Verzicht auf Fortsetzungsfeststellungsklage reicht nicht für Erledigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.03.2013

Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Entstehungsvoraussetzungen der sogenannten Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG stellt, sind hoch und auch durch den Wortlaut des Vergütungstatbestandes nicht gerechtfertigt. Mit dem Ansatz, dass eine Mitwirkung an der Erledigung einer Rechtssache dann vorliegt, wenn durch das anwaltliche Verhalten eine gerichtliche Entscheidung erspart wird, hat sich das OVG Münster im Beschluss vom 31.01.2013 – 6 E 1129/12 beschäftigt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Verzicht auf den Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ausreicht, um die Entstehung einer Erledigungsgebühr auszulösen. Vielmehr müsse wegen der Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Entscheidung in der bereits anhängigen Rechtssache entbehrlich werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es auch weiterhin bei den Tatbestandsvoraussetzungen der Erledigungsgebühr bei einer Kasuistik bleiben wird, zumal der Gesetzgeber die Chance nicht ergriffen hat, im Zuge des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes durch eine Klarstellung im Vergütungstatbestand den Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr besser festzulegen.

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