OLG Köln: Erst zum Jugendamt, sonst gibt es keine VKH

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.01.2013
Rechtsgebiete: UmgangsrechtVerfahrenskostenhilfeFamilienrecht1|5695 Aufrufe

Der Vater hatte einen Umgangsantrag bei dem FamG gestellt, ohne zuvor über das Jugendamt eine gütliche Einigung mit der Mutter versucht zu haben. Die beantragte Verfahrenskostrenhilfe wurde ihm verweigert.

Das OLG Köln:

Im Hinblick auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe ist von dem Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen, dass er die ihm kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt....

Das Beschwerdevorbringen des Kindesvaters rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Nachdem die Kindesmutter ihm den Umgang mit seinen Kindern im Juni 2012 mit der Begründung verweigert hatte, er zahle keinen Kindesunterhalt, hätte es an ihm gelegen, den Kontakt zum Jugendamt zu suchen. Dieser Obliegenheit kann sich der Kindesvater nicht dadurch entziehen, dass er - wie er behauptet - die Kindesmutter zahllose Male gebeten habe, das Jugendamt einzuschalten und mit ihm dort eine Regelung zu treffen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das zuständige Jugendamt, wenn sich der Kindesvater an dieses zwecks Herbeiführung einer Regelung des Umgangs im Anschluss an die Verweigerung durch die Kindesmutter gewendet hätte, auch zeitnah zielführende Bemühungen entwickelt haben würde. Der Hinweis des Kindesvaters, in der Praxis sei bei der Einschaltung von Jugendämtern leider mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, entbindet nicht von dieser Obliegenheit und ist in seiner Allgemeinheit auch nicht verifizierbar. Ohnehin kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob denn eine hinreichend zuverlässige Prognose getroffen werden kann, dass eine Einigung bereits vor dem Jugendamt gefunden worden wäre, wenn sich der Kindesvater an dieses gewendet hätte. Entsprechendes gilt, soweit er vorbringt, es habe an der Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter gefehlt. Der Vergleichsabschluss in der Sitzung vom 25.10.2012 spricht für das Gegenteil.

OLG Köln v. 17.12.2012 - 4 WF 156/12

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Auch wenn eine mögliche Einigung mit Hilfe des Jugendamtes denkbar ist und außergerichtliche Regelungen sicher gut sind, hat sie doch eine völlig andere Qualität als eine gerichtliche Entscheidung.

Das OLG Hamm (II-8 WF 34/11) sieht es dementsprechend komplett anders.

Jedenfalls sollte man an das Jugendamt mit einer engen zeitlichen Vorgabe zur Einigungsbemühung herantreten. Der Sicherung des Familienlebens von Vater und Kind per Umgangsregelung wird dort wohl nicht immer die notwendige Dringlichkeit zugemessen, die sie verdient hätte.

Kommentar hinzufügen