EuGH zur Diskriminierung in einem Sozialplan

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.12.2012

Es verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn ein Sozialplan für rentennahe Jahrgänge geringere Abfindungen vorsieht als für Arbeitnehmer, die noch einen längeren Zeitraum bis zur Rente zu überbrücken haben. Dabei darf jedoch die Möglichkeit für schwerbehinderte Menschen, vorzeitig Altersrente zu beanspruchen, nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls liegt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung dar.

Das sind die Kernaussagen des Urteils des EuGH vom 06.12.2012 (C-152/11) in der Rechtssache "Odar".

Der Kläger war seit 1979 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Marketing-Manager. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50% als schwerbehinderter Mensch anerkannt. 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan. Dieser enthielt eine sog. "Standardformel" für rentenferne und eine "Sonderformel" für rentennahe Jahrgänge. Nach der Standardformel hätte der Kläger Anspruch auf rund 616.000 Euro gehabt, nach der auf ihn zutreffenden Sonderformel erhielt er lediglich die Hälfte (308.000 Euro). Der Kläger machte den Differenzbetrag vor dem ArbG München geltend, das den EuGH um Vorabentscheidung bat, ob die "Sonderformel" gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters und der Behinderung verstößt.

Die Differenzierung nach dem Alter hielt der EuGH für gerechtfertigt: Es sei grundsätzlich den Betriebsparteien überlassen, wie sie bei einem bestimmten Sozialplanvolumen die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer einschätzten und die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Arbeitnehmer verteilten. Die von ihnen im konkreten Fall gefundene Lösung sei angemessen und verhältnismäßig. Dabei dürfte auch die relativ hohe Gesamtsumme eine Rolle gespielt haben.

Demgegenüber beanstandete der EuGH, dass hinsichtlich des Rentenzugangsalters auch die Möglichkeit schwerbehinderter Menschen, vorzeitig Altersrente zu beanspruchen, berücksichtigt wurde. Dies stelle eine Benachteiligung wegen einer Behinderung dar. Die Betriebsparteien hätten sowohl das Risiko für Schwerbehinderte, die im Allgemeinen größere Schwierigkeiten als nichtbehinderte Arbeitnehmer haben, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, als auch die Tatsache verkannt, dass dieses Risiko steigt, je mehr sie sich dem Renteneintrittsalter nähern.

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