26 Unfälle in fünf Jahren: Bloß Pech gehabt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.01.2013
Rechtsgebiete: UnfallVerkehrsrecht1|3370 Aufrufe

Neee, da hat das LG Münster dann auch nicht mehr mitgemacht:

 

Der Beklagte war der Zeit vom 11.04.2003 bis zum 19.10.2008 mindestens in 26 Verkehrsunfälle verwickelt, die sich alle in S ereignet hatten. Dabei hatten sich 20 Unfälle infolge eines Fahrspurwechsels des jeweiligen Unfallgegners ereignet, 6 Unfälle infolge eines Vorfahrtverstoßes. Teilweise hatten sich die Unfälle an denselben Stellen in S ereignet. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen hatten die von dem Beklagten jeweils geltend gemachten Schäden reguliert, da sie von einem Verschulden ihrer Versicherungsnehmer ausgingen.

Hinsichtlich des äußeren Unfallhergangs der weiteren 25 Unfälle wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 30.08.2010, Az.: 71 Js 1080/09, (Bl. 47ff d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte bestreitet seine Beteiligung an den in der Anklageschrift geschilderten Unfällen sowie den groben äußeren Unfallhergang nicht. Er bestreitet lediglich, die Unfälle bewusst herbeigeführt zu haben.

 

Die geschädigte Versicherung, die für einen der Unfälle gezahlt hatte war mit ihrem Verlangen auf Rückzahlung erfolgreich:

 

 Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

Der Beklagte hat in Höhe der von der Klägerin ausgezahlten Beträge etwas durch Leistung der Klägerin erlangt. Soweit der damalige Rechtsvertreter des Beklagten Rechtsanwalt I1 die Beträge für den Beklagten entgegengenommen hat, liegt eine Leistung der Klägerin an den Beklagten vor, weil der Rechtsvertreter insoweit als Empfangsbevollmächtigter des Beklagten gehandelt hat (vgl. auch Sprau in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 812 Rdn. 55). Eine Leistung der Klägerin an den Beklagten liegt auch vor, soweit die Klägerin direkt auf die Forderungen Dritter gegen den Beklagten - nämlich des Sachverständigen N1, der Firma B1, des Rechtsanwalts I1 sowie des behandelnden Arztes für die Erstellung eines Attests - gezahlt hat. Insoweit hat der Beklagte durch die Leistung der Klägerin einen Vermögensvorteil erlangt, weil er hierdurch von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den jeweiligen Personen befreit worden ist (vgl. insoweit auch Sprau in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 812 Rdn. 63, 10).

Soweit die Klägerin außerdem an den Arbeitgeber gezahlte Kosten für die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend macht, ist zwar fraglich, ob die Klägerin diese im Dreiecksverhältnis erfolgte Zahlung direkt von dem Beklagten gemäß § 812 BGB zurückfordern kann oder ob sie insoweit sich insoweit an den Arbeitgeber halten muss, der die von ihm an den Beklagten geleisteten Zahlungen von diesem zurückfordern kann. Für die Möglichkeit einer Direktkondiktion spricht, dass der Beklagte insoweit nicht schutzbedürftig ist, weil er sowohl den fehlenden Rechtsgrund im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis kannte und sogar selbst durch Täuschung verursacht hat (vgl. insoweit auch Palandt, a. a. O., § 812 Rdn. 67). Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen bleiben. Aufgrund der nachfolgend dargestellten Erwägungen hat die Klägerin gegen den Beklagten insoweit jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie §826 BGB.

Für die Zahlungen der Klägerin bestand kein Rechtsgrund.

Die Klägerin war für den dem Beklagten infolge des Unfalls am 07.06.2006 entstandenen Schaden nicht Einstandspflicht gemäß § 115 VVG. Der Beklagte hatte gegen die bei der Klägerin haftpflichtversicherte Zeugin I keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 7, 18 StVG oder § 823 BGB.

Dieser Anspruch scheitert daran, dass der Beklagte in die Beschädigung seines KfZ eingewilligt hat, weil er die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin I bewusst herbeigeführt hat. Er hat das fehlerhafte Verhalten der Zeugin I bewusst und zielgerichtet ausgenutzt, um den Unfall herbeizuführen und sich durch die Schadensregulierung zu Unrecht zu bereichern.

