Meine Sorgen möcht ich haben

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.03.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht4|4633 Aufrufe

sagte Kurt Tucholsky ....

Das OLG Schleswig hat sich mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien der Verbleib eines gemeinsamen Hundes nach der Ehescheidung zu bestimmen ist.

Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde, einen Boxerrüde und einen Cocker Spaniel, wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden.
Das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen. Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von "Haushaltsgegenständen" aufgeteilt.

Das OLG Schleswig hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Bei der Hündin handelt es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.

Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.

Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.

OLG Schlkeswig v. 20.02.2013 - 14 UF 143/12 (Pressemitteilung) 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ein Hund ist also ein "Haushaltsgegenstand". Wie lässt sich das mit § 90a BGB vereinbaren ("Tiere sind keine Sachen.")?

2

Eine Möglichkeit das mit § 90a BGB zu vereinbaren, wäre § 90a BGB ("Auf sie [Tiere] sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.").

5

Aha! Tiere sind keine Sachen, daher sind für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriftewn anzuwenden.

Mein Gott bin ich froh, dass ich kein Jura studiert habe.

2

Gab es nicht auch schon mal Streit der sich trennenden Eheleute über die eingelegten Hoden des verstorbenen Katers? Und hat nicht mal ein Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Papageis angeordnet, um den die nicht mehr ehewilligen Personen stritten?

Es ist armselig, worum sich Menschen streiten können.

0

Kommentar hinzufügen