grob betrachtet zwei Arten von Jura-Blogbeiträgen: einerseits ein tatsächlicher "Jura-Blogbeitrag", in dem juristische Fragestellungen auf einem gehobenen Niveau abgehandelt werden (d.h. dass solche Beiträge - z.t. mit etwas Quellenmaterial unterfüttert -  auch in einer juristischen Fachzeitschrift erscheinen könnten, zumindest als Meinungsbeitrag) und "Juristen-Blogbeiträge", in denen ein Jurist über den fachlich-juristischen Tellerrand hinaus blickt oder Themen abhandelt, die mit der Juristerei nur am Rande oder gar nicht zu tun haben. Beide haben ihre Berechtigung und es ist nicht sinnvoll, dem Schreiber eines Beitrags vom Typ 1 vorzuwerfen, er hätte keinen Beitrag vom Typ 2 verfasst.

Von einem Kardiologen oder anderen Arzt, der die Therapiemaßnahmen seines Kollegen beurteilt (z.B. wenn Sie eine Zweitmeinung einholen wollen), erwarten Sie doch auch eine fachliche Analyse und keine allgemeinen Hypothesen.

<a href="mailto:gp@web.de" rel="nofollow">gp@web.de</a> schrieb:
In Blogs wie opablog.net haben erfahrene Wissenschaftler
An welche Namen haben Sie dabei gedacht?

Und schon einmal überlegt, dass es gerade, um nicht zu sagen ausschließlich Analysen wie die von O. García sind, die "justizapparative Täuschungsmanöver" als solche entlarven? Denn nur wenn man be- oder darlegen kann wie es eigentlich ablaufen müsste kann man großspurig von Täuschungsmanövern daherschwadronieren.  Ohne die Hilfe der "volljuristischen Scheuklappenträger" wären die Verschwörungstheoretiker (die z.B. jetzt auch noch den Hoeneß'schen Steuerbetrug mit einbeziehen wollen) komplett aufgeschmissen, weil sie das Ausmaß der juristischen Katastrophe im Fall Mollath gar nicht erklärt bekämen.

@gp

Ich verstehe, was Sie meinen: Eine rechtliche Betrachtung des Falles ist von vornherein naiv, denn um Recht gehe es hier sowieso nicht. Wenn Sie den Fall aus der Schmollecke "staatliche Regierungskriminalität" heraus betrachten wollen, dann mögen sie lebenspraktisch erfolgreicher sein.

Was aber den von Ihnen zitierten Absatz betrifft, ein Hinweis: Es ist in unserem Blog keineswegs üblich, die Nachweise so ausufern zu lassen. Normalerweise reichen als Beleg für eine Rechtsmeinung ein, zwei Rechtsprechungsnachweise. Hier habe ich bewußt einen solchen monströsen Absatz gemacht, um zu zeigen, wie monströs falsch die Bayreuther Strafvollstreckungskammer liegt: Was ich darstelle, ist keine mühselig hergeleitete, steile Sondermeinung, sondern unangefochtene Rechtsmeinung aller Gerichte (soweit sie sich dazu geäußert haben; Gegenmeinungen gibt es keine).

4

@ García # 33 21.4.2013

 

So ist Debatte n i c h t  möglich: Sie reagieren auf moderate Kritik, derzufolge Sie den Sozialcharakter der Veranstaltung nicht verstanden hätten, mit Ausgrenzung („Exclusion“) und stellen Ihren Kritiker, der auf  „staatliche Regierungskriminalität“ abhob, in eine angebliche „Schmollecke“. Damit haben Sie Ihren Kritiker, der meinte, „Sie denken zu eindimensional-volljuristisch. Und Sie haben bis heute den gesellschaftlich-politischen Charakter dessen, was aktuell wieder abläuft und was schon seit Jahren  als staatliche Regierungskriminalität in Bayern gegen Herrn Mollath ablief, nicht begriffen, bleiben in Ihren volljuristischen Scheuklappen“ entsprechend Ihres Grundansatzes und wie das bei Ihnen heißt „vollumfänglich“ bestätigt: quod erat demonstrandum. Und was die Methode der v. Clausewitz, v. Moltke, v. Schlieffen etc., „Angriff ist die beste Verteidigung“ , betrifft -  kann auf die deutsche Geschichte des letzten „kurzen“ Jahrhunderts verwiesen werden. (gp)

4

O. Garcia schrieb:
Was ich darstelle, ist keine mühselig hergeleitete, steile Sondermeinung, sondern unangefochtene Rechtsmeinung aller Gerichte (soweit sie sich dazu geäußert haben; Gegenmeinungen gibt es keine).

