BGH: Keine unterschiedlichen Tagessatzhöhen in einem Urteil

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.01.2013
Rechtsgebiete: BGHTagessatzStrafrechtVerkehrsrecht|3248 Aufrufe

Wirklich komisch - da hatte das LG Essen in ein und demselben Urteil Tagessatzhöhen von 70 Euro und von 5 Euro festgesetzt. Eindeutig falsch - so der BGH:

 

In den Fällen II. 1 und II. 6 der Urteilsgründe hat es jeweils Einzelgeldstrafen in Höhe von 90 bzw. 60 Tagessätzen verhängt; dabei hat es die Höhe
des Tagessatzes im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf 70 €, im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt, ohne dies näher zu begründen. Nach den Feststel-lungen zur Person des Angeklagten erzielte dieser von 2004 bis 2007/2008 aus einer selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 2.000 bis 2.500 €. Das Landgericht hat die Höhe des Tagessatzes für die im August 2007 begangene Tat unter II. 1 der Urteilsgründe offenbar wegen des damals erzielten Einkommens auf 70 € bestimmt, während es die Tagessatzhöhe für die im Mai 2011 begangene Tat unter II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Höhe der Tagessätze sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 596/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2).

 

BGH, Beschluss vom 23.8.2012 - 4 StR 207/12 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen