Morgen beginnt der Verkehrsgerichtstag: Mal schauen, ob Cierniak mehrheitsfähig ist...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.01.2013
Rechtsgebiete: VGTCierniakStrafrechtVerkehrsrecht2|3131 Aufrufe

Als vor ein paar Monaten das Programm des VGT bekannt gegeben wurde, habe ich noch gedacht: "Der Knaller fehlt." Nachdem aber RiBGH Jürgen Cierniak bei den Homburger Tagen einen vielbeachten Vortrag zu Messverfahren gehalten hat und dieser Vortrag auch als Aufsatz in der zfs gelaufen ist (hier zu lesen "für lau") dürfte es sicher beim VGT ab morgen spannend werden. Cierniak ist nämlich Leiter des Arbeitskreises IV "Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr" - in seinem Aufsatz hat er sich deutlicher als die meisten anderen Verkehrsrechtsautoren für umfassende Akteneinsicht etc. ausgesprochen. Hier aus dem Ankündigungstext des VGT:

 

„Ich bin geblitzt worden, kann man da was machen?“: Mit dieser Frage des Mandanten beginnt meist das anwaltliche Beratungsgespräch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes.
Hintergrund für die teilweise fehlende Akzeptanz von Messergebnissen dürften Berichte und Gerichtsurteile sein, die immer wieder auf der einen Seite Messfehler – technische Mängel des Geräts oder Bedienungsfehler – gerade bei modernsten Messgeräten aufzeigen oder aber auf der anderen Seite feststellen, dass eine Überprüfung der Geräte durch Sachverständige nicht möglich ist, da sich die Hersteller auf Betriebsgeheimnisse und Urheberrechte berufen.

Hier wird sich in der Diskussion die Frage stellen, ob die Gerätehersteller durch größere Offenheit bezüglich der Funktionsweise ihrer Messgeräte und die Behörden durch eine bessere Schulung der Messbeamten dazu beitragen können, diese Akzeptanz zu erhöhen.
Heftig umstritten in der Rechtsprechung ist auch der zweite Schwerpunkt des Arbeitskreises, nämlich die Frage nach dem Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers: Muss diesem z.B. Einsicht in die Bedienungsanweisung des Messgeräts gewährt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der Messung überprüfen zu können – und wenn ja, wie hat die Akteneinsicht zu erfolgen?
Schließlich kommt der Frage, ob ein „standardisiertes Messverfahren“ angewandt wurde, im Verfahren vor Gericht wichtige Bedeutung für den Umfang der Beweisaufnahme zu, insbesondere für die Beweisanträge des Verteidigers und für die Anforderungen an das Urteil des Richters. Dabei wird vor dem Hintergrund der neuen Messgeräte, bei denen es primär auf die verwendete Gerätesoftware ankommt, auch zu diskutieren sein, ob ein „standardisiertes Messverfahren“ nach einem Softwarewechsel noch vorliegt. 

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2 Kommentare

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Niedlich ist in der Tat der Einwand, die Betriebsanleitung sei urheberrechtlich geschützt.  Einmal abgesehen davon, daß das bereits urheberrechtlich fragwürdig ist, kann die einzige Antwort der Justiz auf einen solchen Einwand lauten: "Keine Einsicht in die Betriebsanleitung, keine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung".  Mal schauen, wie lange die "Kunden", also die Betreiber der Blitzanlagen, das mitmachen.

 

Es gibt ja auch Richter, die meinen, ihre Entscheidungen genössen Urheberrechtsschutz (§ 5 Abs. 1 UrhG?). Ich glaube, ich wende das jetzt auf meine Schriftsätze auch an. Gegen den Einwand verspäteten Vorbringens teile ich demnächst der Rechtsmittelinstanz mit, ich hätte den Schriftsatz aus urheberrechtlichen Gründen nicht vorlegen können... Dafür muß man doch Verständnis haben!

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Ja, ich bin auch schon ganz gespannt, was der Arbeitskreis zustande bringt, aber vor allem auch, wie sich die Lobbyisten aus den Reihen der Hersteller entweder direkt in die Diskussion einbringen oder eher versuchen, sich "off the record" zu positionieren.

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