Keine Prüfung im Mandatsverhältnis wurzelnder Einwendungen durch den Rechtspfleger
von , veröffentlicht am 17.01.2013Das OLG Celle hat sich in dem Beschluss vom 14.12.2012 – 12 WF 244/12 mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Prüfung der Kostendeckung gemäß § 120 III Nr. 1 ZPO der Rechtspfleger befugt ist, im Mandatsverhältnis wurzelnde Einwendungen wie z. B. einen streitigen Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Gebühren zu beurteilen. Nach dem OLG Celle ist eine solche Fragestellung – zu Recht – in einem gesonderten Zivilverfahren zu klären.
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