Unterschiedliche Fälligkeit der Miete?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 26.02.2013

§ 556b Abs. 1 BGB bestimmt die Fälligkeit für den dritten Werktag. Diese Bestimmung gilt zunächst für Mietverträge über Wohnraum. § 579 Abs. 2 BGB verweist für die Fälligkeit der Miete für sonstige Räume auf diese Vorschrift.

Die h.M. geht davon aus, dass die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld ist (Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 270 BGB Rz. 1; a.A. Herresthal, NZM 2011, 833, 838). Nur für den Lastschrifteinzug wird eine Ausnahme genacht. Seine Vereinbarung führt zu einer Holschuld (BGH v. 7.12.1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 872).

Nach der Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EU muss der Gläubiger am Fälligkeitstag über den Geldbetrag verfügen können. Aufgrund dessen wurde § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeführt, der diesen Aspekt zum Ausdruck bringt. Deshalb wird in der Gewerberaummiete die Fälligkeit so verstanden, dass der Vermieter am dritten Werktag über die Miete verfügen können muss (OLG Düsseldorf v. 28.9.2010 – 24 U 120/09, ZMR 2010, 958).

Allerdings gilt die Richtlinie nur für Geschäfte, an denen ein Verbaucher nicht beteiligt ist. Also verändert sich die Fälligkeit unter einer EU-Richtlinien-konformen Auslegung nur für die Gewerberaummiete.

Dadurch ändert sich zwar weder der Eintritt des Verzuges (am Tag danach). Auch die Erfüllungshandlung als solche verändert sich nicht. Die Zahlung bleibt eine qualifizierte Schickschuld. Indessen rückt die Bedeutung von Rechtszeitigkeitsklauseln in den Hintergrund. In der Wohnraummiete muss der Mieter die Miete im Normalfall am dritten Werktag abschicken ( = Abgabe der Überweisung bei der Bank). In der Gwerberaummiete muss er die gleiche Handlung vornehmen, aber dafür Sorge tragen, dass der Vermieter am dritten Werktag über die Miete verfügen kann. Diese handlung ist in der Wohnraummiete geschuldet, wenn der Mietvertrag zusätzlich bestimmt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Ankunft des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt.

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Eine starke Meinung geht demgegenüber davon aus, dass auch der Verbraucher das Verzögerungsrisiko trägt (Palandt-Grüneberg, § 270 BGB Rn. 6 mwN). Das zugrunde gelegt, ergeben sich zwischen Wohnraum- und Gewerberaummiete keine unterschiedlichen Fälligkeiten. Auch der BGH scheint dahin zu tendieren (BGH 13.7.2010, VIII ZR 129/09, Rn. 36).

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