Keine Übernachtung nur bei Kindeswohlgefährdung?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht1|5603 Aufrufe

 

Gemäß § 1684 IV 2 BGB darf eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur dann ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

 

Wenn nun das Gericht eine Umgangsregelung für ein 3-jähriges Kind ohne Übernachtung trifft, ist das dann eine den Umgang einschränkende Entscheidung, die eine Kindeswohlgefährdung voraussetzt?

 

Das OLG Saarbrücken meint nein:

 

Allerdings stimmt der - wenngleich von der Mutter nicht angegangene - rechtliche Ausgangspunkt des Familiengerichts, dass der Ausschluss von Übernachtungskontakten nur in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB vorlägen, die erforderten, dass dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gefährdungsgründen angezeigt wäre, nicht mit der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung überein. Denn auch eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht (siehe explizit BVerfG FamRZ 2007, 105, dort Rz. 20 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2012 - 6 UF 33/12 -), obschon auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte der Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung bedarf, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

 

In der Sache hat der Senat aber dem Vater Recht gegeben und es bei dem 3-jährigen Kind – wie schon das Amtsgericht - bei einem Umgang mit Übernachtung belassen. Das bloße Alter eines Kindes sei kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden könne.

OLG Saarbrücken v. 23.01.2013 - 6 UF 20/13

 
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Das OLG wiederspricht sich selbst:

Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

Damit sind die Übernachtungen sogar Grundsätzlich dem Kindeswohl dienlich und nicht wie das OLG meint nur dem Kindeswohl entsprechend.  Wenn aber nun etwas  Grundsätzlich dem Kindeswohl dienlich ist, darf es auch nur eingeschränkt werden wenn es im einzellfall dem Kindeswohl abträglich ist. Somit hätte das Gericht klar ausdrücken müssen das eine Übernachtung also nur dann versagt werden darf wenn es das Kindeswohl gefährden dürfte.

 

Schon komisch was Richter den Eltern oft versagen wollen was in einer normalen Beziehung regelmäßig üblich ist.  Selbst Übernachtungen beim anderen Elternteil von Kindern unter 3 Jahren sind regelmäßig dem Kindeswohl dienlich da gerade eine früher Aufbau an Bindung langfristig stabilier ist.

 

 

 

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