Eigentlich selbstverständlich............
Rechtsgebiet: Vergütungs- und Kostenrecht

Experte: Dr. Hans-Jochem Mayer
Rechtsanwalt
29.12.2012Eigentlich selbstverständlich ist, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsprüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezogen vorgenommen wird. Doch wieder einmal musste ein Beschwerdegericht, im konkreten Fall das OVG Saarlouis im Beschluss zum 12.12.2012 - 3 D 322/12 - diesen Grundsatz in Erinnerung rufen. Nach dem OVG Saarlouis ist Entscheidungsreife regelmäßig anzunehmen, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durchden Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern.
Siehe auch:
- Einverständniserklärung zur Entscheidung über den PKH-Antrag gemeinsam mit der Sachentscheidung unschädlich
- Geschäftsgebühr und PKH mit Ratenzahlungsverpflichtung
- Ein rabenschwarzer Tag - zwei weitere BGH-Senate schließen sich an
- Die Anwendungsprobleme reißen nicht ab
- Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren nur bei ausdrücklicher PKH-Beiordnung
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