Die Fehleinweisungs-Rechtsprechung steht seit fast 10 Jahren im Gesetz, dafür bedarf es keiner Nachweise.

Was nicht im Gesetz steht, ist, ob das im Fall Mollath eine Fehleinweisung war, und dafür helfen Ihnen auch Ihre monströsen Nachweise nichts (was dieses Stilmittel zugleich als bloße Nebelwerferei entlarvt).

Man wird es für mindestens gut vertretbar ansehen müssen, dass die StVK diese Frage derzeit für derart unklar hält, dass jedenfalls darauf eine Erledigungsentscheidung im Moment nicht gestützt werden kann.

Falls Sie im Übrigen meinen sollten, dass die Zulässigkeit einer Erledigungsentscheidung wegen "Fehleinweisung" auch die Fälle erfasst, dass mittlerweile durchgreifende Zweifel an der Begehung der Anlasstaten bestehen  -  darin sehe ich immer noch den Schwerpunkt des Falles "Mollath"  -  , so wäre dem zu widersprechen (abgesehen davon, dass auch diese Frage derzeit als unklar angesehen werden muss).

3

Gastmann schrieb:

Falls Sie im Übrigen meinen sollten, dass die Zulässigkeit einer Erledigungsentscheidung wegen "Fehleinweisung" auch die Fälle erfasst, dass mittlerweile durchgreifende Zweifel an der Begehung der Anlasstaten bestehen  -  darin sehe ich immer noch den Schwerpunkt des Falles "Mollath"  -  , so wäre dem zu widersprechen (abgesehen davon, dass auch diese Frage derzeit als unklar angesehen werden muss).

Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt in Fällen der Fehleinweisung - in Abgrenzung zum Wiederaufnahmeverfahren - dass zweifelsfrei festteht, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht (mehr) vorliegen. Betonung liegt auf zweifelsfrei.

Das sehe ich nun nicht.

 

3

Gastkommentator schrieb:
Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt in Fällen der Fehleinweisung - in Abgrenzung zum Wiederaufnahmeverfahren - dass zweifelsfrei festteht, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht (mehr) vorliegen. Betonung liegt auf zweifelsfrei.

Das sehe ich nun nicht.

Das sehe ich nun ebenfalls nicht: nennen Sie doch einmal ein Beispiel für solche ein Verlangen (Az, Rdnr.?).

Ein Blick in das Gesetz ist ebenfalls hilfreich:

Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt.

§ 67d (6) StGB - hätte man auch dem "Kammer des Schreckens"-Beitrag von O. García entnehmen können, wenn man ihn gelesen hätte (und ebenso den Beiträgen  Prof. Müllers).

Anders ausgedrückt: auch in den Fällen, in denen die Einweisung nach § 63 StGB gerechtfertigt war, muss geprüft werden ob die weitere Unterbringung noch verhältnismäßig ist. Je nach zu erwartender Schwere der Straftaten und der Allgemeingefährlichkeit muss die Gesellschaft dann eben mit diesem Risiko leben - z.B. dass ein rückfallgefährdeter Kleptomane wieder freikommt.

Was Sie fordern (und sich hinter einer angeblichen Forderung von "Obergerichten" verstecken) ist absolute Sicherheit vor einem Rückfall. Den gibt es aber weder bei normalen Kriminellen noch bei schuldunfähigen. Den gäbe es nur, wenn Menschen keinen freien Willen mehr haben. Ist das Ihr Idealbild einer Gesellschaft?

@meinName:

Siehe z.B. OLG Rostock, 8. 2. 2007, 1 Ws 438/06 oder OLG Dresden, 3. 8. 2007, 2 Ws 329/07

 

Im übrigen werfen Sie etwas durcheinander.

 

Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist logischerweise eine ganz andere als die Frage der Fehleinweisung (wenn auch mit der gleichen Rechtsfolge der Erledigkterklärung).

 

 

4

 

@ Heinz B. und @ Gastmann:

Gastmann schrieb:

Was nicht im Gesetz steht, ist, ob das im Fall Mollath eine Fehleinweisung war, und dafür helfen Ihnen auch Ihre monströsen Nachweise nichts (was dieses Stilmittel zugleich als bloße Nebelwerferei entlarvt). (...)

