Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XIX)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.01.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht3|3455 Aufrufe

Hier hatte ich erläutert, dass die Voraussetzungen für die Scheidung im letzten Termin der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen.

Gar mancher Schlauberger ist daher auf die folgende Idee gekommen: Ich stelle den Scheidungsantrag schon ganz früh (nach 2 - 3 Monaten) und lasse ihn mir von dem Amtsgericht abweisen. Dann lege ich Beschwerde ein. Wenn das OLG dann terminiert, ist das Trennungsjahr rum und ich werde dann vom OLG geschieden.

Dieser Bauerntrick funktioniert nicht. Ist das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem OLG um, wird das OLG die amtsgerichtliche Entscheidung zwar aufheben, aber eben nicht selbst entscheiden, sondern die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Den Beteiligten darf durch den verfrühten Scheidungsantrag nicht die Instanz genommen werden.

Außer unnötigen Kosten also kein Gewinn.

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3 Kommentare

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Doch  -  wenn der Antragsteller hierdurch eine Erhöhung seiner Zugewinnausgleichsverpflichtung vermeiden kann (§ 1384 BGB).

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Im Prinzip richtig, allerdings kann wegen Rechtsmissbrauch im Einzelfall auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres abgestellt werden.

(Palandt, § 3 VersAusglG, RNr. 5 (sowie Verweis darauf in § 1384 RNr. 5))

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