Dies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Diese Überzeugung folgt aus einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend dargestellten und gewürdigten Indizien. Das Zusammenwirken dieser Indizien lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass es sich bei der Unfallserie des Beklagten nicht um eine zufällige Häufung von Unfällen handelte, sondern um Ereignisse, die der Beklagte bewusst und gezielt herbeigeführte hat, um sich durch die Versicherungsleistungen rechtswidrig zu bereichern (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2008, Az.: 25 U 220/04).

Zu den Indizien im Einzelnen:

1. Ganz maßgeblich spricht dabei gegen den Beklagten die Anzahl der Unfälle, in die dieser in dem Zeitraum April 2003 bis Oktober 2008 verwickelt war. In diesem Zeitraum von ca. 5 Jahren war der Beklagte insgesamt in 26 Unfälle verwickelt (zu der Indizwirkung von 7 Unfällen in 1 Jahr vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2003, Az.: 13 U 16/03; 11 Unfälle in 2 Jahren vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2003, Az.: 6 U 106/02; 9 Unfälle in 3 Jahren vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1997, Az.: 6 U 104/97; 6 Unfälle in 1 Jahren vgl. AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 19.10.2004, Az.: 5 C 432/04). Der Beklagte hatte dementsprechend in diesem Zeitraum durchschnittlich etwa alle 2 Monate einen Unfall. Bereits diese Unfallhäufung widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Dabei spricht auch für eine Unfallprovokation, dass sich die Unfälle ausschließlich in Situationen zugetragen haben, in denen die Verschuldensfrage eindeutig zum Nachteil der jeweiligen Unfallgegner zu entscheiden war, so dass der Beklagte bei der Schadensregulierung keine Diskussionen über die alleinige Haftung der jeweiligen Unfallgegner zu erwarten hatte. Insoweit fällt die Häufung bestimmter „Unfalltypen“ auf. Von den insgesamt 26 Unfällen haben sich 20 bei einem Fahrspurwechsel des Unfallgegners ereignet und 6 bei Vorfahrtsverstößen. Teilweise haben sich die Unfälle sogar an derselben Kreuzung /Einmündung in S ereignet (zu der Indizwirkung ähnlicher Unfallkonstellationen vgl. auch AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 19.10.2004, Az.: 5 C 432/04). Für eine Unfallprovokation spricht auch, dass sich sämtliche Unfälle im Stadtgebiet von S ereignet haben und daher die Folgen - insbesondere das Verletzungsrisiko - aufgrund der dort zulässigen und möglichen Geschwindigkeiten für den Beklagten gut kontrollierbar waren. Darüber hinaus lebt der Beklagte in S und kennt dementsprechend die besonders unfallträchtigen Stellen im Stadtgebiet, so dass er diese für seine Zwecke nutzen konnte. Bei der Unfallserie des Beklagten spricht zudem für eine Manipulation, dass der Beklagte nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht in weitere Unfälle verwickelt war.

Diese Auffälligkeiten vermochte der Beklagte nicht plausibel zu erklären. Seine Erklärung für die temporäre Unfallhäufung im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung war nicht überzeugend. Der Beklagte hat insoweit angegeben, er könne sich diese Häufung nicht erklären. Die anderen Autofahrer hätten ihn wahrscheinlich nicht gesehen. Er habe damals seinen Vater betreut, der am anderen Ende der Stadt gewohnt habe, und sei daher viel durch das Stadtgebiet gefahren. Nachdem sein Vater im Jahr 2009 verstorben sei, sei er seltener durch die Stadt gefahren.

Hierdurch hat der Beklagte ein erhöhtes Unfallrisiko, das die temporäre Häufung der Unfälle erklären würde, jedoch nicht plausibel dargelegt. Der mit der Betreuung seines Vaters verbundene Fahraufwand geht nicht über den von Berufspendlern oder -kraftfahrern hinaus. Hinzu kommt, dass S eine vergleichsweise kleine Stadt mit einem vergleichsweise geringen Verkehrsaufkommen ist und das Stadtgebiet daher keine besonderen Gefahren birgt.

2. Für eine Unfallprovokation zum Zwecke des Versicherungsbetruges spricht zudem die Abrechnungspraxis des Beklagten (zu der Indizwirkung dieses Umstandes vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2011, Az.: 14 W 28/11; OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2003, Az.: 6 U 106/02; OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1997, Az.: 6 U 104/97). Der Beklagte hat die Unfallschäden jeweils abstrakt auf der Basis eines privaten Sachverständigengutachtens abgerechnet. Aufgrund seiner Berufsausbildung als KfZ-Mechaniker hatte er jedoch die Möglichkeit, die Reparaturen allein und dementsprechend deutlich kostengünstiger durchzuführen, so dass ihm aus den Unfällen ein Gewinn verblieb und sich die Unfälle daher für ihn finanziell lohnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten um ein vergleichsweise hochwertiges Modell, nämlich einen N, handelt. Für diesen Fahrzeugtyp können aufgrund der höheren Ersatzteil- und Werkstattkosten höhere Reparaturkosten abgerechnet werden. Andererseits war das Fahrzeug des Beklagten mit der Erstzulassung aus dem Jahr 1992 und mehreren Vorschäden in einem Zustand, in dem ein weiterer Unfallschaden nicht mehr zu einer erheblichen Wertminderung des Fahrzeugs führte.

Die genannten Voraussetzungen, unter denen der Beklagte seine Schäden abgerechnet hat, führten dementsprechend dazu, dass bei der Schadensregulierung für den Beklagten ein höchstmöglicher Gewinn verblieb und die Unfälle für ihn daher sehr einträglich waren.

3. Für einen Versicherungsbetrug sprechen auch die Schadensschilderungen des Beklagten, insbesondere seine unterschiedlichen Angaben zum Unfallhergang (vgl. zu der Indizwirkung von widersprüchlichen Unfallschilderungen auch OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2011, Az.: 14 W 28/11).

Der Beklagte hat seine Angaben in dem Fragebogen für Anspruchsteller zunächst sehr pauschal gehalten. Auch in der Klageerwiderung hat er den Unfallhergang nicht detailliert geschildert, sondern er ist lediglich auf die Schilderungen der Klägerin eingegangen. Erstmals im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2012 hat der Beklagte eine detaillierte und in Teilen neue Version des Unfallhergangs geschildert. Er hat dabei behauptet, dass die Zeugin I zunächst bis zur Hälfte der Fahrbahn gefahren sei. Dort habe sie ein anderes Fahrzeug passieren lassen. Dieses Fahrzeug sei im Abstand von 10 m vor seinem Fahrzeug gefahren. Das vorausfahrende Fahrzeug sei bereits etwas langsamer geworden, weil der Fahrer offenbar Angst gehabt habe, weil die Zeugin I einfach aus der Straße herausgefahren sei. Da die Zeugin I dieses Fahrzeug zunächst passieren lassen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie auch ihn durchfahren lasse, insbesondere weil hinter ihm keine Fahrzeuge mehr gewesen seien. Dann sei die Zeugin jedoch einfach angefahren. Er hätte deshalb nicht mehr viel bremsen können. Ausgewichen sei er mit Sicherheit.

Wenn sich der Unfall so zugetragen hätte, wie der Beklagte dies erstmals in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2012 beschrieben hat, hätte es nahe gelegen, das Detail, dass die Zeugin I zunächst an der Mittellinie gehalten und das vor dem Beklagten fahrende Fahrzeug passieren lassen hat, bereits in dem Fragebogen für Anspruchsteller zu erwähnen. Ein Anhalten an der Mittellinie lässt sich der dortigen Schilderung des Unfallhergangs jedoch nicht entnehmen. Vielmehr deutet die erste Schilderung des Beklagten darauf hin, dass die Zeugin bis zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug ohne Zwischenstopp in den Einmündungsbereich eingefahren ist. Diese Änderungen bei der Schilderung des Unfallhergangs sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten.

Hiergegen spricht außerdem, dass der Beklagte auf Nachfragen außerhalb der von ihm für die mündliche Verhandlung am 23.04.2007 vorbereiteten Schilderung nicht bzw. nur sehr allgemein antworten konnte. So hat er auf die Frage, um welchen Fahrzeugtyp es sich bei dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehandelt habe, erklärt, das wisse er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass dies dunkel lackiert gewesen sei. Auf die weitere Nachfrage, wie lange die Zeugin I auf der Mitte der Fahrbahn gehalten habe, hat er angegeben, das wisse er auch nicht mehr.

Zudem ist zu beachten, dass - die neue Schilderung des Beklagten unterstellt - die Zeugin I zunächst in der Mitte der Fahrbahn angehalten und ein Fahrzeug hätte passieren lassen, um dann anzufahren und direkt in das unmittelbar vor ihr befindliche Fahrzeug des Beklagten zu fahren. Dieses Fahrverhalten würde jedoch jeder Vernunft und Lebenserfahrung widersprechen.

Diese Behauptung des Beklagten hat auch die von dem Beklagten zum Beweis für seine Unfallschilderung benannte Zeugin I nicht bestätigt.

Vielmehr hat die Zeugin I ausgesagt, auf der P zunächst noch ein aus der schräg gegenüberliegenden Ausfahrt des Parkplatzes des U-Baumarktes kommendes Fahrzeug abgewartet zu haben. Dann sei sie - ohne zu halten - nach links in die P1 eingebogen, wobei sie kurz hinter der Mittellinie mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidiert sei.

Mit dieser Aussage hat die Zeugin nicht nur die Unfallschilderung des Beklagten nicht bestätigt, sondern sie hat diese Schilderung in dem oben angeführten Punkt vielmehr glaubhaft widerlegt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin I spricht, dass sie im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt schlüssig und widerspruchsfrei war. Darüber hinaus war die Aussage der Zeugin I in diesem Punkt sehr authentisch und lebhaft. Die Zeugin hat - im Gegensatz zu dem Beklagten - eigene Gedanken und Eindrücke zu dem geschilderten Sachverhalt bekundet. Auf Nachfragen hat die Zeugin flüssig und ohne zu zögern geantwortet. Außerdem hat die Zeugin - was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht - ihre im Hinblick auf den Zeitablauf auffallend gute Erinnerung - nachvollziehbar damit begründet, dass es sich um ihren ersten Unfall gehandelt habe. Diesbezüglich hat sie weiter bekundet, dass ihr der Unfallhergang und das Verhalten des Beklagten schon damals merkwürdig vorgekommen seien, weshalb sie selbst einige Fotos nach dem Unfall angefertigt und auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Diese Erklärung ist als Begründung für die vergleichsweise gute Erinnerung der Zeugin plausibel. Die Angaben der Zeugin zu den von ihr empfundenen Merkwürdigkeiten sind auch durch die Vorlage der Fotos im Rahmen der Vernehmung bestätigt worden.

Soweit der Beklagte im Rahmen der Zeugenbefragung sowie seiner Stellungnahme als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage auf ihre Angaben zu der Stelle verweist, an dem die Zeugin sein Fahrzeug erstmals wahrgenommen haben will, steht dies der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht entgegen. Insoweit legt der Beklagte zwar eigene Berechnungen vor, anhand derer er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Zeugin in diesem Punkt nicht plausibel sei. Unabhängig davon, dass die Klägerin die Richtigkeit dieser Berechnungen bestritten hat, entkräften diese die Aussage der Zeugin I nicht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Zeugen bei Verkehrsunfällen Distanzen falsch einschätzen. Erfahrungsgemäß sind Entfernungsangaben von Zeugen daher mit Vorsicht zu beurteilen. Dementsprechend hat die Zeugin I ihre Aussage auf Nachfrage auch dahingehend relativiert, dass sich das Fahrzeug des Beklagten - als sie auf der P gewartet habe - am Rande ihres Blickfeldes befunden habe. Selbst wenn die Zeugin daher die Entfernung, in der sie das Beklagtenfahrzeug erstmals wahrgenommen hat, falsch eingeschätzt haben sollte, steht dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage insgesamt - insbesondere ihren Angaben zu dem Einfahren in den Kreuzungsbereich ohne Zwischenstopp - nicht entgegen.

Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Ihrer Glaubwürdigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass sie als Unfallgegnerin betroffen und möglicherweise trotz der inzwischen erfolgten Regulierung ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Zwar war der Aussage der Zeugin eine Verärgerung über das Verhalten des Beklagten zu entnehmen. Nichtsdestotrotz waren die dargestellten Angaben der Zeugin zum Unfallhergang jedoch ohne Belastungstendenzen. Die Zeugin war vielmehr um eine wahrheitsgemäße Aussage und Sachverhaltsaufklärung bemüht, was auch in dem Umstand deutlich wird, dass sie unmittelbar nach dem Unfall Fotos gefertigt und diese über den klägerischen Prozessbevollmächtigten vorlegen lassen hat.

Aufgrund der Aussage der Zeugin I ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unfallschilderung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2012 im Hinblick auf den entscheidenden Punkt, dass die Zeugin I zunächst in der Mitte der Fahrbahn gewartet und das vor dem Beklagten fahrende Fahrzeug passieren lassen habe, unzutreffend ist.

Diese Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Unfallgeschehens sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten und damit für eine Unfallmanipulation zum Nachteil der Klägerin.

4. Nach einer Gesamtwürdigung aller dargestellten Indizien ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Verkehrsunfall bewusst herbeigeführt hat, um durch die Regulierung einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Die oben angeführten Auffälligkeiten lassen sich nicht als zufällige Unfallhäufung. Sie wiegen in der Summe vielmehr so stark, dass sie vernünftigen Zweifeln daran, dass der Beklagte die Unfälle bewusst herbeigeführt hat, Schweigen gebieten.

5. Das von beiden Parteien zu dieser Frage beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten war nicht einzuholen.

Dabei ist zu beachten, dass im Hinblick auf die für die Frage der Unfallmanipulation entscheidenden Vorstellungen und Absichten des Beklagten weitere Erkenntnisse durch ein Sachverständigengutachten ohnehin zweifelhaft sind. Die Vorstellungen und Absichten des Beklagten kann auch ein Unfallrekonstruktionsgutachten nicht sicher klären. Der Sachverständige könnte vielmehr lediglich zu der Frage Stellung nehmen, ob und ggf. welche Möglichkeiten der Beklagte zur Vermeidung des Unfalls hatte. Insoweit würde ein Sachverständigengutachten die Feststellungsmöglichkeiten des Gerichts jedoch nicht entscheidend verbessern.

a) Soweit der Beklagte das Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten hat, dass der Unfall für ihn unvermeidbar und deshalb nicht bewusst herbeigeführt war, sind die von dem Beklagten insoweit behaupteten Anknüpfungstatsachen aus den dargestellten Gründen bereits zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Aufgrund der deshalb fehlenden Anknüpfungstatsachen sind weitere Erkenntnisse von einem Sachverständigengutachten nicht zu erwarten. Das Fahrzeug der Zeugin I war vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug unstreitig in Bewegung - sonst wäre es nicht zu der Kollision gekommen. Wie sich die Zeugin I verhalten hat, bevor sie ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat - insbesondere ob und wie lange die Zeugin zwischenzeitlich an der Mittellinie angehalten und gewartet hat -, kann auch ein Sachverständiger anhand der ihm zur Verfügung Kollisionsspuren nicht feststellen.

b) Soweit die Klägerin die Tatsache, dass der Beklagte trotz der entsprechenden Möglichkeiten keine Anstrengungen zur Vermeidung des Unfalls unternommen hat, als weiteres Indiz für eine Einwilligung des Beklagten in das Unfallgeschehen anführt, ist dieses Indiz für die Beweiswürdigung nicht mehr erforderlich. Dass der Beklagte den Unfall bewusst herbeigeführt hat, um sich durch die Versicherungsleistungen zu bereichern, steht aus den oben dargelegten Gründen aufgrund der dargestellten und gewürdigten Indizien bereits zur Überzeugung des Gerichts fest.

Da der Beklagte aufgrund seiner Einwilligung in die Kollision keinen Schadensersatzanspruch gegen die Zeugin I gemäß §§ 7, 18 StVG sowie § 823 BGB und damit auch keinen Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 115 VVG hatte, hat er die von der Klägerin zur Regulierung gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erhalten.

Er muss diese Beträge in Höhe von 16.427,67 € an die Klägerin zurückzahlen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin direkt auf die Forderungen des Sachverständigen N1, der Firma B1, des Rechtsanwalts I1 sowie des behandelnden Arztes für die Erstellung eines Attests gezahlt hat. Für den hierdurch erlangten Vermögensvorteil muss der Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe der Forderungen leisten.

 

 

LG Münster, Urteil vom 10.09.2012 - 02 O 392/11, BeckRS 2012, 22852

 

 

 

 

 

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sehr eindrucksvoll. der/die Richter/innen hatte/n offensichtlich Freude an diesem Fall. So ein klar strukturiertes und nachvollziehbares Urteil zu Versicherungsfällen von einem LG hat schon Seltenheitswert...Danke fürs Bereitstellen.

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