Der nächste Sommer kommt bestimmt

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 16.01.2013

Pünktlich zum Wintereinbruch (jedenfalls in NRW) weist die NZM-Redaktion auf das ewige Problem der Überhitzung von Räumen durch zu große Sonneneinstrahlung hin (NZM 2012, Heft 24, S. V). Anlass ist dieses Mal eine Entscheidung des OLG Brandenburg, mit der dem Mieter die fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung versagt wurde. Grund: der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Mitarbeiter des Mieters sich bei den festgestellten „Überhitzungen“ zwar unwohl fühlten. Eine Gefährdung der Gesundheit sollte damit aber schon deshalb nicht verbunden sein, weil die Zeiträume, in denen das Phänomen festgestellt worden war, nur von kurzer Dauer waren (OLG Brandenburg v. 12.9.2012 – 3 U 100/09, BeckRS 2012, 21759 = IMR 2012, 505).

Ich bleibe kritisch und werde durch das OLG Brandenburg bestätigt: der Senat stellt richtig darauf ab, dass als Maßstab die DIN 4108-2 (Mindestanforderungen an sommerlichen Wärmeschutz) gilt. Denn nur diese Richtlinie kann der Vermieter bei der Errichtung des Gebäudes berücksichtigen. Dieser Wärmeschutz war mit seinen Mindestanforderungen nicht eingehalten. Deshalb lag ein Mangel der Mietsache vor. Die für § 569 Abs. 1 BGB notwendige Gesundheitsgefährdung erfordert aber einen Zustand, bei dem unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10 Aufl., § 569 Rn 8 ff.). Das konnte niht fesgestellt werden.

Die h.M zieht die Arbeitsstättenrichtlinien 6/1,3 (ASR) heran (OLG Naumburg v. 17.6.2003 – 9 U 82/01; OLG Rostock v. 29.12.2000 – 3 U 83/98; OLG Düsseldorf v. 4.6.1998 – 24 U 194/96; OLG Hamm v. 18.10.1994 – 7 U 132/93; OLG Köln v. 28.10.1991 – 2 U 185/90). Danach wird für den Mangel allein auf starre Werte abgestellt, obwohl der Vermieter die Richtlinie bei der Errichtung des Gebäudes nicht beachten muss. Sie hätte zwar auch hier keine Gesundheitsgefährdung betatigen können. In der Annahme eines Mangels führt sie aber zu anderen Ergebnissen bzw. eben schneller zur Annahme eines Mangels.

 

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