Ups - unterschriebenes OWi-Urteil fehlt? Protokoll reichte trotzdem...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.01.2013
Rechtsgebiete: OLG HammUrteilStrafrechtVerkehrsrecht|3335 Aufrufe

OWi-Urteile, die keiner Begründung bedürfen sind regelmäßig nur im Protokoll als "Tenorurteile" enthalten. Was aber beim Verwerfungsurteil, das die Gründe nach Protokollformular mit ein paar Zusätzen enthält? Muss da dann ein noch zu unterschreibendes Urteil her? Das OLG Hamm sagt - ganz praxisnah und der täglichen Übung der OWi-Richter entsprechend - nein:

 

Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO (in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12 (AG Bielefeld), BeckRS 2012, 24047

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