ArbG Krefeld: Böller im Dixi-Klo - Später Silvesterscherz rechtfertigt fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.01.2013

 

Passend zur Jahreszeit hat das ArbG Krefeld in einer jetzt bekannt gegebenen Entscheidung (Urteil vom 20.11.2012 – 2 Ca 2010/12) über die arbeitsrechtlichen Folgen einen verspäteten „Silvesterscherzes“ geurteilt. Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Gerüstbauer und Vorarbeiter. Im Sommer vergangenen Jahres brachte in einem auf einer Baustelle aufgestellten Dixi-Klo einen Feuerwerkskörper (Böller) zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dieser zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte dem Kläger wegen dieses Vorfalls fristlos. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage und hat die Ansicht vertreten, dass keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liege ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, sei allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet seien. Einer vorhergehenden Abmahnung habe es angesichts der Umstände des Falles nicht bedurft. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sei der Beklagten hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten gewesen. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden. Merke: Böllerei auf einer Toilette ist keineswegs stets ein sozialadäquates Verhalten!

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2 Kommentare

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Hurra, ich habe es im Namen des amrikanischen Kulturimperialismus geschafft, dass jetzt in Deutschland sogar Professoren "Sylvester" schreiben statt Silvester - Rambo und Rocky haben gesiegt!

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