Falls Sie im Übrigen meinen sollten, dass die Zulässigkeit einer Erledigungsentscheidung wegen "Fehleinweisung" auch die Fälle erfasst, dass mittlerweile durchgreifende Zweifel an der Begehung der Anlasstaten bestehen  -  darin sehe ich immer noch den Schwerpunkt des Falles "Mollath"  -  , so wäre dem zu widersprechen (abgesehen davon, dass auch diese Frage derzeit als unklar angesehen werden muss).

 

Da darf wiederum ich (als Gutachten-erfahrener Arzt) Ihnen widersprechen:

Die Zulässigkeit (eigentlich die zwingende Notwendigkeit) einer Erledigungsentscheidung hängt selbstverständlich zentral an der Frage, ob und welche Anlasstaten begangen wurden. 

Bisher haben die Gutachter ein Fortbestehen des "Wahns" ausschließlich mit der fehlenden Therapiebereitschaft und fehlenden Einsicht Mollaths begründen können. Weitere Verhaltensauffälligkeiten bzw. Straftaten hat es nicht gegeben, auch keine sonstigen Zeichen eines Wahns. Bei fehlender Behandlungsbereichtschaft und Einsicht bleibt es dennoch bei der Eingangsdiagnose (bis zum St. Nimmerleinstag). Dies ist -leider- absoluter medizinischer Standart in Deutschland (zumindest in Bayern), wobei dies weniger an den Ärzten als den Auftraggebern liegt. M.E. handelt es sich bei in der Forensik tätigen Ärzten ohnehin eher um "Beamte in der Sicherungsverwahrung" denn um echte Ärzte. Mit Medizin hat diese Form von Psychiatrie jedenfalls wenig zu tun, da die Verwahrung bzw. Sicherung im Vordergrund steht und eine Behandlung ohnehin praktisch nicht stattfindet.

 

Zurück zum Thema:

Anders verhält es sich, wenn die ursprünglich als Anknüpfungstatsache zugrundegelegten Straftaten wegfallen. Dann gibt es selbstverständlich auch keinen Anhalt für eine Gefährlichkeit Mollaths. Dies zeigt sich sehr schön am Gutachten Pfäfflins, der gerade die besondere Gefährlichkeit Mollaths darin sieht, dass dieser gewissermaßen aus heiterem Himmel gefährlich wurde und Straftaten beging, ohne dass dies vorher oder nachher in seiner Persönlichkeitsstruktur zu erkennen gewesen wäre und ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre.

Zur Zeit sind zwar die Anlasstaten formalrechtlich noch nicht weggefallen, da das Urteil noch rechtskräftig ist. Doch an den dort festgestellten Sachverhalt sind andere Gerichte und auch Gutachter jedenfalls dann nicht gebunden, wenn es dringende Zweifel an deren Richtigkeit gibt (zumal ohnehin nur das Urteil, nicht die Feststellungen in Rechtskraft erwachsen). Diese dringenden Zweifel liegen spätestens mit Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vor, so dass die Strafkammer jetzt zumindest selbst von Amts wegen ermitteln müsste (sofern sie nicht bereit ist, die Ermittlungen der StA Regensburg zu übernehmen, was eigentlich naheliegend wäre).

 

Abgesehen davon: selbst wenn Gutachter weiterhin von einer psychischen Krankheit Mollaths ausgehen sollten, so wäre dessen Einweisung in die Forensik selbstverständlich für beendet zu erklären, wenn es keine Anlasstaten gegeben haben sollte. Ein Wahnsinniger, auch ein gefährlicher Wahnsinniger, hat solange nichts in der forensischen Psychiatrie zu suchen, solange er nicht straffällig wurde.

Diese Feststellung (es gab keine Anlasstaten, da die Staatsanwaltschaft nachermittelt hat) gebührt allerdings der Vollstreckungskammer, nicht dem Gutachter.

 

Letztendlich sind die angeblichen Anlasstaten derart geringfügig, dass der Maßregelvollzug schon längst unverhältnismäßig ist. Auch wenn Frau Merk zum Dramatisieren neigt und aus der (einmaligen!) gefährlichen Körperverletzung schon einen Mordversuch machen will ("würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit") so gab es letztlich als Fakten lediglich ein paar blaue Flecken, die ein Jahr später in einem falschen Attest bestätigt wurden, sowie eine Sachbeschädigung - auch hier kein Mordversuch, auch wenn Frau Merk das so darstellt. (Es fahren übrigens Millionen von Deutschen mit Reifen, die Luft verlieren und alle paar Wochen kontrolliert werden müssen, ohne dass diese Reifen gleich platzen).

