BGH: Einwand rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.01.2013

Der BGH hat im Beschluss vom 20.11.2012 – VI ZB 3/12   -  eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, welches die Auffassung vertreten hatte, dass der Einwand rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren waren wegen eines bebilderten Zeitungsartikels Unterlassungsverfügungen vor Gerichten in Berlin und Hamburg erwirkt worden. Der BGH betonte in der Entscheidung, dass auch im Kostenfestsetzungsverfahren der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs berücksichtigungsfähig ist, verwies jedoch das Verfahren an das Beschwerdegericht zurück, da nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen worden waren. Außerdem wies der BGH darauf hin, dass dann, wenn es sich erweisen sollte, dass das Festsetzungsverlangen rechtsmissbräuchlich ist, die Antragsteller kostenrechtlich sich so behandeln lassen müssen, als wäre ein einziges Verfahren geführt worden, die Kosten der Rechtsverfolgung könnten dann nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum fiktiven Gesamtgegenstandswert erstattet verlangt werden.

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