Was schnell gehen sollte, dauerte sehr lange

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.03.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|4436 Aufrufe

Die Eheleute hatten sich im Mai 2001 getrennt. Am 17.10.2001 beantragte der Ehemann die Scheidung und trug vor, es läge ein Härtefall vor.

Geschieden wurde die Ehe schließlich am 01.04.2010.

Dazwischen lagen Auseinandersetzungen in den Folgesachen, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn.

Der Ehemann macht nun Schadensersatzansprüche gemäß § 198 GVG gegen das beklagte Land wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens geltend.

Das zuständige OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.01.2013 - 23 SchH 4/12 EntV) meint,  das Verfahren vor dem Familiengericht  habe unangemessen lang gedauert. Die angemessene Verfahrensdauer sei um zwei Jahre und acht Monate überschritten. Hierfür gewährt es eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.200 € (§ 198 S. 1, 2 GVG).

Einen Anspruch wegen materieller Schäden (§ 198 S. 1 GVG) sieht der Senat nicht:


Soweit der Kläger in der Klagschrift einen Schaden in Höhe von 43.200 € wegen längerer Zahlung von Trennungsunterhalt beziffert, da er durch die verzögerte Scheidung länger Trennungsunterhalt habe zahlen müssen, hat er diesen Anspruch im Termin vom 11.01.2013 ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen kann auch dem Ansatz des Klägers, er wäre bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung 4½ Jahre kürzer unterhaltspflichtig gewesen, nicht gefolgt werden. Dass die Ehefrau des Klägers bei einer Scheidung im Oktober 2005 keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr gehabt hätte, ist eine Behauptung des Klägers, die mit der damals geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist. Auch der Trennungsunterhaltsanspruch war vorliegend als ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ausgestaltet. Nach einer Scheidung der Ehe hätte die Ehefrau grundsätzlich auch nach § 1573 BGB BGB Ansprüche in derselben Höhe gehabt. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a. F. war zum damaligen Zeitpunkt völlig fernliegend, nachdem die Ehefrau die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Beteiligten betreut hat.

Gleiches gilt für die Zeit ab 01.01.2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterhaltsrechtsreform. Zwar ist ab diesem Zeitpunkt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 b BGB BGB eher möglich; maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Ob die Ehefrau bei einer früheren Scheidung keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte, der dem gezahlten Trennungsunterhalt entsprochen hätte, ist danach völlig offen.

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