 

 

5

Ulmer Gutachter findet 2010 keine Allgemeingefährlichkeit und bejaht sie doch

psychofan schrieb:

Zurück zum Thema:

Anders verhält es sich, wenn die ursprünglich als Anknüpfungstatsache zugrundegelegten Straftaten wegfallen. Dann gibt es selbstverständlich auch keinen Anhalt für eine Gefährlichkeit Mollaths. Dies zeigt sich sehr schön am Gutachten Pfäfflins, der gerade die besondere Gefährlichkeit Mollaths darin sieht, dass dieser gewissermaßen aus heiterem Himmel gefährlich wurde und Straftaten beging, ohne dass dies vorher oder nachher in seiner Persönlichkeitsstruktur zu erkennen gewesen wäre und ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre.

Können Sie für die gefettete Behauptung einen Beleg angeben? Ich habe gerade im Rahmen meiner Seite "Daten-Fehler", die bei geglückter Korrektur im Laufe des morgigen Tages ans Netz gehen kann, das Ulmer Gutachten auf Datenverarbeitungsfehler noch mal durchgearbeitet. Merkwürdigerweise kommt der Gutachter auf lauter positive Befunde hinsichtlich der Allgemeingefährlichkeit, ums sich dann doch letztlich selbstwidersprüchlich für die Allgemeingefährlichkeit zu entscheiden. Einige Kostproben (S. 42f):

„Immerhin äußerte er während der Untersuchung an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderer bestimmter Personen, ...

'... und wurde nicht müde, seine Erfahrungen und Beobachtungen im Maßregelvollzug als Folter zu bezeichnen, ohne dabei persönlich gefärbte Ranküne oder gar konkrete Absichten zur Sprache zu bringen, ...

...

An keiner Stelle seiner Ausführungen leitete er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen ab.

    Trotz der diagnostizierten anhaltenden wahnhaften Störung sind seine Stimmung und sein Verhalten im Stationsalltag inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster als während der Zeit seiner ersten Unterbringung im BKH Bayreuth anlässlich der Begutachtung durch Dr. Leipziger

...

Hinweise auf eine spezifische Gefährlichkeit lassen sich daraus sicherlich nicht ableiten. [<47] Anhaltende wahnhafte Störungen können zwar, müssen aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten liegen nicht vor."

 

In diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes sehr wichtig und interessant: Der GA zitiert aus der Dokumentation der Bayreuther Forensik:

"Ausführlicher Verlaufseintrag.von 6 Seiten (26.11.2010). Darin heißt es, Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen und in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr."

Dieser für Mollath sehr wichtige negative Befund zur sog. Allgemeingefährlichkeit geht in der Daten-Verarbeitung zwar nicht ganz unter, wird aber  später aber nur summarisch berücksichtigt und völlig unkenntlich verwässert  (S.47: "Die ihm gewährten Lockerungen verliefen ohne Zwischenfälle"). Die fehlende und bislang so  wichtige "Allgemeingefährlichkeit" ist in dieser "Berücksichtigung" verschwunden.

 

Anmerkung: Der Ulmer Gutachter zeigt schon wesre Fehler bei der Anwendung des SKID, dokumentiert hier:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm

 

 

 

RSponsel schrieb:
Die fehlende und bislang so  wichtige "Allgemeingefährlichkeit" ist in dieser "Berücksichtigung" verschwunden.

Sehr geehrter Herr Sponsel,

wäre eine solche (ungeprüfte) Übernahme von Wertungen aus dem Verlaufsbericht der Klinik bei einem GA, dessen Auftrag und Zielsetzung lautet sich selbst zur Allgemeingefährlichkeit zu äussern, überhaupt zulässig?

Oder andersrum gefragt:

Im hypothetischen Fall, dass der GA an dieser Stelle eine positive Ausfällung fortgeschrieben hätte, wären Sie nicht der Erste, der ruft: "Unstatthafte Übernahme von blossem Hörensagen! Schwerer handwerklicher Fehler...!" ?

Gruss

Jedes gültige Gutachten braucht Daten, Daten und nochmals Daten ... dann kommen die Symptome, Syndrome, Befunde/ Diagnosen und Beweisfragenantworten

astroloop schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel, wäre eine solche (ungeprüfte) Übernahme von Wertungen aus dem Verlaufsbericht der Klinik bei einem GA, dessen Auftrag und Zielsetzung lautet sich selbst zur Allgemeingefährlichkeit zu äussern, überhaupt zulässig?

