BGH: Kein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers bei außergerichtlicher Einigung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.02.2013

Außergerichtliche Einigungen mit rechtsschutzversicherten Mandanten können bei Vereinbarung von Kostenaufhebung durchaus tückisch sein. Der BGH hat im Urteil vom 19.12.2012 – IV ZR 213/11 aber ausdrücklich klargestellt, dass ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3 b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen