Es ist vollbracht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht14|10163 Aufrufe

 

2 ½ Jahre nach der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des bisherigen § 1626a BGB hat der Bundestag am 31.01.2013 ein Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Es tritt einenMonat nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Einzelheiten:

1. Es gibt keine Übergangsvorschrift. Das Gesetz findet auch auf bereits geborene nichteheliche Kinder Anwendung. Selbstverständlich bleibt es den Eltern weiter unbenommen, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei Jugendamt abzugeben.

2. Geschieht dies nicht, kann der Vater (aber auch die Mutter, die  den Vater ins Boot holen will)1 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge stellen.

3. Das Gericht soll (nicht „muss“ – Änderung auf Empfehlung des Rechtsausschusses) ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 155 a FamFG durchführen: Das Gericht stellt der Mutter den Antrag zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Die Länge der Frist ist in das richterliche Ermessen gestellt, sie darf  frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes enden (die in den Medien kolportierte Meldung, die Frist betrage stets 6 Wochen ist falsch).

4. Äußert sich die Mutter nicht oder trägt sie keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, hat der Richter im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.

Hier beginnen die Zweifelsfragen:

  • Was ist mit der Anhörung des Kindes? Das Gesetz gilt ja auch für „Altfälle“. Im Gegensatz zu § 162 FamFG ist § 159 FamFG nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Danach ist ein über 14 Jahre altes Kind stets, ein unter 14 Jahre altes Kind dann anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Wird das Kind angehört, ist das Ergebnis den Eltern bekannt zu machen. Ihnen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 37 II FamFG).
  • Was sind Gründe, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können? Reicht insoweit der Vortrag der Mutter, „ich kann mit dem Kerl nicht reden“, aus?

5. Trägt die Mutter Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, so ist das Verfahren als „normales“ Sorgerechtsverfahren fortzusetzen. Das Gericht überträgt die Mitsorge, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (Negativprüfung).

6. Eine Änderung der Entscheidung (auch der im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG!) ist nach § 1696 BGB nur möglich,wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (Abänderungsgrund). Das bedeutet, einem Vater der die Mitsorge nach § 155 a FamFG bekommen hat, ist die Sorge schwerer zu entziehen als einem Vater, der durch Sorgerechtserklärung oder Heirat mitsorgeberechtigt geworden ist.

1 geändert auf zutreffenden Hinweis von hard

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14 Kommentare

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Hallo Herr Burschel

 

In den Gesetzesbegründungen werden ihre Fragen doch klar beantwortet, haben Sie diese noch nicht gelesen?

 

Zu Ihrer Frage: Was sind Gründe, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können? Reicht insoweit der Vortrag der Mutter, „ich kann mit dem Kerl nicht reden“, aus?

Drucksache 17/11048 schrieb:

Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer ge- meinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme be- gründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mut- ter nach wie vor allein in der Hand, ob es zu einer gemeinsa- men Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des ge- setzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Eltern- teile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde.

Wenn die Mutter also nur vorbringt das Sie nicht miteinander Reden können reicht es nicth aus die gemeinsame Sorge zu verwehren, denn die Eltern sind wie eheliche Eltrern verpflichtet daran zu arbeiten.  Nur wenn Konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefärdung vorhanden sind ist die gemeinsame Sorge zu verwehren.

 

Zu Ihrer Frage:  Was ist mit der Anhörung des Kindes? Das Gesetz gilt ja auch für „Altfälle“. Im Gegensatz zu § 162 FamFG ist § 159 FamFG nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Danach ist ein über 14 Jahre altes Kind stets, ein unter 14 Jahre altes Kind dann anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Wird das Kind angehört, ist das Ergebnis den Eltern bekannt zu machen. Ihnen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 37 II FamFG).

 

 

Drucksache 17/11048 schrieb:

An die Stelle der persönlichen Anhörung der Eltern tritt ihre schriftliche Anhörung. Die Voraussetzun- gen, unter denen eine persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) stattzufinden hat, bleiben hiervon allerdings unberührt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands wird zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes im vereinfach- ten schriftlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich sein (§ 158 Absatz 1 FamFG), da die Übertragung der ge- meinsamen elterlichen Sorge in diesem Verfahren nur in Be- tracht kommt, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt sind, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können.

 

Desweiteren kann jeder Elternteil einen Antrag auf einrichtung der gemeinsamen Sorge stellen:

 

Neuer 1612a Abs2 Satz1 schrieb:

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

Zu ihrem Hinweis das da nun ja nur "soll" steht:

Natürlich werden konservative Richter/innen die soll Anweisung ausnutzen um so eine gemeinsame Sorge zu verhindern. 

 

Nach wie vor, stellt dieses Gesetz Väter unter generalverdacht. So können Richter und Mütter weiterin den Kindern ihr Grundrecht auf Sorge durch beide Eltern verweigern.

 

 

mfg

Hard

 

 

 

 

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Wenn die Mutter also nur vorbringt das Sie nicht miteinander Reden können reicht es nicth aus die gemeinsame Sorge zu verwehren, denn die Eltern sind wie eheliche Eltrern verpflichtet daran zu arbeiten.  Nur wenn Konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefärdung vorhanden sind ist die gemeinsame Sorge zu verwehren.

Der Vortrag, nicht miteinander reden zu können, kann Ausdruck einer schreibungewandten Mutter dafür sein, dass eine schwere Kommunikationsstörung zwischen den Eltern vorliegt. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren kann dann kontraindiziert sein. Nötig wäre ein Beratung der Eltern.

 

Kinder sind ab ca. 3 - 4 Jahren persönlich anzuhören. Soll danach in dem "vereinfachten" Verfahren schriftlich zu entscheiden sein? Oder wird der Richter (ob konservativ oder nicht - was immer dies in diesem Zusammenhang auch sein mag) in diesen Fällen nicht von vornherein das "normale" verfahren betreiben?

Was geschieht, wenn das Kind (nicht die Mutter) Gründe vorbringt, die gegen die gemeinsamen Sorge sprechen?

 

Ich meine mich zu erinnern, dass in der Gesetzesbegründung
auch steht: "Selbst manifeste Kommnikationsstörungen sollen
künftig nicht gegen die gemeinsame Sorge stehen [...]"...

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@Heinrich Lohse,

ja das stimmt, es heist genau:

Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwie- rigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsa- men Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen.

....

Vielmehr muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsam Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.

....

Die Frage ist also was ist eine nachhaltige Störung, nachhaltig wäre Sei dann wenn sie nie mehr behoben werden kann. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen aber das wenn man einem Elternteil nicht die volle macht gibt ( wie in Deutschland) das Eltern durchaus immer wieder in der Lage sind miteinander zu reden.

 

Die deutschen Richter aber  belohnen den betreuenden Elternteil für seine Komunikationsverweigerung mit der alleinigen elterlichen Sorge.  Warum sollte also der betreuende Elternteil sich bemühen die Kommunikation herzustellen.

 

Dabei ist es ganz einfach, wer nicht bereit ist zum Wohle des Kindes mit dem anderen Elternteil zu kommunizieren ( im zweifel würde eine schriftliche sachliche Kommunikation reichen) ist Erziehungsunfähig da es ihm dann nur um seine eigene Bedürfnisse geht und nicht um die des Kindes.

 

Aber auch hier haben wir ein Problem, denn den deutschen Richter reicht eine schriftliche  sachliche Kommunikation nicht aus. Warum das nicht ausreichen sollte was in tausenden anderen ehelichen Fällen dadelos Funktioniert konnte mir keiner der Richter sachlich erklären.  Es verstößt einfach gegen das konservative Denken.

 

Dabei würde eine schriftliche Kommunikation vollkommen ausreichen um die  wenigen Fragen die bei einer gemeinsamen Sorge  zu klären sind abzusprechen.  Es sind eh nur wenige Fragen die bei gemeinser Sorge von beiden Eltern abzuklären sind. Viel wichtiger ist die gemeinsame Sorge um als Elternteil bei Gericht und Behörden voll anerkannt zu werden und um vom anderen Elternteil als vollwertiger Elternteil akzeptiert zu werden.

 

Meine langjährge  Erfahrung mit Trennungseltern ist, dass gerade die fehlende gemeinsame Sorge zu massiven Kommuikationsproblemen  führt und damit zur gefährdung des Kindeswohls.

 

 

 

 

 

 

 

 

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@hard: Gebe Ihnen zu 100% recht! In meinem
Fall war es aber gerade so, dass den Richtern eine schriftliche
Kommunikation nicht ausgereicht hat....

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Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwie- rigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsa- men Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen.

Das ist richtig, aber hier nicht das Problem. Die Frage war, ob die Äußerung der Mutter, mit dem Kerl nicht reden zu können, ein Grund sein kann, das vereinfachte Verfahren abzubrechen und in das normale Verfahren überzuwechseln.

Hopper schrieb:

Das ist richtig, aber hier nicht das Problem. Die Frage war, ob die Äußerung der Mutter, mit dem Kerl nicht reden zu können, ein Grund sein kann, das vereinfachte Verfahren abzubrechen und in das normale Verfahren überzuwechseln.

Möglicherweise muss sich der Richter hier ein wenig soziologisch bemühen.

Sollte der Richter den Eindruck haben, dass es sich um eine eher einfach gestrickte, äh bildungsferne Mutter handelt (z.B. einschlägiges Stadtviertel, Vornamen des Kindes, usw.) dann könnte er das eher zum Anlaß eines "normalen" Verfahrens nehmen, als wenn der Rest des Schreibens auf eine Führungsfrau (z.B. Dr.-Titel, gewählte Anwaltskanzlei und so...) hindeutet. Hier dürfte das nicht ausreichen......

Nun könnten Richter sagen, sie seien für soziologische Auswertungen nicht berufen und

a) der Schlichtheit wegen, so gut wie immer das "normale" Verfahren wählen oder

b) sagen, dass sie diese Frage wirklich nicht juristisch entscheiden können. Dann müßte auch der Mut zu einer Richtervorlage ans BVerfG vorhanden sein.

Oder?

Vielen Dank, Hard für Ihren Beitrag.

 

Ich halte es auch für sehr wichtig, jedem Antrag auf gemeinsame Sorge einen Ausdruck der Gesetzesbegründung beizufügen um genau auf diesen Sachverhalt deutlich hinzuweisen.

Einfach um zu verhindern, dass der Richter aus alter Gewohnheit, seine persönlichen Befindlichkeiten über den "Willen des Gesetzgebers" stellt.

 

Und der Gesetzgeber scheint seine Pappernheimer auch recht gut zu kennen, dass er genau dieses Schlupfloch, oder besser gesagt, Scheunentor zugenagelt hat.

 

Offenbar war der Andrang der Menschenrechtsgegner im schwarzen Kleid an diesem Tor selbst den Politikern zu lang.

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Mama hat es doch ganz einfach, die gemeinsame Sorge zu verhindern.

Braucht doch nur sagen. "Papa unbekannt!"

 

Natürlich muss sie dann auch auf Unterhaltszahlungen von Seiten des Vaters verzichten, aber den Vorschuss vom Jugendamt gibt es (fast) immer.

 

Gut, im ALG - II Fall wird er als Einnahme des Kindes wieder abgezogen. Aber wenn Mama arbeitet und sich selbst mit ihrer Arbeit ernähren kann, dann ist zumindest dieser Betrag schon mal sicher. Sie darf nur nicht den Fehler machen, zu heiraten. Zumindest nicht 6 Jahre lang oder bis das Kind 12 ist.

 

 

 

 

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Robert Stegmann schrieb:

Natürlich muss sie dann auch auf Unterhaltszahlungen von Seiten des Vaters verzichten, aber den Vorschuss vom Jugendamt gibt es (fast) immer.

Das kann ja Jahre später noch nachgefordert werden, ohne das es zu einen Risiko für die Mutter kommt. Und dann ist ein mögliches GSR schon wieder komplizierter, da das Kind den Vater ja nicht kennt. Was aber natürlich nichts mit den Unterhaltszahlungen zu tun hat ...

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Zitat: Tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft
Das Gesetz ist durch, alles andere nur noch obligatorisch. Erste Urteile nach dem 31.1.2013 zeigen, dass jetzt das Gemeinsame Sorgerecht auch bei den Gerichten angekommen ist.

Das normale Verfahren vor dem Familiengericht soll nur noch stattfinden, wenn tatsächlich Kindeswohl GEFÄHRDET ist.
 

Einzelne Gerichte bzw. Richter werden NICHT der neuen Gesetzgebung folgen, vom REGELFALL Gemeinsames Sorgerecht nach Antrag abweichen.
Das allerdings wäre nur noch dann zulässig, wenn ausreichend begründet eine Notwendigkeit besteht, abzuklären, welches Elternteil vermag zukünftig
besser sicher zu stellen dass:

 

  • 1.) Beide Elternteile dem Kind erhalten bleiben
  • 2.) Streit sich reduziert
  • 3.) Umgang gleichwertig statt findet und gefördert wird
  • 4.) die geringste Gefahr des Wegzuges vom Lebensmittelpunkt des Kindes besteht

 

Das Verfahren arbeitet insbesondere folgende Schwerpunkte heraus: wer hat...