 

1. Hier handelt es sich nicht um eine Wertung, sondern um die Schilderung einer Tatsächlichkeit: „Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen …“ Die weitere Ausführung „in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr" ist eine abgeleitete Beurteilung. „Zulässig“ hört sich nach juristisch an. Dafür bin ich nicht zuständig.

2. Ein Gutachter braucht Daten, Daten und nochmals Daten. Das ist überhaupt die Grundlage für alles weitere.

3. Zu den Daten gehören auch die Dokumentationen der Klinik.

4. Ungeprüfte Übernahmen sind für ein - besonders wissenschaftliches - Gutachten immer falsch.

5. Eine besondere Validität (Gültigkeit) hat aber der Inhalt des Zitats, weil sich die Klinik mit dieser Aussage selbst belastet. Der „Allgemeingefährliche“ hat Ausgang ohne Fluchtbefürchtungen. Denken Sie bitte an das aussagepsychologische Kriterium der Selbstbelastung, das im allgemeinen als Glaubhaftigkeitszeichen gilt, Da sich die Klinik hier selbst belastet, liegt ein starkes Indiz für den Realitätsgehalt vor.

 

astroloop schrieb:

Oder andersrum gefragt: Im hypothetischen Fall, dass der GA an dieser Stelle eine positive Ausfällung fortgeschrieben hätte, wären Sie nicht der Erste, der ruft: "Unstatthafte Übernahme von blossem Hörensagen! Schwerer handwerklicher Fehler...!" ? Gruss

Er hat sie ja fortgeschrieben. Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass sämtliche Äußerungen dieses crème de la crème Gutachters zur Gefährlichkeit im Schlussteil 7.2 positiv für Mollath ausfallen? Es ist wie beim SKID II. Er stellt fest: Mollath hat nach dem SKID II keinen Wahn, aber er hat ihn doch irgendwie. Mollath ist nach 7.2 nicht allgemeingefährlich, aber doch irgendwie.

Solch selbstwidersprüchliche Kapriolen im Gutachten wie in der richterlichen „Würdigung“  dürfen in einem wohlverstandenen Rechtsstaat einfach nicht durchgehen. Weil das aber massenhaft (72% Schätzung) leider so ist, diskutiert die Republik zu Recht und erfreulicherweise kritisch darüber. Sie nicht?

Anmerkung: die Seiten Daten-Fehler ist im Netz: http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm

 

 

RSponsel schrieb:

Ulmer Gutachter findet 2010 keine Allgemeingefährlichkeit und bejaht sie doch

psychofan schrieb:

Zurück zum Thema:

Anders verhält es sich, wenn die ursprünglich als Anknüpfungstatsache zugrundegelegten Straftaten wegfallen. Dann gibt es selbstverständlich auch keinen Anhalt für eine Gefährlichkeit Mollaths. Dies zeigt sich sehr schön am Gutachten Pfäfflins, der gerade die besondere Gefährlichkeit Mollaths darin sieht, dass dieser gewissermaßen aus heiterem Himmel gefährlich wurde und Straftaten beging, ohne dass dies vorher oder nachher in seiner Persönlichkeitsstruktur zu erkennen gewesen wäre und ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre.

Können Sie für die gefettete Behauptung einen Beleg angeben?

Einen Beleg finden Sie in meinem Beitrag http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc... (letztes der eingerückten Zitate, mit rechtlicher Bewertung).

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O. García schrieb:

Beleg

Einen Beleg finden Sie in meinem Beitrag http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc... (letztes der eingerückten Zitate, mit rechtlicher Bewertung).

[/quote]

 

Ein Beleg an dieser Stelle ist für mich ein Zitat aus dem Ulmer Gutachten mit Seitenangabe oder wenigstens eine Seitenangabe und ein Suchstichwort.  Ich denke, Sie verstehen, dass ich kein Fan von langen Suchprozessen bin.

 

RSponsel schrieb:

Ein Beleg an dieser Stelle ist für mich ein Zitat aus dem Ulmer Gutachten mit Seitenangabe oder wenigstens eine Seitenangabe und ein Suchstichwort. 

Laut http://www.gustl-for-help.de/download/2012-01-11-Kleine-Cosack-Verfassun... , Seite 21, stammt das Zitat nicht aus einem Schreiben des Herrn Pfäfflin, sondern aus seiner mündlich durchgeführten Uminterpretation eines solchen, bzw. aus deren Wiedergabe in der Entscheidung des LG Bayreuth, 2011-06-09, StVK 551/09 .

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