Körperliche Reize können grobe Fahrlässigkeit an Weihnachten ausschließen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.12.2018
Rechtsgebiete: Familienrecht1|6302 Aufrufe

 

Am 1. Weihnachtsfeiertag entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken. Nach dem Betreten des Schlafzimmers dachte er aufgrund der "körperlichen Reize" seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz....

Jedenfalls verließ er das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Schaden: über 64.000 DM

Das OLG Düsseldorf hielt das Verhalten des Klägers nicht für grobfahrlässig:

Sie [die Versicherung] hat die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der "körperlichen Reize" seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe.Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im übrigen, daß er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber -- unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte -- nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (vgl. Senat, NVersZ 1998, 41; OLG München NVersZ 1999, 336). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, daß es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine für den Kläger alltägliche, sich ständig wiederholende und deshalb routinemäßig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, daß der Kläger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr während seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgefährtin ungeplant verlängerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewußt war.

OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 621

Damit allen Lesern ein friedvolles, vor allem aber - warum auch immer - brandfreies Weihnachtsfest,

Ihr Hans-Otto Burschel

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1 Kommentar

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Als Beklagte und Versicherung würde ich angesichts dessen dafür sorgen, dass im Termin sowohl vertretende Anwältin wie auch begleitende Sachbearbeiterin ............... nun ja, beim Senat wohlwollendes Verständnis erwecken. 

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