Rückfestsetzung gegen den Rechtsanwalt
von , veröffentlicht am 23.12.2012Nach dem OLG München - Beschluss vom 5.12.2012 - 11 W 2075/12 - kann die letztlich obsiegende Partei, wenn in einem höheren Rechtszug die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder geändert wird, die Rückfestsetzung der an den ihrem Prozessgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bezahlten Gebühren und Auslagen, die dieser nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beigetrieben hat, verlangen.Denn die Rückabwicklung muss zwischen den Titelgläubiger und dem Titelschuldner erfolgen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Ergänzung: Der BGH hat die Rechtsfrage im gleichen Sinn bereits mit Beschluss vom 20.11.2012- Vl ZB 64/11 - aus elf entschieden, wovon das OLG München offenbar bei seiner Entscheidung noch nichts wusste