Szenen einer Ehe

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht4|4694 Aufrufe

 

1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie gezahlt werden. Es bestehen daher keine Bedenken, offensichtlich regelmäßige Gewinne aus Skatspiel (hier: monatlich 1.400 DM) als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen. Bei solchen Einkünften aus Skatspiel handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen Dritter oder um Einnahmen aus einer unzumutbaren Tätigkeit.

2. Die grundsätzlich bedürftige Ehefrau hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gem BGB § 1579 Nr 2 dadurch verwirkt, daß sie anläßlich einer ehelichen Auseinandersetzung vor der Trennung mit einem kleinkalibrigen Revolver mehrmals auf den Ehemann geschossen hat (hier: 3 Schüsse mit einem Revolver Kaliber 4 mm) und beide Parteien dem Vorfall keine erhebliche Bedeutung zugemessen haben, sondern vielmehr in der Folgezeit (hier: 9 Monate lang), ohne irgendwelche Konsequenzen aus der Tat zu ziehen, weiter zusammengelebt haben.

OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 896

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4 Kommentare

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Der Ehemann hatte unmittelbar nach den Schüssen scherzend erklärt, dass er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange, was zeige, dass er den Vorfall nicht als gravierend angesehen habe. Weitere kuriose Gerichtsentscheidungen und Gesetze sowie Anwaltswitze finden Sie unter:  www.kuriosegesetze.beepworld.de

 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wedel, Oberasbach

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Und wenn er stattdessen gejammert hätte, hätte die Ehefrau damit ihren Unterhaltsanspruch verwirkt? Interessante Logik.

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