Was hat der Gärtner mit der Cannabisplantage zu tun?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 09.03.2013

In einem aktuellen Verfahren, in dem der BGH über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte, stellte sich folgende Frage: Wie sind die Gartenarbeiten des Angeklagten außerhalb des nicht bewohnten Einfamilienhauses seines Bruders strafrechtlich zu bewerten, wenn der Bruder – in Kenntnis des Angeklagten - im Keller eine Cannabisplantage mit 8,5 kg Cannabispflanzen betrieb (um das gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen)?

Antwort des erstentscheidenden Landgerichts:  Der Angeklagte sei wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen, weil der Angeklagte seinem Bruder geholfen habe, den Schein aufrecht zu erhalten, dass das Grundstück - wenn auch nicht zum Bewohnen - in üblicher Weise genutzt werde.

Anders der BGH (Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 355/12): Die Verurteilung könne keinen Bestand haben, denn es sei nicht belegt, dass der Angeklagte, als er die Gartenarbeiten durchführte, den für eine Beihilfe erforderlichen Vorsatz gehabt habe. Zur Begründung führte der BGH Folgendes aus:

Dass der Angeklagte diese Arbeiten, die für den eigentlichen Betrieb der Plantage im Inneren des Hauses oder für den späteren Absatz der Betäubungsmittel ersichtlich keinen Nutzen hatten, in dem Bewusstsein erbrachte, dadurch die Haupttaten seines Bruders zu fördern, ergibt sich hingegen nicht. Dies versteht sich angesichts der geringen Bedeutung dieses Beitrags für das Gelingen der Haupttat an sich auch nicht von selbst, zumal nach den Ausführungen der Strafkammer unklar bleibt, worin sie die "übliche" Nutzung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks erblickt - wenn es denn erkennbar nicht bewohnt wird - und warum der Angeklagte angesichts dessen gemeint haben sollte, er werde durch die Gartenpflege zur Aufrechterhaltung des Scheins einer solchen Nutzung beitragen.

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts daher auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage des Gehilfenvorsatzes an eine andere Strafkammer zurück.

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