  • a.) Kommunikationsstörungen verschuldet
  • b.) den Umgang und Kontakte behindert oder verhindert
  • c.) Persönlichkeits-, Suizid-, Drogen- oder Alkoholprobleme
  • d.) sich bemüht, mit dem anderen Elternteil eine friedliche Lösung zu finden

 

Dort wo uneinsichtige, unwillige Mütter beteiligt, wo mangelnde Bindungstoleranz oder Erziehungsunfähigkeit festzustellen sind, muss in der Konsequenz das Sorge- und Aufenthaltbestimmungsrecht auf den Vater übertragen werden. Nach Punkt 3.4.2.4. Ärzteleitfaden Bayrisches Staatsministerium, ist Eltern Kind Entfremdung seelische Gewalt und Kindeswohlgefährdung.

KEIN Familienrichter besitzt nach der NEUEN Gesetzeslage mehr Spielraum das Sorgerecht grob fahrlässig bei einer solchen Mutter zu belassen, zumal alle seit 2003 getroffenen Sorgerechts- und Umgangsbeschlüsse, die ledige Väter betreffen, keinen Bestand haben. Sie wurden auf der Grundlage des rechtswidrigen §1626a getroffen (EGMR 2009, BVerfG 2010, Neues Sorgerechtsgesetz 2013).

 

Wird dennoch gegen das NEUE Leitbild oder das Interesse/Recht des Kindes auf BEIDE Eltern verstoßen, ist abzusehen, dass das Sorgerecht bei einem "ungeeigneten" Elternteil belassen werden soll, besteht noch im Verfahren die Möglichkeit den Vorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen.



Das Justizministerium nimmt dazu wie folgt Stellung.
Zitat:

"Soweit betroffene Väter Anlass haben zur Annahme, Gerichte würden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes oder des Gesetzgebers unzureichend beachten, kann man ihnen nur nahe legen, sich an einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wenden, um mit ihm zu beraten, ob sie die Entscheidung des Gerichtes ggf. mit den vorgesehen Rechtsmitteln anfechten und zur Überprüfung stellen wollen."

 

Ledige Väter in Europa üben mit Vaterschaftsanerkennung das Gemeinsame Sorgerecht aus, hier wurde das Sorgerecht als Streitobjekt im Interesse der Kinder und Eltern abgeschafft.
Das Grundgesetz verpflichtet Väter zur Sorge. Das Antragsverfahren nach §155a steht bis zur Klärung unter dem Verdacht verfassungswidrig zu sein, gegen Menschenrechts- und Kinderrechtskonvention zu verstoßen. RECHTSUNSICHERHEIT ist, wenn ein Vater einem Prüfungsverfahren vor Gericht unterworfen wird, ohne sich in irgendeiner Form schuldig gemacht zu haben.
Wie kann man etwas beantragen, wozu man verpflichtet ist?

Im ersten Beitrag wurde die Frage gestellt:

Was sind Gründe, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können? Reicht insoweit der Vortrag der Mutter, „ich kann mit dem Kerl nicht reden“, aus?

Hierzu zitiere ich aus der Bedgründung des Gesetzes im Entwurf des Bundesministeriums:

 

Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 festgestellt hat, dürfen die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden (Nummer 75) Andernfalls könnte in der Praxis nur in Aus- nahmefällen eine gemeinsame elterliche Sorge erreicht wer- den. Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikations- probleme auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu ei- ner ablehnenden Entscheidung nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 BGB-E führen. Vielmehr muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhal- tige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsam Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Der pauschale Vortrag der Kindesmutter, sie könne nicht mit dem Kindesvater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mit- hin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Stützt der sorgeberechtigte Elternteil seine Verweigerung der gemeinsamen Sorgetragung auf fehlende Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit, genügt es nicht, lediglich formelhafte Wendungen hierzu vorzutra- gen. Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhalts- punkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Be- mühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind (vgl. Amtsgericht [AG] München in einem Beschluss vom 7. Juli 2011, Az. 551 F 1533/11 [nicht veröf- fentlicht], Oberlandesgericht [OLG] München, NJW 2000, 368, 369 und OLG Hamm, FamRZ 2005, 537).

Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusam- menhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge betei- ligt zu werden, ein, und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Anlass hierfür vor allem der Wunsch ist, die Alleinentschei- dungsbefugnis zu behalten, so wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen.

5

Nicht zu vergessen, die wahrscheinlich elementarste Änderung:

 

" [...]
Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen"  

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